Hallo , liebes Forum,
meine Frage richtet sich wohl hauptsächlich an die Kassenmitglieder des Forums.Ich arbeite an einer privaten chirurgisch/orthopädischen Klinik , häufig übernehmen wir Patienten zur Weiterbehandlung aus anderen Häusern (z.B. Z.n.Amputation mit Wundheilungsstörung).Die Kosten für die DRG werden ja wohl von der Kasse auf die beiden Häuser aufgeteilt- nach welchem Muster wird geteilt? Nach Pflegetagen?Gibt es da klare Richtlinien?
Vielen Dank für Infos
cmeyer
Verlegung andere Klinik
-
cmeyer -
16. Oktober 2003 um 21:17 -
Erledigt
-
-
Moin Herr(?) Meyer,
Beide Krankenhäuser dürfen eine eigene DRG abrechnen. Bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer müssen Abschläge berechnet werden.
Mit freundlichem Gruß,
C. Maas
--
Claudia MaasKrankenhausfallbearbeiterin und Kodier-Fan
-
Hallo liebes Forum,
auch ich bin neu aud diesen Seiten.
Die Aufteilung zwischen 2 Optionshäusern ist mir schon klar aber
wie sieht es da mit der Aufteilung Optionshaus und Pflegesatzhaus
aus, zB nach einer Herz OP in einem Pflegesatzhaus?:3
--
Ing Theine -
Schönen guten Tag allerseits!
Zitat
Original von Ingo_Theine:
wie sieht es da mit der Aufteilung Optionshaus und Pflegesatzhaus
aus, zB nach einer Herz OP in einem Pflegesatzhaus?:3
Leider wie bisher:Zitat
§3 Abs 2 KFPV (2003)
Haben die beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2002 die Vorgaben des § 14 Abs. 11 der Bundespflegesatzverordnung zur Zusammenarbeit angewendet, kann das aufnehmende Krankenhaus keine DRG-Fallpauschale berechnen.
Schönen Tag noch,--
Reinhard SchaffertMedizincontroller
Facharzt für Chirurgie
Krankenhausbetriebswirt(VWA)
Kliniken des Wetteraukreises -
Hallo Forum,
eine Zusammenarbeit in der Form, dass ein KH die A-Fallpauschale und ein anderes die B-Fallpauschale abrechnet(beide FP nach altem Recht) erfüllt nicht die Bedingungen einer Zusammenarbeit nach § 14 (11) BPflV. Dieser Absatz behandelt nur die Teilung der Leistungen einer Fallpauschale. Da den A- und B-Pauschalen jeweils eigene Leistungsdefinitionen zu Grunde liegen und jedes Krankenhaus eine eigene Pauschale abrechnen kann, liegt eine §14(11)-Zusammenarbeit dann nicht vor.
Ergo: das Nicht-Optionshaus rechnet entweder die A- oder B-Pauschale ab, das Optionshaus eine DRG, ggf. mit Verlegungsabschlag.Grüße
Norbert Schmitt