Verlegung andere Klinik

  • Hallo , liebes Forum,
    meine Frage richtet sich wohl hauptsächlich an die Kassenmitglieder des Forums.Ich arbeite an einer privaten chirurgisch/orthopädischen Klinik , häufig übernehmen wir Patienten zur Weiterbehandlung aus anderen Häusern (z.B. Z.n.Amputation mit Wundheilungsstörung).Die Kosten für die DRG werden ja wohl von der Kasse auf die beiden Häuser aufgeteilt- nach welchem Muster wird geteilt? Nach Pflegetagen?Gibt es da klare Richtlinien?
    Vielen Dank für Infos
    cmeyer

  • Moin Herr(?) Meyer,

    Beide Krankenhäuser dürfen eine eigene DRG abrechnen. Bei Unterschreiten der mittleren Verweildauer müssen Abschläge berechnet werden.

    Mit freundlichem Gruß,
    C. Maas
    --
    Claudia Maas

    Krankenhausfallbearbeiterin und Kodier-Fan

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo liebes Forum,
    auch ich bin neu aud diesen Seiten.
    Die Aufteilung zwischen 2 Optionshäusern ist mir schon klar aber
    wie sieht es da mit der Aufteilung Optionshaus und Pflegesatzhaus
    aus, zB nach einer Herz OP in einem Pflegesatzhaus?:3
    --
    Ing Theine

    Ing Theine

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Ingo_Theine:
    wie sieht es da mit der Aufteilung Optionshaus und Pflegesatzhaus
    aus, zB nach einer Herz OP in einem Pflegesatzhaus?:3


    Leider wie bisher:

    Zitat


    §3 Abs 2 KFPV (2003)
    Haben die beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2002 die Vorgaben des § 14 Abs. 11 der Bundespflegesatzverordnung zur Zusammenarbeit angewendet, kann das aufnehmende Krankenhaus keine DRG-Fallpauschale berechnen.


    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum,

    eine Zusammenarbeit in der Form, dass ein KH die A-Fallpauschale und ein anderes die B-Fallpauschale abrechnet(beide FP nach altem Recht) erfüllt nicht die Bedingungen einer Zusammenarbeit nach § 14 (11) BPflV. Dieser Absatz behandelt nur die Teilung der Leistungen einer Fallpauschale. Da den A- und B-Pauschalen jeweils eigene Leistungsdefinitionen zu Grunde liegen und jedes Krankenhaus eine eigene Pauschale abrechnen kann, liegt eine §14(11)-Zusammenarbeit dann nicht vor.
    Ergo: das Nicht-Optionshaus rechnet entweder die A- oder B-Pauschale ab, das Optionshaus eine DRG, ggf. mit Verlegungsabschlag.

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt