Nahrungsverweigerung

  • Moin, Moin,

    als Kinderklinik verschlüsseln wir die Nahrungsverweigerung von Kindern gemäß dem Kodierleitfaden der GKind (Gesellschaft der Kinderkliniken und Kinderabteilungen) als Nebendiagnose R63.3, sofern die Kritwerien erfüllt sind (Sgl. u. Kleinkinder 12 Std. Erbrechen/fehlende Aufnahme von Flüssigkeit, größere Kinder 24 Std.). Die Krankenkassen respektive der MDK machen uns nun zunehmend Probleme und stellen die Nebendiagnose in Frage, da sie den PCCL je nach Hauptdiagnose anhebt.

    Hat jemand Erfahrungen, inwiefern Kodierempfehlungen von Fachgesellschaften vom MDK anerkannt werden? Oder wer hat bereits Ähnliches erlebt?

    Schöne Grüße, M. Kratz

  • Schönen guten Tag Herr Kratz!

    Ein ähnliches Thema hatt wir auch schon hier.

    Grundsätzlich würde ich mich auf entsprechende Kodierempfehlungen der Fachgesellschaften berufen. Schließlich ist der MDK weder beauftragt, noch befugt Grundsätze der Kodierung verbindlich festzulegen. Und was medizinisch relevant ist, bestimmen sicherlich auch eher die Fachgesellschaften, als der MDK.

    In Einzelfällen würde ich mich sogar darauf berufen, dass bestimmte Fragen selbst unter Fachleuten nicht einheitlich beantwortet werden und dass dann letztlich der kodierende Arzt entscheiden muss, welcher Interpretation er sich anschließt.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Kratz,

    ich habe das Glück einen der Autoren von GKinD vor Ort zu haben, der mir mit Rat und Tat zur Seite steht. Ich kann mich erinnern, das er mir erzählt hat, das die Kodierrichtlinien von GKinD von der Inek anerkannt sind. Sie widersprechen ja auch nicht den DKR. Wenn Sie Rechtssicherheit wollen, sprechen Sie doch jemanden von GKinD an, sie geben Ihnen bestimmt gerne Auskunft.
    Viele Grüsse
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Hallo,

    ich habe mal noch eine "ganz dumme" Frage zum Schluss I)

    Muss die Nahrungsverweigerung 12 h bzw. 24 h stationär bestanden haben oder ist es ausreichend, wenn dies anamnestisch der Fall war und das Kind dann stationär aufgenommen wird?

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Forum,

    ich habe mündlich (während eines Telefongespräches) von einer Ärztin des MDK erfahren, dass der MDK hierzu die Empfehlungen von GKIND nicht teilt. Ich kann nur hoffen, dass dieses Problem schnell eine möglichst offizielle Klarstellung erfährt. Andernfalls haben wir genau die Situation, die wir ganz bestimmt nicht haben wollen: Wir meinen, wir würden "right-coden" und der MDK/die Krankenkassen werten dieses nachträglich als Up-Coding. Es wäre wirklich sehr wünschenswert, wenn es hierzu eine Schiedstelle/Kommission oder ähnliches gäbe, die verbindliche Antworten/Aussagen treffen kann.

    Grüße aus Heidenheim
    (in der freudigen Erwartung eines nach diesem Arbeitstag beginnenden 3wöchigen Urlaubs und in der frustierenden Erkenntnis, dass ich "heute" wohl nicht mehr mit meiner Arbeit fertig werde)
    Christa Bernauer
    (Med. Doku.)

  • Hallo,

    der MDK hat auch bei uns erstmals als endgültige Stellungnahme die Rechtmässigkeit der Diagnose R63.3 im Rahmen von Infekten abgelehnt. Die Meinnung der GKind wird als Umdeutung der Kodierrichtlinien abgewertet und weiterhin auf die Deutschen Kodierrichtlinien verwiesen: DKR 2003 D002b "... Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren ..."
    Allerdings wird 1801a nicht berücksichtigt: "Obwohl Symptome im Allgemeinen nicht kodiert werden, wenn eine definitive Diagnose
    existiert, gibt es Fälle, bei denen die Symptome zu kodieren sind ..."
    und weiter: "f. bestimmte Symptome, zu denen zwar ergänzende Informationen vorliegen, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen. Der letzte Punkt ist von besonderer Bedeutung, da einige â€Symptome†aufgrund ihrer klinisch
    therapeutischen Relevanz ebenso wie die zugrundeliegende Krankheit eine Kodierung erfordern. Wird ausschließlich das Symptom behandelt (vgl. DKR D002b Hauptdiagnose (Seite 4),Beispiel 3), so wird das Symptom sogar zur Hauptdiagnose."

    Im Falle von Erbrechen bei Infekten ist die medizinsiche Hauptbehandlung ganau auf diesen Punkt ausgerichtet. Wir werden gegen die Beurteilung des MDK Wiederspruch einlegen. Interessant wäre nun noch die Stellungnahme der GKind und des INEK-Instituts.

    Im Übrigen tun sich wahrscheinlich ealle schwer, wegen 237,06.- EUR vor das Gericht zun ziehen ...

    Weiterhin frohes Kodieren

    G.Frauendienst-Egger
    Klinik für Kinder- und Jugendmedizin
    Klinikum am Steinenberg Reutlingen
    OA Pädiatrie/MCO


    :besen: