Vorstationäre Behandl. ohne nachfolgende stat. Aufn.

  • Hallo allerseits,

    Ich habe eine Frage zur vorstationären Behandlung unter DRG-Bedingungen:

    Was ist mit den Fällen, bei denen sich keine vollstationäre Behandlung anschließt?

    Eigentlich hat sich das gesetzliche Umfeld (SGB V) dort nicht geändert, allerdings wurden die irgendwann einmal vereinbarten vor- und nachsationäre Behandlungen ja in das DRG-Budget übernommen.

    Kann man also vorstationäre Leistungen - solo - weiterhin abrechnen?

    Viele Grüße
    K.

  • Hallo kassandra,

    vorstationäre Leistungen ohne spätere stationäre Aufnahme können weiterhin abgerechnet werden.

    MfG
    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    siehe auch hier.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen,

    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der DRG- Fallpauschale nicht gesondert berechenbar (§8 Abs.2 Nr.4 KHEntgG).

    Die bisherigen Regelungen des $115SGB V bleiben bestehen. Höchstens drei vorstat. Behandlungstage dürfen innerhalb von 5 Tagen vor der Aufnahme ins KH stattfinden.

    " Die Erforderlichkeit einer stat. Beh. kann durch eine vorstat. Behandlung abgeklärt werden und wird vergütet, wenn die vollstationäre Behandlung danach entfällt."

    Also heißt dass,Sie können diese vorstat. Beh. abrechnen.

    Einen schönen Tag wünscht
    Tanja:look: :roll:

  • Vielen Dank für die prompte Auskunft.

    Von gesetzlichen Umfeld her hatte ich das auch so gesehen, aber die Eingliederung ins Budget hat mich unsicher gemacht.

    Man könnte sich eine Argumentation der Kassenseite vorstellen: Vor- und nachstationär ist jetzt im Budget - folglich keine gesonderte Abrechnung möglich ...

    Aber wenn dem nicht so ist, um so besser.

    Viele Grüße
    K.

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Kassandra!

    Zitat


    Original von kassandra:
    aber die Eingliederung ins Budget hat mich unsicher gemacht.


    in B1 Nr. 8 werden nur die Erlöse für die entfallende vor und nachstationäre Behandlung ins DRG-Budget eingegliedert, also nur die Erlöse der vorstationären Behandlungen, denen eine stationäre Aufnahme folgt. Die anderen bleiben außerhalb des DRG-Budgets und werden in der Regel in den Berechnungsschemata der Landeskrankenhausgesellschaften entsprechend berücksichtigt.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises