• Einer meiner Lieblingssprüche, da die Frage immer wieder auftaucht:

    "Tod ist keine Diagnose, sondern eine Entlassungsart!"

    :teufel: :teufel: :teufel:
    --
    Jan Haberkorn
    Arzt/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

  • Guten Abend,
    wozu gibt es den dann diese Diagnosen:

    R96.0 Plötzlicher Tod
    R96.1 Exitus innerhalb 24 h nach Beginn der Symptome
    R99 Exitus n.n.bez. Todesursache

    Oder andersherum gefragt:
    Wann werden sie verschlüsselt?

    Viele Grüsse

    O. Fröhlich:x

  • Hmm, Originaltext:

    R96.- Sonstiger plötzlicher Tod unbekannter Ursache
    Exkl.: Plötzlicher:
    · Herztod, so bezeichnet ( I46.1 )
    · Kindstod ( R95 )
    R96.0 Plötzlich eingetretener Tod
    R96.1 Todeseintritt innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Beginn der Symptome, ohne anderweitige Angabe
    Tod, der nachweislich weder gewaltsam noch plötzlich eintrat und dessen Ursache nicht festgestellt werden kann
    Tod ohne Anhalt für eine Krankheit

    D.h. diese Diagnosen werden zumindest dann nicht verschlüsselt, wenn eine zugrundeliegende Ursache bekannt ist, interpretieren Sie Tod als Symptom, dann ist er nicht zu kodieren, wenn Sie eine Verdachtsdiagnose haben (und kodieren).:dance1:

    Mit freundlichem Gruß

    Christoph Hirschberg


    :dance1:

  • Hallo zusammen,

    die ICD ist entstanden zur Verschlüsselung der Todesursachen (Mortalität) mit -statistik. Sie wird auch heute noch dazu verwendet (Gesundheitsämter und Statistische Landesämter). Wir machen aber eine Codierung der Krankheiten ... (Morbidität). Das erklärt das Vorhandensein solcher Codes wie oben angegeben. Aber im Krankenhaus machen sie keinen Sinn. Auf der Todesursachenbescheinigung schon. Das wird aber meines Wissens erst beim Gesundheitsamt richtig gemacht. Siehe auch Anhang oder Vorwort der ICD-Buchausgaben.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Zitat


    Original von C-Hirschberg:

    D.h. diese Diagnosen werden zumindest dann nicht verschlüsselt, wenn eine zugrundeliegende Ursache bekannt ist, interpretieren Sie Tod als Symptom, dann ist er nicht zu kodieren, wenn Sie eine Verdachtsdiagnose haben (und kodieren).:dance1:

    Hallo Forum,

    wann endet denn eigentlich die Behandlung? - Mit dem Tod oder mit dem Abschluß der "Behandlung" in der Pathologie?
    Zum einen zählen die "Belegungstage" in der Pathologie bislang nicht zur Verweildauer, zum anderen gehören die Kosten der Pathologie zu den Krankenhauskosten.

    Variante 1 - Behandlungsende ist der Tod des Patienten:

    Die Erkenntnisse des Pathologen dürften nicht in die DRG-Entlassdaten eingehen. Die Abteilung in der der Patient verstirbt müßte also ihre Verdachtsdiagnose als HD kodieren. Der Tod wird zwar im Entlassungsgrund mitgeteilt, nicht aber die Sicherheit der Feststellung der Todesursache. Da die folgenden Bemühungen des Pathologen zur Klärung der Todesursache weitere Kosten verusachen, wäre eine Kodierung mit einem der o.g. Codes sinnvoll. Das Ergebnis der pathologischen Untersuchung wird erst nach "Entlassung" bekannt und wird daher nicht kodiert.

    Variante 2 - Behandlungsende ist das Ende der "Behandlung" in der Pathologie:

    Die durch den Pathologen geklärte Todesursache wird HD. Die Verdachtsdiagnose und die Kodierung des Todes unklarer Ursache entfallen.


    Wenn die "Behandlungstage" in der Pathologie schon keine Belegungstage sind, sind es nicht evtl. "nachstationäre" Behandlungen?

    Mit freundlichen Grüßen aus dem noch etwas dunstig-trüben Teutoburger Wald

    Dr. Christoph Rüschemeyer

  • Hallo Herr Rüschemeyer,

    Zitat


    Original von crueschemeyer:
    wann endet denn eigentlich die Behandlung? - Mit dem Tod oder mit dem Abschluß der "Behandlung" in der Pathologie?
    Zum einen zählen die "Belegungstage" in der Pathologie bislang nicht zur Verweildauer, zum anderen gehören die Kosten der Pathologie zu den Krankenhauskosten.


