Abrechnung nach Ablehnung der stat. Behandlungsbedürftigkeit

  • Hi, noch ne Frage


    WEnn der MDK jetzt den ganzen Aufenthalt kippt und erklärt, das hätte man doch alles ambulant machen können, und es kommt keine AOP als alternative Abrechnung in Frage: diagnostische Massnahmen, Endoskopie...
    Was kann man dann abrechnen? Können dann GOÄ bzw. EBM-Ziffern in Anrechnung gebracht werden?

    Wer kann mir helfen?

    danke schonmal


    Dr. Heun-Letsch

    Diako Mannheim:rolleyes:

  • Hallo Herr Dr. Heun-Letsch,

    wenn es sich um einen GKV-Versicherten gehandelt hat, wovon ich ausgehe, wird generell nach EBM abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt, wenn es keine AOP war, gegenüber der zuständigen KV. Sie müssten aber zunächst prüfen, ob und wie Sie den (ambulanten) Fall abrechnen können: entweder über eine hoffentlich vorhandene Ermächtigung des betreffenden bzw. der betreffenden Chefärzte oder über eine Institutsermächtigung. Wenn dies alles nicht vorhanden ist, bliebe nur die Abrechnung als ambulanter Notfall, für die man keine besondere Genehmigung benötigt. Die KVen prüfen allerdings recht kritisch, ob es wirklich eine Notfallbehandlung war. Hoffentlich funktioniert eine dieser Varianten. Vielleicht wird ja mit der geplanten ambulanten Teilöffnung nach dem GMG alles besser!!??

    Herzlichen Grüße aus Düsseldorf

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

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    Deutsches Krankenhausinstitut
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