Aufnahmediagnosen - wie kodieren?

  • Zitat


    Original von USchmidt:
    vielen Dank für die klare Ansage. Nach welchen Regeln werden dann die "Aufnahmediagnosen" kodiert?


    Ich kenne keine Regeln für die Kodierung der Aufnahmediagnosen! Mit den DKR kann man zum Aufnahmezeitpunkt definitiv nicht arbeiten (nach Analyse, Ende des stat. Aufenthaltes etc.)

    Zitat


    Die sind doch auch "entgeltrelevant", oder nicht? Oder sind sie im DRG-System eigentlich überflüssig, wie das "Kostensicherungsverfahren":
    Aufnahmediagnose -> erwartete Verweildauer -> befristete Kostenzusage -> Entlassung: Hauptdiagnose -> DRG: Zahlung gemäß Verweildauer-Tabelle

    M.E.: eigentlich überflüssig ! zumindest in der derzeitigen Ausgestaltung sinnentleert.

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Forum,

    auch ich Habe immer wieder ein Problem mit der Aufnahmediagnose und deshalb geben wir in unserem Haus eine Aufnahmehauptdiagnose und ein oder zwei Aufnahmenebendiagnosen an um danach mehr Spielraum zu haben.

    Wobei sich mir da noch eine Frage stellt?
    Laut Kodierrichtlinien muss die Hauptdiagnose nicht der Aufnahme oder Einweisungsdiagnose entsprechen.

    Wieviel Spielraum habe ich mit dieser Aussage?


    Mit freundlichen Grüßen aus Wilhelmshaven

    B.Thieme

  • Hallo Forum,

    ganz verstehe ich die Aufregung um die Aufnahmediagnose nicht. Als Hauptdiagnose muss m.E. nach die Diagnose kodiert werden, die die Symptome erklärt, aufgrund derer die stationäre Aufnahme erfolgte. Wenn bei Aufnahme keine Diagnose zumindest als wahrscheinlich angenommen werden kann (z.B. Bauchschmerzen ohne vorherige Diagnostik), so kann man keine hellseherischen Fähigkeiten verlangen, weder vom behandelnden Arzt erst recht nicht vom Kodierer. Dann kodiere ich das Symptom, welches mir in der Festlegung der Hauptdiagnose bei Entlassung Spielraum lässt.

    Was nicht funktioniert, aber von vielen Krankenhäusern versucht wird ist folgendes:
    Aufnahme: HD: Gehirnerschütterung, ND: Kopfplatzwunde
    Entlassung: HD: Kopfplatzwunde, ND: Gehrinerschütterung.

    Die Versorgung einer Platzwunde ist sicher kein Grund für eine stationäre Aufnahme (s.o.), sondern die Überwachung bei Gehirnerschütterung. Hier die Diagnosen zu drehen fällt natürlich auf und wird angezweifelt.

    Sollten also mehrere Diagnosen zur Verfügung stehen und es nicht so eindeutig wie im oben genannten Beispiel falsch sein eine als HD zu wählen und die andere nicht, empfiehlt es sich, die besser vergütete Diagnose als HD einzusetzen. "Dreher" hin zu einer höher vergüteten DRG fallen auf und werden überprüft.

    Mit freundlichem Gruß
    Darmstadt sonnig und kalt

    --
    Dr. Sabine Griem
    Consultant
    ADMED GmbH

    Dr. Sabine Griem

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von b-thieme:
    1. ..deshalb geben wir in unserem Haus eine Aufnahmehauptdiagnose und ein oder zwei Aufnahmenebendiagnosen an um danach mehr Spielraum zu haben.
    2. Wobei sich mir da noch eine Frage stellt?
    Laut Kodierrichtlinien muss die Hauptdiagnose nicht der Aufnahme oder Einweisungsdiagnose entsprechen.
    Wieviel Spielraum habe ich mit dieser Aussage?

    Hallo Herr B. Thieme,

    darf ich fragen, was für ein Spielraum (1.) daraus resultiert? Es gibt nur eine Aufnahmediagnose, diese müssen Sie in 3 Tagen übermitteln. Findet in diesem Zeitraum eine Verifizierung statt und das Ergebnis wird übermittelt? Wobei zu bemerken ist, dass die AD die Situation bei Aufnahme beschreibt und nicht im Sinne der HD-Definition: "nach Analyse" verstanden wird. Ich persönlich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum es sich so schwierig gemacht bzw. so angesehen wird. Die Schwierigkeit liegt eigentlich meist am Ende des Aufenthaltes, nämlich die HD-Zuordnung, bzw. die ND im Sinne der DKR zuzuweisen. Hier ist ja nun wahrlich ein Spielraum, der in Abhängigkeit der Interessenslage in seiner ganzen Ausdehnung genutzt wird.

