Praxisgebühr auch im Krankenhaus

  • Hallo zusammen,

    auch wenn es -ausnahmsweise mal- absolut nix mit DRG zu tun hat, denke ich dass dies ein Thema ist, zu dem der hier versammelte geballte Sachverstand etwas beizusteuern hat.

    Ich gehe davon aus, dass ich nicht der Einzige bin, der sich Gedanken zur organisatorischen Umsetzung der Regelungen zur Praxisgebühr ab 01.01.04 für den Krankenhaussektor macht. Bis auf ein paar Infos im Internetangebot der KBV findet man dazu derzeit wohl kaum etwas (und die KBV macht sich naturgemäß um die Probleme der Krankenhäuser nicht sooo große Sorgen...). So soll ganz offensichtlich der 115b Bereich auch auslösender Tatbestand für die Zahlung der Praxisgebühr sein

    Also wer weiß mehr? Wer hat Ideen zur Umsetzung? Und was sagt eigentlich SAP (bin IS-H User) dazu?

    Beste Grüße aus dem winterlich werdenden Essen

    FD

  • Hallo FD,

    wie ich die Neuregelung des § 28 Abs. 4 SGB V verstehe, gilt die Zahlung der Praxisgebühr auch für die ambulanten Leistungsbereiche des Krankenhauses (Notfallbehandlung, § 115b-Leistungen, Ermächtigungsleistungen und die neuen Bereiche hochspezialisierte Leistungen, schwerwiegende Erkrankungen, Leistungen im Rahmen von DMPs sowie bei Unterversorgung):

    § 28 Abs. 4 SGB V:
    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den Leistungserbringer.

    Gezahlt werden muss demnach immer an den Leistungserbringer, der im Quartal den ersten Kontakt mit dem Patienten hat. Wenn dies ein Krankenhaus bzw. ermächtigter Krankenhausarzt ist, dann muss dort diese bürokratische Aufgabe geleistet werden.

    Zur DV-technischen Umsetzung können Ihnen hoffentlich die Kollegen aus den anderen Krankenhäusern noch Tipps geben.

    Viele Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
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  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich bin im KV-Recht nicht so ganz bewandert, aber meines Wissens darf der ermächtigte Krankenhausarzt außer im Notfall (der ist ja wohl ausgenommen?) doch nur auf Überweisung tätig werden, oder sehe ich das falsch?

    Auch wenn die Überweisung oft erst nachgereicht wird, erfolgt letztlich doch die Inanspruchnahme auf Überweisung, somit träfe der von Frau Gumbrich zitierte Paragraf nicht zu?
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    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Schaffert,

    Sie sehen das völlig richtig, dass viele Ermächtigungen so formuliert sind, dass der Krankenhausarzt nur auf Überweisung tätig werden darf (dies ist aber kein Muss, d.h. man muss die individuelle Ermächtigung daraufhin prüfen). Wenn die Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr stammt, würde in diesem Falle die Erhebung der Praxisgebühr entfallen.

    Aber selbst, wenn die Ermächtigungsbereiche entfallen, bleiben immer noch eine Menge betroffener Ambulanzbereiche übrig.

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
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    Fax: +49 (0) 211 47051-19
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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    §115b SGB V Leistungen können auch ohne Überweisung durchgeführt werden.

    Protokollnotiz: „Der Zugang zur ambulanten Leistungserbringung durch das Krankenhaus ist jedoch nicht von der Vorlage eines Überweisungsscheines abhängig.“


    "Das Bundesgesundheitsministerium hat die klare Devise vorgegeben: erst zahlen, dann behandeln", Dr. Manfred Richter-Reichhelm


    Notfälle sind ausgenommen.
    Was sind Notfälle? Wer kassiert bei Notfällen im Nachhinein?
    Wer trägt das Inkassorisiko?


    Gruß

    E Rembs

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Also gut, ich erkenne, dass wir auch im Krankenhaus das Problem nicht ignorieren können.

    In Bezug auf die Ausnahme "Notfall" hat natürlich wieder einmal der Arzt den "schwarzen Peter". Für den Patienten handelt es sich nämlich mit Sicherheit um einen Notfall, wenn er eine Woche, nachdem er mit dem Fuß umgeknickt ist, abends in die Ambulanz kommt, weil es halt immer noch weh tut und er am nächsten Tag in den Urlaub will.