    Tja, wenn Ihre Pathologie einen Abteilungspflegesatz vereinbart hat, dann versuchen Sie doch mal, den abzurechnen. Aber Vorsicht vor Fehlbelegungsprüfungen! Den Basispflegesatz würde ich allerdings fairerweise nicht geltend machen....;)

    Zitat


    Variante 1 - Behandlungsende ist der Tod des Patienten:

    Die Erkenntnisse des Pathologen dürften nicht in die DRG-Entlassdaten eingehen. Die Abteilung in der der Patient verstirbt müßte also ihre Verdachtsdiagnose als HD kodieren. Der Tod wird zwar im Entlassungsgrund mitgeteilt, nicht aber die Sicherheit der Feststellung der Todesursache. Da die folgenden Bemühungen des Pathologen zur Klärung der Todesursache weitere Kosten verusachen, wäre eine Kodierung mit einem der o.g. Codes sinnvoll. Das Ergebnis der pathologischen Untersuchung wird erst nach "Entlassung" bekannt und wird daher nicht kodiert.

    Naja, auch bei normal entlassenen Patienten warten Sie ja meistens noch ausstehende Befunde ab, bevor Sie verschlüsseln oder den endgültigen Arztbrief diktieren.
    Nebenbei muss die Todesursache nicht zwangsläufig der Hauptdiagnosendefinition der DKR entsprechen. Als ND gehört sie aber auf jeden Fall verschlüsselt, denn sie verursacht (pathologisch-)diagnostischen Aufwand.

    Zitat


    Variante 2 - Behandlungsende ist das Ende der "Behandlung" in der Pathologie:

    Die durch den Pathologen geklärte Todesursache wird HD. Die Verdachtsdiagnose und die Kodierung des Todes unklarer Ursache entfallen.


    Auch wenn die Todesursache nicht zwangsläufig die HD ist, würde ich das Ergebnis abwarten und zumindest als ND verschlüsseln.

    Zitat


    Wenn die "Behandlungstage" in der Pathologie schon keine Belegungstage sind, sind es nicht evtl. "nachstationäre" Behandlungen?


    Das könnte man so sehen, schließlich dient die nachstationäre Behandlung nach §115a SGB V dazu, "...den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen." Könnte im Interesse der Erben sein....;D:teufel:

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Ich staune immer wieder, welche Blüten solch eine kleine Frage unter Fachleuten treiben kann. Wie immer, ist dieses Forum eine sehr interessante Lektüre, die "in das Bücherregal" eines jeden Kodierers gehört ;):D
    Danke für die zahlreichen und ausführlichen Antworten!

    --
    freundlich grüsst Euch :rolleyes: Hella aus dem schönen Bayern.

  • Hallo zusammen,

    ich möchte diesen alten Faden nochmal aufwärmen:

    Was sollte man anderes als R99 als HD angeben, wenn ein Pat. verstirbt und keiner weiß, warum oder an was?
    Verdachtsdiagnosen sind keine formuliert, eine Sektion ist nicht vorgesehen und auf dem "Totenschein" steht "Synkope"!!!

    Grüße
    PB

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von PeterBrenk:
    Hallo zusammen,

    ich möchte diesen alten Faden nochmal aufwärmen:

    1) Was sollte man anderes als R99 als HD angeben, wenn ein Pat. verstirbt und keiner weiß, warum oder an was?
    2) Verdachtsdiagnosen sind keine formuliert, eine Sektion ist nicht vorgesehen und auf dem "Totenschein" steht "Synkope"!!!

    Grüße
    PB


    Hallo Herr Brenk,

    1) Todesursache ungeklärt, Kripo verständigen (Obduktion?, vgl §87 StPO)
    2) Synkope auf dem Schein: unfassbar!!!
    Wir brauchen wohl doch das Institut für Qualität!!

    ER

  • Hallo Herr Rembs,

    "Todesursache ungeklärt, Kripo verständigen"

    das ist eine gute Argumentationshilfe gegenüber dem dokumentierenden Kollegen....!


    Vielen Dank und Grüße aus dem
    Ludwigshafener "Backofen" (gefühlte 50 Grad).

    PB

  • Hallo Herr Brenk,

    vielen Dank für das "Aufwärmen".

    Der köstliche Dialog Rüschemeyer -- Lehmann war mir bis dato entgangen!
    --
    Gruß von der Westküste!

    M. Blümke

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    myDRG, was wären wir ohne dich!
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