Was ist eine Verlegung

  • [quote]
    Original von R. Schaffert:


    Vermutlich hatten die Krankenkassen Angst, dass die Krankenhäuser aufgrund des Abschlags bei Verlegung anstatt zu verlegen, in den Fällen wo möglich, die Patienten am Abend entlassen mit dem Hinweis, sich am nächsten Morgen im anderen Krankenhaus vorzustellen. Das soll wohl durch diese Regelung unterbunden werden. Dass damit jetzt aber auch Fälle betroffen sind, wo sich der Patient von sich aus oder weil er einen neue Erkrankung oder einen Unfall hat in einem anderen Krankenhaus aufgenommen wird, ist Pech für die Krankenhäuser aber nicht zu ändern.


    Hallo Reinhard
    So verstehe ich das nicht. Der Gesetzgeber wollte nur verhindern, dass Missbrauch getrieben innerhalb der gleichen DRG. Aber mit Sicherheit sind nicht diese Fälle gemeint, wo ein frisch entlassener Patient am Entlassungstag auf dem Weg zur Apotheke von einem Auto angefahren wird und mit einer Beckenfraktur ins Krankenhaus kommt, aus dem er nach Behandlung einer Pneumonie vor nicht weniger als 24h entlassen wurde. Diese theoretisch vorstellbaren Fälle würden weder die Krankenkassen noch der MDK als strittig ansehen.

    Schönen Gruß Peter Saarbrücken

  • Hallo Forum,

    in der ganzen Verlegungs-Diskussion bzw. Verlegungs-Definition treibt mich eine Frage ganz besonders um: Mit "Verlegung" wird ja die sog. Einweisende Stelle beschrieben. Wenn nun ein Patient aus stationärer Behandlung des Krankenhauses A entlassen wird und von einem Arzt zur stationären Behandlung im Krankenhaus B eingewiesen wird, ist dann die Einweisende Stelle i.S.d. § 301 SGB V der Arzt oder das andere Krankenhaus? Lt. Definition des § 301 gibt es nur EINE einweisende Stelle. Wenn nun die Einweisende Stelle der Arzt ist, sind dann trotzdem die entsprechenden "Verlegungs-Abschläge" zu berechnen? Irgendwie ist das für mich nicht schlüssig, aber ich bin zuversichtlich, dass mir das jemand beantworten kann.

    Gruß
    Bernd Müller

    Bernd Müller

  • Zitat


    Original von B. Müller:
    in der ganzen Verlegungs-Diskussion bzw. Verlegungs-Definition treibt mich eine Frage ganz besonders um: Mit "Verlegung" wird ja die sog. Einweisende Stelle beschrieben.

    Dies wird hier kontrovers diskutiert. Eine Verlegung im Sinne von KFPV kann auch die Entlassung (nicht Verlegung) aus Haus A und Neuaufnahme in Haus B (innerhalb 24 Stunden sein).

    Zitat


    Wenn nun ein Patient aus stationärer Behandlung des Krankenhauses A entlassen wird und von einem Arzt zur stationären Behandlung im Krankenhaus B eingewiesen wird, ist dann die Einweisende Stelle i.S.d. § 301 SGB V der Arzt oder das andere Krankenhaus?

    M.E.: Der Arzt

    Zitat


    Lt. Definition des § 301 gibt es nur EINE einweisende Stelle. Wenn nun die Einweisende Stelle der Arzt ist, sind dann trotzdem die entsprechenden "Verlegungs-Abschläge" zu berechnen?

    Wenn Sie oder die Kassen merken sollten, dass der Patient innerhalb 24 Stunden von Haus A entlassen wurde: eigentlich schon.

    Zitat


    Irgendwie ist das für mich nicht schlüssig, aber ich bin zuversichtlich, dass mir das jemand beantworten kann.

    Es kommt 'drauf an, wie die Kassen dies beantworten... oder ein Sozialgericht :)

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Forum,

    also das Beispiel von Herrn Mies würde die Mitarbeiterinnen in meiner Kasse sicher sehr kritisch betrachten. Kennen Sie wirklich ein Haus, dass seine Patienten mitten in der Nacht entlässt? - Klar, mag jetzt die Replik kommen: Entlassung auf eigenen Wunsch. Aber das würde meiner Ansicht nach einen Fingerzeig auf den Kern des Problems lenken: Ich glaube, dass diese Diskussion eher akademisch oder zumindest too sophisticated ist.

    1. Von welchen Fallzahlen sprechen wir? - Ich denke, es sind derartige Exoten, dass wohl kein Haus in seiner Existenz bedroht ist. Letztlich würde dies nur zu Konfliktpotenzial führen, das die Sache diskreditiert und tatsächlich auf beiden Seiten die Spezialisten bindet.

    2. Ist es nicht so, dass - wenn überhaupt - ein Abschlag bei Nichterreichen der mittl. VWD fällig wird? Ist es nicht ebenfalls so, dass die mittl. VWD zumindest annäherungsweise den Break even(wenn auch in umgekehrter Richtung)für diese DRG angeben?

    Insgesamt halte ich für Fälle, die Konfliktpotenzial in sich bergen, eine logisch strukturierte, mit wenigen Parametrierungen belegte Lösung für sinnvoll. Dies ist meiner Ansicht nach für diese Konstellationen gegeben.

    Entstehen tatsächlich wirtschaftliche Schäden, gehe ich davon aus, dass in solchen Fällen die InEK nachjustieren muss.

    Gruß
    DR
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Obwohl ich (immer noch!!!!)nicht bei den Kassen arbeite, Herr oder Frau "DR", war Ihre Antwort ganz nach meinem Herzen!
    Ich hänge einfach immer noch dem gesunden Menschenverstand an... (und in diesem speziellen Falle, wo die Nachblutung nach TE eine klassische Komplikation ist, muss ich ehrlich sagen, dass streng genommen der Fall sogar zusammengeführt gehört (denn die Wideraufnahmen sind eigentlich mit kalkuliert...). Oder????(
    Herzliche grüße
    Patricia :besen:
    --
    Patricia Klein

    Patricia Klein

  • Hallo Frau Klein,

    Sie haben recht. Um die Geschlechtszuordnung zu erleichtern, werde ich zukünftig Mit Dieter R untertiteln. I)

    Dieter R(wie gesagt)
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Noch einmal Hallo Frau Klein,

    Ihren Gerechtigkeitssinn muss ich loben. :) .

    Allerdings hätte ich hier nie gewagt, auf eine Zusammenrechnung zu insistieren, da die KFPV dies nicht hergibt. Es liegt hier keine erneute Aufnahme im selben Haus vor. Daher kann es de jure nicht zu einer Zusammenrechnung kommen. Im GAU wäre hier allenfalls ein Sonstiger Schaden zu veranschlagen. Sofern hier keine verdeckte Zusammenarbeit vorliegt, sehe ich das Verhalten des erneut aufnehmenden Hauses als untadelig.

    Aber in diesem Beispiel mögen Sie erkennen, dass auch auf der Seite der KK manch bittere Kröte zu schlucken ist.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Dieter R.

    Zitat


    Original von DR:
    ...Aber in diesem Beispiel mögen Sie erkennen, dass auch auf der Seite der KK manch bittere Kröte zu schlucken ist.

    Recht guten Appetit wünsche ich dabei und wohl bekomm's. Mein Tipp: Zuerst die Schenkel nehmen, sind leidlich verdaulich... :-)) Das Bittere lässt nach ein, zwei Happen nach. Ich schwör's...
    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Herr Sommerhäuser,
    hallo Rembs,

    über so viel Anteilnahme und Teilhabendürfen an so viel praktischer wie aphoristischer Lebensweisheit bin ich gerührt. :x

    Ich gehöre allerdings mehr dem philantropischen Teil der Menschheit an und mag sie auch ohne solch martialische Übung.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    • Offizieller Beitrag

    Nochmals hallo,

    Zitat


    Original von DR:
    ...
    Ich gehöre allerdings mehr dem philantropischen Teil der Menschheit an und mag sie auch ohne solch martialische Übung.

    Was mögen Sie jetzt denn genau ? Menschheit oder Kröte ? Beides an Pesto mit ein paar Nüdelchen, lecker, lecker. Ich bitte um Vergebung, ich verleite zur Themenferne... An der Menschheit kann man sich allerdings schnell "überfressen". Ich reiche als Nachtisch meist Gehirne, die auch in Milch schwimmen... Anderen Rezepturvorschlag für einen Hobbykoch parat ? Oh, Herrgott, jetzt soll's auch gut sein...
    :banane: Ich schweife so etwas von ab, peinlich geradezu.

    Gruß
    B. Sommerhäuser