    Der Ärger ist doch wieder vorprogrammiert. Und dadurch, dass er wieder einmal auf der Ebene Leistungserbringer-Patient ausgetragen werden soll, wird unser Gesundheitssystem sicher nicht besser.

    Was nämlich bei allen Reformen grob mißachtet wurde und wird, ist, dass ein vertrauensvolles Arzt-Patient-Verhältnis für die Qualität und das Ergebnis der Behandlung wesentlich ist. Genau dieses wurde und wird jedoch systematisch zerstört.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Schaffer,

    Ja, Sie haben sicher recht; aber wie ich als Kölner sage: "wat hilfts?"

    Wir müssen doch trotzdem einen Weg finden uns mit dieser "Regelung" auseinanderzusetzen denn bei aller Politik ist das Tagesgeschäft -und das ist gut so- von einer gehörigen Portion Pragmatik durchzogen.

    ;)

    FD

  • Schönen guten Tag Herr Duennwald!

    Keine Angst, ich bin ganz sicher ein Pragmatiker und versuche auch irgendwie einigermaßen vernünftig, das umzusetzen, was uns vor die Nase gesetzt wird.

    Das hindert mich aber nicht daran, dabei auch den (Un)Sinn in diesen Dingen zu suchen und vor allem auch zu benennen. Ein bischen eigenes Nachdenken und eigene Meinung, ein bischen über den Tellerrand des Tagesgeschäftes schauen, sich ein bischen die Zusammenhänge vorstellen und an guten Tagen vielleicht sogar ein bischen Visionen haben finde ich jedenfalls nicht schlecht.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Schaffert,

    diese ("kontaktanzeigenüblichen" :x ) Attribute reklamiere ich natürlich ebenso auch für mich; ich fand nur meinen Postingzweck in Ihrem Beitrag nicht so ganz wieder.

    Herzliche Grüße

    FD

  • Hallo Forum,

    hat denn nun jemand eine konstruktive Idee, wie man dieses Geld einkassieren könnte. Ich fürchte, viele Pat. werden in die Notaufnahme der KH kommen, weil sie sich die 10 Euro sparen wollen. Auf diese Art und Weise werden wir noch mehr "Umgeknickt und will in Urlaub" etc behandeln sollen. Viele kommen ja auch gleich ins KH, weil sie schon wissen, dass sie hier gleich die Laborwerte bekommen und nicht noch z.B. zu einem xtra Radiologen fahren müssen. Man kann sich des Gefühls, dass Pat einen gelegentlich aus Bequemlichkeit ausnutzen nicht immer erwehren.
    Natürlich ist es grundsätzlich nicht wünschenswert, nur gegen Barbezahlung tätig zu werden, aber z.B. in Österreich funktioniert das im KH nur so (zumind. für ausländ. Pat) und alle akzeptieren es.
    Wie stelle ich denn nun bei meinen Notfallpat. fest, ob sie diese Quartal schon irgendwo bezahlt haben? Wer kassiert tagsüber und auch nachts?
    Ich bin gespannt, was andere für Ideen haben.

    Eki

  • Hallo Forum!

    Jeder Patient soll, wenn er ohne Überweisung einen Arzt in Anspruch nimmt, die Praxisgebühr für diesen Arzt (Praxisnummer) bezahlen. Und zwar auch, wenn er in diesem Quartal bereits irgendwo bezahlt hat. Das ganze gilt auch für Notfälle.
    Dies habe ich soeben vom Infodienst des BMGS telefonisch erfahren.

    Nochmal zur Erläuterung:
    Gestern beim Hausarzt - 10 Euro.
    Morgen kommt der gleiche Arzt als Notarzt - nochmal 10 Euro.
    So ist es geplant.

    Für alle Leistungen auf Überweisung (z.B. Institutsleistungen) fällt keine Praxisgebühr an.

    Die Notfallambulanzen werden sich wohl mit Kasse und Quittungsblock wappnen müssen.

    mit bestem Gruß aus dem Vogelsberg

    O. Kromm
    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...