Aufnahme zur Operation, Operation nicht durchgeführt

  • Hallo Forum,

    in der Kodierrichtlinie D007a ist im Beispiel 2 der Fall aufgeführt, dass ein Patient zur OP aufgenommen wird, diese aber wegen einer akuten Sinusitis nicht durchgeführt werden kann. Läßt sich hieraus ableiten, dass nach Abklingen der Erkrankung und dann durchgeführter OP auch zwei Fälle abrechenbar sind?
    Bei uns trat folgende Situation auf: Ein Patient wird zur OP seines Prostata-Karzinoms stationär aufgenommen. Es stellt sich bei der Anamneseerhebung heraus, dass er seine Vormedikation mit ASS nicht wie vereinbart pausiert hatte.
    Der Kollege kodiert: HD C61 bösartige Neubildung der Prostata, ND Z53.- Personen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens wegen spezifischer Maßnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden, ND Z92.2 Dauertherapie (gegenwärtig) mit anderen Arzneimitteln in der Eigenanamnese, ND I70.8 Atherosklerose sonstige Arterien.
    Dies führt zu der DRG M60B, bei Ein-Tages-Aufenthalt RG 0,358
    Die erneute Aufnahme des Patienten erfolgt eine Woche später (innerhalb der OGVD). Jetzt wird eine beidseitige Orchidektomie durchgeführt, DRG M04A (wg. ND J44.9 chron. obstruktive Atemwegserkrankung), RG 1.04.

    Die Kodierung entspricht meines Erachtens den Deutschen Kodierrichtlinien. Die Krankenkasse weigert sich jedoch, den ersten stationären Aufenthalt, d.h. die DRG M60B zu bezahlen.
    Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen? Eine vorstationäre Behandlung ist nicht abzurechnen, da die 2. Aufnahme nicht innerhalb von 5 Tagen erfolgte. Abrechnung einer vorstationären Behandlung ohne nachfolgende stationäre Aufnahme? Dies trifft es auch nicht.

    Mit Grüßen aus Höxter

    Dr. S. Stephan

  • Hallo Herr Stephan,

    ich teile die Ansicht der Kasse, dass zwei DRGs nicht abrechenbar sind.

    Meines Erachtens erfüllt der erste Fall den Tatbestand der Abklärungsuntersuchung.

    § 2 Abs. 4 des Landesvertrages NRW nach § 112 SGB V: Die Abklärungsuntersuchung ist Bestandteil der Krankenhausbehandlung. Ergibt die Abklärungsuntersuchung, dass eine Krankenhausbehandlung...nicht sofort erforderlich ist, können die dabei erbrachten Leistungen nach den Bestimmungen gemäß Anlage 1 abgerechnet werden.

    Anlage 1, Pkt. 1 b): Wird mit der Abklärungsuntersuchung festgestellt, dass Krankenhausbehandlung erforderlich ist, und wird diese zu einem späteren Zeitpunkt im selben Krankenhaus ohne erneute vorstationäre Behandlung durchgeführt, kann die Abklärungsuntersuchung im Zusammenhang mit der Hauptleistung nach Einzelleistungen bis maximal zum Betrag der Fallpauschale für vorstationäre Behandlung gem. § 115 a SGB V abgerechnet werden.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Ich denke auch, daß der erste Fall so nicht korrekt ist, es handelt sich um ein Bespiel für eine primäre Fehlbelegung. Der Patient hätte gar nicht stationär aufgenommen werden dürfen. Wir versuchen derzeit mit einer vorgeschalteten Aufnahmeeinheit solche Fälle zu vermeiden.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

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    Dr. med. Volker Blaschke