Krankenakten verstorbener Patienten an Kasse

  • Hallo,
    nach dem Tod kann keiner mehr die Schweigepflichtentbindungserklärung unterschreiben, sofern der Pat. nicht unter Betreuung etc. stand.
    Sie haben aber einen Anspruch, den müssten Sie dann einklagen und dann wird vom Gericht die Akte in Augenschein genommen.
    So - nach meiner Kenntnis - der formale Weg. Abweichungen davon auf eigenes Risiko

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    recht vielen Dank.

    Gruß,

    B. Schrader

    B. Schrader

  • Hallo,

    die Schweigepflicht endet nicht mit dem Tod.
    Ich würde jedoch die Erben anschreiben und um Einwilligung in die Mitteilungen an die KK fragen.
    Anderenfalls könnten die Erben auf den Kosten hängen bleiben, falls die KK die Zahlung verweigert......

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Hallo Lunge,
    ein Erbe kann nicht entbinden (zumindest nicht von der Schweigepflicht)
    so zumindest das OLG Sachsen (Mitteilung Datenschutzbeauftragter)

    Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtslehre erlösche die Verfügungsbefugnis über Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Diese könne insbesondere auch nicht durch die Erben und/oder nächsten Angehörigen qua ihrer Rechtsstellung erfolgen, weil die Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererblich sei.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich stimme Ihnen in vollem Umfang zu.

    "Die Erteilung von Auskünften an Erben, Angehörige oder Dritte oder die Herausgabe von Krankenunterlagen Verstorbener verstößt also gegen die ärztliche Schweigepflicht, es sei denn, der Arzt kommt zu dem Ergebnis, dass die Offenbarung des Patientengeheimnisses im sog. mutmaßlichen Interesse des Verstorbenen ist."

    Interessante Artikel zur Thematik fand ich u.a. hier:

    https://www.datenschutzzentrum.de/material/theme…nd/versentb.htm

    http://www.aekno.de/page.asp?pageId=9238&noredir=True

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Halo Lunge,
    dann haben wir ja in allen Bereichen vollen Konsens (und das Problem des mutmaßlichen Patientenwillens ;) )

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    es gibt durchaus ein postmortales Akteneinsichtsrecht der Erben. Dieses wird aus dem originären Akteneinsichtsrecht des Verstorbenen abgeleitet. Wenn die Angehörigen z.B. vermögensrechtliche Interessen verfolgen, haben sie den behaupteten Schadensersatzanspruch oder die Einforderung von Versicherungsleistungen, geltend zu machen. Es ist also zu prüfen, ob der Verstorbene, lebte er noch, z.B. den Arzthaftungsanspruch verfolgen würde.

    Dieses Akteneinsichtsrecht kollidiert mit der strafbewehrten postmortalen Schweigepflicht des Arztes (vgl. § 203 StGB). Um diese Kollision zu aufzulösen, wird auf den geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abgestellt. Diesen geäußerten oder mutmaßlichen Willen hat der Arzt zu prüfen. Stellt er einen postmortalen Geheimhaltungswunsch des Verstorbenen fest, ist er weiter zum Schweigen verpflichtet.

    Ein mögliches Vorgehen wäre, dass Sie die Aktenherausgabe, zumindest vorläufig, verweigern. Dies können Sie mit der strafbewehrten postmortalen ärztlichen Schweigepflicht und mit dem unter Umständen bestehenden (geäußerten oder mutmaßlichen) postmortalen Geheimhaltungsinteresses des Verstorbenen begründen, dass vom Arzt zu prüfen ist. Weiter wäre nach einem Nachweis der Erbenstellung (i.d.R. Erbschein) und einer Begründung für das Herausgabeverlangen zu fragen. Zudem müsste die Krankenkasse erläutern, warum der Erbe die Krankenkasse beauftragt hat und die Akte nicht selber herausverlangt. Zudem müsste die Krankenkasse einen Nachweis über die Beauftragung durch den Erben erbringen (z.B. eine Originalvollmacht).

    Solche Herausgabeverlangen werden recht schnell eingeklagt. Im Prozess können Sie dann ggf. vortragen, dass Sie vorprozessual die vorstehenden Informationen nicht bekommen haben und deshalb das Herausgabeverlangen nicht pflichtgemäß prüfen und in der Sache entscheiden konnten.

    Jedoch wird ein postmortales Geheimhaltungsinteresse i.d.R. zu verneinen sein, wenn vermeintliche Arzthaftungsansprüche in Rede stehen. Schmerzensgeld- und Schadensersatzverlangen wird der Verstorbene wohl selbst auch verfolgt und dazu den Arzt von der Schweigepflicht entbunden haben. Das mutmaßliche Geheimhaltungsinteresse dient nicht, bitte verzeihen Sie meine drastische Ausdrucksweise, der "Vertuschung von Kunstfehlern".

    Mit freundlichen Grüßen
    Heiner Fey