    2. Der Spielraum ist nicht durch eine Regel eingeschränkt, somit eigentlich unbegrenzt. Die Limitierung erfolgt eher im medizinischen Sinne. Die AD sollte schon in einem (relativen) Zusammenhang zur HD stehen, bzw. sollte die Dokumentation schlüssig aufzeigen, warum diese differieren. Fragen der Kassen wird man nicht immer umgehen können.

    Gruß

    --
    D. D. Selter

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Griem_Sabine:
    Aufnahme: HD: Gehirnerschütterung, ND: Kopfplatzwunde
    Entlassung: HD: Kopfplatzwunde, ND: Gehrinerschütterung.

    Die Versorgung einer Platzwunde ist sicher kein Grund für eine stationäre Aufnahme (s.o.), sondern die Überwachung bei Gehirnerschütterung. Hier die Diagnosen zu drehen fällt natürlich auf und wird angezweifelt


    Guten Morgen,

    so ist aber laut DKR zu kodieren, wenn eine Bewußtlosigkeit vorliegt/vorlag (was ja bei einer Comotio des öfteren vorkommt):

    1909a Geschlossene Kopfverletzungen/ Bewusstlosigkeit / Gehirnerschütterung
    Bewusstlosigkeit im Zusammenhang mit einer Kopfverletzung
    Wenn ein Verlust des Bewusstseins im Zusammenhang mit einer anderen kraniellen oder intrakraniellen Verletzung aufgetreten ist, ist die Art der Verletzung vor einem Kode aus S06.01-S06.05 für die Dauer der Bewusstlosigkeit anzugeben.

    Hier ist keine Definition für "andere kranielle Verletzung" vorgegeben und eine Kopfplatzwunde ist eben eine solche (es darf dann wieder gestritten werden).
    Da spielt es dann keine Rolle, was als AD genannt wurde. Die Kodierrichtlinie ist entscheidend und nun mal für alle bindend (auch für die Kasse).

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Zitat


    Original von Selter:
    Es gibt nur eine Aufnahmediagnose


    Hallo Herr Selter,

    hier muß ich widersprechen. Nach § 301 SGB V ist das Segment EAD (Einweisungs- und Aufnahme-Diagnose) 20 mal möglich.

    Auf den papierenen Mitteilungen wurde zwar stets nur eine ausgedruckt, aber bei DTA (DatenTrägerAustausch) per EDV sind die 20 kein Problem. Sie stellen im Gegenteil, so wie von Herrn B. Thieme dargestellt, eine Erleichterung bei der Argumentation dar. Sie können ja durchaus mehrere gleichwertige Aufnahmediagnosen vorliegen haben.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Konzelmann,

    § 301 SGB V
    (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu übermitteln:
    1. ...,
    2. ...,
    3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das Aufnahmegewicht,
    ...

    Es zählt einzig die Dokumentation in der Akte und die nach DKR zugeordnete HD. Eine Mehrfaches an Aufnahmediagnosen vergrößert nur den Datenfriedhof. Ein Nutzen sehe ich nicht.
    Das kann man natürlich aber anders sehen.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Hallo Herr Selter,

    gemeint war von mir die Vereinbarung zur Datenübermittlung ..., nicht der Gesetzesparagraph. Wir haben m.E. beide Recht. Den Sinn sehe ich sehr wohl, da ich in meiner täglichen Arbeit ja auch mit solchen Anfragen an den und vom MDK konfrontiert bin: war die Diagnose ... behandlungsrelevant? Wenn Sie dann zeigen können, sie war schon bei der Aufnahme vorhanden, dann argumentieren Sie einfach leichter. ENDE (von meiner Seite aus)
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Guenter_Konzelmann:
    Den Sinn sehe ich sehr wohl, da ich in meiner täglichen Arbeit ja auch mit solchen Anfragen an den und vom MDK konfrontiert bin: war die Diagnose ... behandlungsrelevant? Wenn Sie dann zeigen können, sie war schon bei der Aufnahme vorhanden, dann argumentieren Sie einfach leichter. ENDE (von meiner Seite aus)

    Hallo Herr Konzelmann,

    da ja Ihrerseits mit keinem weiteren Beitrag zu rechnen ist, stelle ich die Frage einfach mal so in den virtuellen Raum:
    Wieso und wie weisen Sie mit einer Anzahl X Aufnahmediagnosen eine Behandlungsrelevanz nach? Es ist doch völlig unerheblich, ob diese Diagnose in diesem Datensatz erschien, wenn nicht die HD-/ND-Definition erfüllt ist und dies auch anhand der Dokumentation in der Akte nachweisbar ist. Dass diese oder jenige Diagnose zu Anfang im KIS erfasst wurde erklärt gar nichts. Das würde mich als Kasse/MDK nun wirklich nicht beeindrucken. Sie argumentieren mit dem Akteninhalt und nicht mit dem Aufnahmedatensatz.
    Am Ende des stationären Aufenthaltes werden HD und die relevanten NDs definiert, nach Analyse. Dies ist auch dem MDK bekannt.

    Ich habe bereits gesagt, dass jeder selbstverständlich seinen für sich sinnvollen Weg wählen kann.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Hallo,

    es ist ja immer wieder erstaunlich, zu welchen Marathonsdiskussionen eine vermeintlich simple Frage führen kann.....
    ;D ;D ;D

    Auch ich halte die Aufnahmediagnose(n) für überhaupt nicht gruppierungs- oder DRG-relevant.
    Auch gestehe ich den Aufnahmeärzten (genauso wie den Einweisern) zu, daß sie sich irren können oder sich nicht abschließend festlegen wollen.
    Deshalb sehe ich Aufnahmediagnosen auch als überhaupt nicht präjudizierend für die später abzurechnende DRG an (Hauptdiagnose <-- Aufnahmeanlaß / nicht: Aufnahmediagnose!).:defman:


    Trotzdem: sie müssen kodiert werden.
    Und wenn ein Aufnahmearzt nur einen Verdacht äußert, noch dazu auf eine unspezifische Diagnose (V.a.....tumor), dann sehe ich Schwierigkeiten, das sauber zu kodieren.

    Der Verlauf der Diskussion hat mir immerhin gezeigt, daß es keine allgemein akzeptierte Verfahrensweise gibt und daß ich deshalb für mein Haus einfach eine festlegen kann, ohne gegen geltende Richtlinien oder "Gewohnheitsrecht" zu verstoßen.
    :vertrag:

    Viele Grüße
    PB


  • Hallo Herr Selter,

    und wieder einmal darf (spätestens ab 1.1.2004) diskutiert werden, denn es gilt lt. DKR 2003 (wie von Ihnen bereits zitiert):

    ... Wenn ein Verlust des Bewusstseins im Zusammenhang mit einer anderen kraniellen oder intrakraniellen Verletzung aufgetreten ist, ist die Art der Verletzung vor einem Kode aus S06.01-S06.05 für die Dauer der Bewusstlosigkeit anzugeben....


    In der Regel dürfte die Bewusstlosigkeit aber nicht auf die Kopfplatzwunde zurückzuführen sein und somit kein Zusammenhang bestehen.
    Zur diesbezüglichen Erläuterung ist in den DKR 2004 das Wörtchen „im“ nun auch fettgedruckt. Außerdem werden als Beispiele für die HD die S06.5 Traumatische subdurale Blutung (ND Schädelbasisfraktur) und S06.33 Umschriebenes zerebrales Hämatom aufgeführt (weit und breit keine der doch so häufig zusammen mit der Commotio cerebri anzutreffenden Kopfplatzwunden!). Auffallend ist auch die weitgehende Neuformulierung des entsprechenden Absatzes (keine Erwähnung von „kraniell“ oder „intrakraniell“ !):

    ...
    1909c Bewusstlosigkeit
    Bewusstlosigkeit im Zusammenhang mit einer Verletzung

    Wenn ein Verlust des Bewusstseins im Zusammenhang mit einer Verletzung aufgetreten ist, ist die Art der Verletzung vor einem Kode aus S06.7- Bewußtlosigkeit bei Schädel-Hirn-Trauma für die Dauer der Bewusstlosigkeit anzugeben.
    ...

    Ich nehme doch nicht an, dass auch ein Verlust des Bewusstseins (durch heftigen Schreck) im Zusammenhang mit einer (heftig blutenden) Verletzung (am Finger) hier gemeint ist ;)sondern eine die Bewusstlosigkeit (im engen Sinn) kausal hervorrufende Verletzung (s. Beispiele).

    Also im Beispiel von Frau Griem
    HD: Commotio cerebri
    ND: Kopfplatzwunde

    MfG
    --
    R. Balling
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld