Krankenakten verstorbener Patienten an Kasse

  • Liebes Forum,
    eine KK fordert Patientenunterlagen an, um zu prüfen ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Patientin ist inzwischen verstorben. Der Anforderung liegt eine Schweigepflichtsentbindung bei, die nach Einlassung der Kasse von der Tochter der verstorbenen Pat. unterzeichnet ist.
    M.E. können die Akten nicht herausgegeben werden, da ich nicht prüfen kann, ob die Tochter tatsächlich Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen ist. Ich habe der Kasse empfohlen, die Akten über den MDK anzufordern.
    Gibt es zu dieser Auffassung gegenteilige Ansichten im Forum?
    MfG
    J. Schikowski

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo Herr Schikowski,

    es geht hierbei weniger um § 275 SGB V als um § 66 SGB V wonach die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit möglichen Behandlungsfehlern unterstützen können. Die Rechtsnachfolge der Tochter würde ich mir dennoch vom zuständigen Nahclassgericht bestätigen lassen.

    Gruß

    Frank Dünnwald

  • Hallo Herr Schikowski,

    die Herausgabe von Akten verstorbener ist ein heißes Eisen insbesondere dann , wenn Schweigepflichtsentbindungen Dritter vorliegen. Ihre Bedenken bestehen m.E. sicherlich zu recht.

    Auch die Frage, ob der MDK ohne weiteres die Akten einsehen darf oder nicht sogar eine richterliche Verfügung nötig ist, vermag ich nicht zu beantworten. Es muß geklärt werden, ob die Nachforschungen unter den §275 Abs. 1-3 SGBV fallen, nachdem der MDK gemäß §276 Abs. 2 SGBV prüfen darf oder ob dieser Fall unter den §275 Abs. 4 SGBV fällt, nachdem der MDK nur mit Hilfe einer Entbindung von der Schweigepflicht prüfen darf und die Unterlagen am besten dem Patienten zu zusenden sind. Da dieser nicht mehr existiert, besteht ein Problem.

    Ich kann Ihnen nur Raten, sich mit Ihrem Hausjuristen in Verbindung zu setzen, wie in dem Einzelfalle zu verfahren ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo alle miteinander,

    Vorsicht, Vorsicht, Vorsicht. Der Link auf die Ärztezeitung ist sicherlich keine judikable Auskunft, zumal darin durchaus kontrovers diskutiert wird. Entscheiden tut im Falle des Bruches der Schweigepflicht ein Strafgericht und nicht ein Datenschützer.

    Ich würde mich auf jeden Fall vom Hausjuristen beraten lassen um nicht in ein "Fettnäpfchen" zu treten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Zusammen
    hier muß ich doch Herrn Dünnwald recht geben.
    Sofern eine Bestätigung des Nachlassgerichtes zur Rechzsnachfolge vorliegt sollte es doch keine Probleme geben.
    Von hier aus auch einen schönen Gruß an F Duennwald
    --
    Ing Theine

    Ing Theine

  • Hallo Forum,
    mal prinzipiell: wenn von der Gegenseite auch nur im Ansatz der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhoben wird, würde ich in die Offensive gehen und vorschlagen, den Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer als Schiedsinstanz mit dem Fall zu beauftragen

    Grüße Poschmann
    --
    Poschmann

    Poschmann

  • Hallo Herr Poschmann,
    seien wir doch mal ehrlich, solche Fälle kommen zu Hauf vor, sind oftmals schon im Ansatz unberechtigt und werden auch von der Kasse schon bald als solche akzeptiert. Ich denke nicht, daß hier gleich die Schiedsstelle bemüht werden muß. Es ging mir lediglich um die rechtsgrundlage der Dokumentenübermittlung. Und hier scheint sich ja ein Konsenz herauszubilden, bei verstorbenen Patienten reicht eine Schweigepflichtsentbindung durch Angehörige nicht, da für das KH die Rechtsnachfolge nicht ersichtlicht ist. Eine Prüfung durch den MDK wäre hier doch problemlos möglich - kostet die Kasse aber Geld., so verbunden ist man den verstorbenen Mitgliedern bei der Suche nach Behandlungsfehlern denn doch nicht.
    MfG
    --
    Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo, liebe Mitstreiter,

    unser Vorgehen ist in solchen Fällen noch etwas "offensiver". Meistens bemerkt man ja sehr früh im Gespräch mit den Angehörigen, ob Vorbehalte oder gar Vorwürfe laut werden. Wir suchen in so einem Fall das Gespräch mit den Betroffenen und besprechen den Verlauf ausführlich mit ihnen. Sollte es zu einem Zwischenfall oder einem möglichen Fehler unsererseits gekommen sein, dann sprechen wir auch offen darüber. Dabei genügt es, das wie und warum zu erklären, ohne zu sagen "hier liegt ein Behandlungsfehler vor" oder "das ist unsere Schuld". Wichtig ist die möglichst frühzeitige Aufklärung der Angehörigen über einen kritischen Verlauf, um von vornherein den Eindruck zu vermeiden, es könnte vielleicht etwas verschwiegen werden. Wir haben mit diesem Vorgehen die allerbesten Erfahrungen gemacht.
    --
    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

  • Hallo Forum,

    ich möchte gern mit folgender Konstellation anknüpfen:

    Eine private Kasse möchte die Rechnung über den st. Aufenthalt prüfen; der Vers. ist verstorben.

    Die Entbindung von der Schweigepflicht gestaltet sich wie folgt:

    Austeller: Kasse

    Daten: verstorbener Versicherter

    Unterschrift: unleserlich mit Zusatz in Druckbuchstaben "ERBEN"

    Mir ist die Rechtslage nicht klar, wie muss ich mich verhalten, welche gesetzliche Anspruchsgrundlage ist zu beachten?


    Gruß,

    B. Schrader

    B. Schrader

    Einmal editiert, zuletzt von GOMER1 (3. April 2012 um 15:34)