• 1. Kann mir jemand die Gewichtung der Entlassungsart auf die DRG erläutern. Geht Sie direkt auf den cw ein oder ist es eher zu vernachlässigen ?.

    2. In der Durchsicht des Diacos habe ich die verschiedenen Möglichkeiten den Tod zu verschlüsseln entdeckt. Macht das Sinn so etwas zu verschlüsseln ?.

    3. Wie ist das in Zukunft mit Fremd eingekauften Leistungen , wie CT oder MRT oder auch HNO-Konsil etc. Macht diese Verschlüsselung noch Sinn ?

    Vielen Dank für jede Antwort. Oliver von Haxthausen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr v. Haxthausen,

    Zitat


    Original von vonhaxthausen:
    1. Kann mir jemand die Gewichtung der Entlassungsart auf die DRG erläutern. Geht Sie direkt auf den cw ein oder ist es eher zu vernachlässigen ?.

    Diese Frage habe ich leider nicht verstanden. Falls Sie meinen, ob die Entlassungsart nach § 301 Einfluß auf die DRG-Zuweisung hat, so möchte ich dies bestätigen. Zu Testen z.B. mit dem Web-Grouper der Uni Münster (s. Link-Bereich).

    Zitat


    2. In der Durchsicht des Diacos habe ich die verschiedenen Möglichkeiten den Tod zu verschlüsseln entdeckt. Macht das Sinn so etwas zu verschlüsseln ?.

    Meinen Sie evtl. die Todesursachen ?

    Zitat


    3. Wie ist das in Zukunft mit Fremd eingekauften Leistungen , wie CT oder MRT oder auch HNO-Konsil etc. Macht diese Verschlüsselung noch Sinn ? Vielen Dank für jede Antwort. Oliver von Haxthausen

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Guten Morgen,

    zu 1) bei manchen DRG ja, zB B70D &quot;Schlaganfall, nach =< 5 Tagen verstorben oder verlegt&quot;

    zu 2) falls Sie sowas meinen wie den Code R99 &quot;Sonstige Todesursachen ...&quot;, hinter dem zB auch der Suchtext &quot;Exitus letalis&quot; und andere hinterlegt sind: Nein, nicht verschlüsseln. Schon gar nicht als Hauptdiagnose!

    zu 3) extern eingekaufte Leistungen müssen Sie als KH ja bezahlen, beim stationären Fall in Zukunft aus Ihrem DRG-Erlös. Die extern erbrachte Leistung ist somit auch Ihr Aufwand, den sie verschlüsseln dürfen/sollen und (wenn die erbrachte Prozedur denn erlös-/gruppierungsrelevant ist) auch vergütet bekommen sollen.

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

  • Nachtrag zu 3)

    Konsiliaruntersuchungen sind nach den allgemeinen KR (P014a) nicht zu kodieren, es sei denn, dabei werden Leistungen erbracht die
    - operativer Natur sind
    - ein erhebliches Eingriffs- oder Anästhesierisiko bergen oder
    - Spezialeinrichtungen / -ausbildungen benötigen (KR P001a)
    Dann sind diese Leistungen / Prozeduren zu verschlüsseln, nicht aber etwa die 1-100 oder 1-249 für das Konsil an sich

    C.Jacobs

  • Hallo liebe Leidesgenossen,

    die Entlassungsart geht in einigen Fällen (wie im Beispiel aufgeführt besonders die &quot;Entlassung durch versterben&quot; (Codenummer 7) führt dann in der Regel zu einer eigen DRG mit meist niedrigster Gewichtung (bei Schlaganfall B70, akuten Herzinfarkt F60; gestorbenes Neugeborenes P60).

    Daneben soll die &quot;Entlassung gegen ärtzlichen Rat&quot; (Codenummer 6) in wenigen Fällen auch berücksichtigt sein.

    Gruß



    --
    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizinisches Controlling
    Krankenhaus Reinickendorf
    ein Haus der Vivantes

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Zitat


    zu 2) falls Sie sowas meinen wie den Code R99 &quot;Sonstige Todesursachen ...&quot;, hinter dem zB auch der Suchtext &quot;Exitus letalis&quot; und andere hinterlegt sind: Nein, nicht verschlüsseln. Schon gar nicht als Hauptdiagnose!


    &quot;Schon gar nicht als Hauptdiagnose!&quot; LOL :)) ...habe mich selten so gut amüsiert.

    mfG

    Christoph Hirschberg

  • Lieber Herr Hirschberg,

    Sie :D :)) :rotate: , aber ich war 8o X( ?( - in einer Fachabteilung meines Hauses war die R99 noch im Juni 2001 die häufigste Hauptdiagnose. Da musste und muss noch viel :besen: :besen: :besen: werden. Dass der Tod keine Diagnose im DRG-Sinn ist, ist - oder war - für viele Dokters mitnichten eine Selbstverständlichkeit. Schließlich beginnen ja auch viele &quot;letzte Arztbriefe&quot; genau damit - im Absatz &quot;Diagnosen&quot;.

    Freundlichen Gruß

    Christian Jacobs


    [ Dieser Beitrag wurde von cjacobs am 23.11.2001 editiert. ]

  • Nun ja, vielleicht machen die DRGs ja auch vor der
    Gerichtsmedizin nicht halt :D, wer kann das jetzt schon sagen ?

    mfG

    Christoph Hirschberg

  • Hallo Forum-Leser,
    eigentlich wollte ich im "DRG for Beginners" eine Frage stellen. Nun habe ich erst, wie ich es im Internet gelernt habe, die :uhr: Suchmaschine benützt und diesen Thread hier gefunden.

    Aber viel schlauer bin ich auch nicht.

    Meine Frage: Wird der Exitus nun verschlüsselt oder nicht? Als Nebendiagnose dacht ich schon, dass es kodiert wird. Aber nun bin ich mir da gar nicht mehr sooo sicher... 8o

    Mir schweben Diagnosen vor, wie:


    • R96.0 Plötzlicher Tod
    • R96.1 Exitus innerhalb 24 h nach Beginn der Symptome
    • R99 Exitus n.n.bez. Todesursache

    --
    freundlich grüsst Euch :rolleyes: Hella aus dem schönen Bayern.

  • Hallo Hella,

    ich würde keinen dieser R-Codes verschlüsseln, Sie transportieren damit a) eine redundante Information (dass der Patient verstorben ist, zeigt ja bereits die Entlassungsart an), b) sind diese Codes nicht DRG-relevant (und werden es ob ihrer Unschärfe m.E. auch nicht werden), c) verursacht das Erfassen dieser Codes überflüssige Arbeit und d) kenne ich keine Kodierrichtlinie, die das anders regelt.


    --
    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs