Liebe DRG-ler,
auch wenn es möglich ist, eine DRG-konforme Hauptdiagnose über die Entlassungsanzeige §301(ENTL)im Segment Entlassung/Verlegung(ETL)zu übermitteln und die BPflV-konforme Diagnose im Segment Fachabteilung FAB), habe ich dennoch ein Problem mit der Diagnose O80 Spontangeburt Einling:
Deren Angabe ist nach DKR 1506a in vielen Fällen sowohl als Haupt- als auch als Nebendiagnose (!) verboten. Für diese Fälle ist es m.E. damit unmöglich, eine Fallpauschale geltend zu machen, da man beim allerbesten Willen keine Diagnose über §301 übermitteln kann, die man nicht erfaßt hat.
Sind hier die DKR in sich nicht stimmig (Übergangsregeln vs. DKR 1506a) oder habe ich etwas nicht verstanden?
Mit vielem Dank und bestem Gruß
Christina Schleiffenbaum
Stabsstelle DRG
Krankenhaus München Neuperlach