Altes Recht -Neues Recht

  • Hallo Forum,

    wir rechnen ab 01.11. nach DRGs ab. Nun meine Frage:

    Wird ein Patient nach altem Recht prästationär behandelt und die stationäre Aufnahme erfolgt nach neuem Recht, wie wird dieser Fall abgerechnet?

    Vielen Dank für die Infos.


    Schöne Grüße

    T. Loichinger

  • Hallo Herr Loichinger,
    aus meiner Sicht wird der vorstationäre Tag nach altem Recht BPFL und der vollstationäre Fall als DRG abgerechnet.
    Aber ein Patient der am 31.10.2003 aufgenommen wird und erst im November entlassen wird nach altem Recht. Dürfte aber auch klar sein.
    Beste Grüße
    --
    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Loichinger,

    die vorstationäre Leistung ist prinzipiell in der DRG enthalten. Nur wenn eine vorstationäre Leistung erbracht wird ohne nachfolgende stationäre Leistung kann die vorstationäre Leistung über eine Pauschale oder als Aufnahmeuntersuchung abgerechnet werden.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich gebe sowohl Herrn Mies als auch Herrn Konzelmann Recht:

    Die vorstationäre Behandlung ist nach BPflV abzurechnen, die stationäre nach KHEntG. Aber auch nach BPFlV darf eine vorstationäre Behandlung nicht abgerechnet werden, wenn anschließend eine Fallpauschale berechnet wird. Und DRGs sind Fallpauschalen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Meines Wissens (Hören/Sagen)

    ist das stationäre Aufnahmedatum hinsichtlich "neuem Recht" ausschlaggebend... die prästationären Tage gehören zu der DRG nach neuem Recht und können nicht gesondert abgerechnet werden.

    MfG

    C. Hirschberg