• Liebes Forum,

    ich habe zwei Probleme in Bezug auf ERCP-Untersuchungen:

    1. Wenn während einer ERCP der Wechsel von zwei Plastikstents erfolgt, darf ich dann diesen Kode (5-513.9) zweimal kodieren?

    2. Unter der Hauptüberschrift 5-513 Endoskopische Operationen an den Gallengängen findet sich unter
    Inkl.: Röntgendarstellung der Gallenwege ...

    Exkl.: Diagnostische Endoskopie der Gallen- ...(1-64)
    Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie ...(8-111)

    Kann mir das jemand über- bzw. auseinandersetzen? Mir liegen verschiedene Artikel aus "Der Chirurg" vor, wobei dort bei einer endoskopischen Steinentfernung mittels Ballonkatheter und vorheriger Papillotomie die 1-640 nicht kodiert werden soll.

    Diese Problematik taucht immer wieder auf und ich würde unseren Gastroenterologen gerne eine Richtung weisen wollen.

    Herzliche Grüße aus dem kühlen aber sonnigen Brandenburg und vielen Dank im Voraus schon für Eure hoffentlich zahlreichen Antworten.

    A. Rückert :rolleyes:

  • Hallo Frau Rückert,

    1.) was soll das aussagen, wenn es zweimal codiert wird? Das bringt m.E. nichts, außer daß man sieht, daß er zweimal gewechselt wurde.

    2.) Kapitel 1 enthält diagnostische Prozeduren. Wir geben die Codes in dem Fall, daß zunächst diagnostisch und dann therapeutisch agiert wurde, in der Reihenfolge therapeutisch vor diagnostisch ein, damit in EDV ein genaues Bild entsteht. Es gibt allerdings Kollegen, die für eine schlanke Codierung plädieren und deshalb die diagnostischen Codes weglassen und nur die Hauptprozedur codieren.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,
    da bin ich nicht ganz einverstanden...
    zu 1.:
    Die Hauptprozedur kann (zumindest in SAP) mit der Anzahl bezeichnet werden und spiegelt den Resourcenverbrsuch auch wieder (ob es in Ihrer Auswertung auch gezählt wird, ist schon wieder ein anderes Problem !)

    zu 2.:
    es steht doch explizit in den DKR: unter Durchführung einer therapeutischen endoskopischen Maßnahme (5.xxx) ist die Angabe der diagnostischen Prozedur (1.xxx) nicht statthaft. Dass die Grouper keine Fehlermeldung ausgeben, liegt m.M. daran, dass der Groupierungsprozess durch die Angabe der diagnostischen Prozedur sich nicht ändert (Beispiel 1-650.1 und 5.452.2 Koloskopie und Polypektomie). Oder täusche ich mich da etwa?

    Grüße Poschmann

    Poschmann

  • Hallo Herr Poschmann,

    Widerspruch zum Widerspruch: den unter 2.) angeführten Passus finde ich nicht in den DKR, dafür aber folgendes:

    P001a Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren
    Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS-301 abbildbar sind, sind zu kodieren. Dieses schließt diagnostische, therapeutische und pflegerische Prozeduren ein.
    Die Definition einer signifikanten Prozedur ist, dass sie entweder
    • chirurgischer Natur ist
    • ein Eingriffsrisiko birgt
    • ein Anästhesierisiko birgt
    • Spezialeinrichtungen oder Geräte oder spezielle Ausbildung erfordert.
    Prozeduren, die chirurgischer Natur sind, werden immer kodiert, und es ist sinnvoll, diese in der Kode-Reihenfolge zuerst anzugeben. Zum Beispiel „Cholezystektomie“ oder „Koronararterien- Bypass“. Die chirurgischen Prozeduren werden häufig als Hauptprozedur verwendet.
    Es ist schwieriger geworden, den Unterschied zwischen chirurgischen Prozeduren und nicht-chirurgischen Prozeduren zu definieren, insbesondere seit der Einführung endoskopischer und radiologischer Interventionen. Zum Beispiel erfordern Feinnadelaspiration, perkutane
    Eingriffe, kardiologische perkutane transluminale Angioplastie und endoskopische Therapieverfahren im Zusammenhang mit anderen Behandlungen häufig keine großen Inzisionen und werden nicht unbedingt im traditionellen Operationssaal durchgeführt.
    Es ist besonders wichtig, dass alle signifikanten und kodierbaren Prozeduren, einschließlich traditioneller „nicht-chirurgischer“ Prozeduren verschlüsselt werden.
    Die Reihenfolge der Prozeduren hat keinen Einfluss auf die DRG-Gruppierung, sollte sich jedoch an den Empfehlungen zur Reihenfolge der DKR P002a Hauptprozedur (Seite 36)
    orientieren.

    Wir haben das schon vor Einführung der DKR so gemacht.

    Wenn Sie uns jetzt noch Ihre Quelle für 2.) angeben, könnten wir vergleichen und abwägen, vielleicht entscheiden, was stimmt wo?

    --
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