Zusatzentgelte in 2004?

  • Hallo Forum,

    zum Thema Zusatzentgelte (ZE) stellen sich mir Fragen, zu denen ich gerne Erleuchtung erbitten möchte:

    1. Werden OPS-Codes, die ein ZE triggern, aus der normalen Gruppierung der DRG ausgenommen? (Meine Vermutung: Ja)

    2. Werden ZE mehrfach abrechenbar, wenn entsprechende Prozeduren mehrfach erbracht wurden? (Bei den interkurrenten Dialysen eigentlich ziemlich klar: Ja, aber wie ist es mit z.B. 5-38a.7 und 5-38a.8 - Stentgraft Aorta - im selben Aufenthalt --> 2x ZE23?).

    3. Sollten die jetzt zertifizierten Grouper die ZE mit auswerfen oder müssen die manuell anhand der OPS-Codes ermittelt werden? (Mein SBG-Grouper scheint keine ZE auszuweisen...)

    Vielen Dank
    PB

  • Hallo Herr Brenk,
    interessante Fragen, auf die ich leider auch keine definitive Antwort habe.
    Stattdessen möchte ich noch eine zusätzliche Frage zum Themenkomplex Zusatzentgelte stellen. Das von Ihnen erwähnte ZE für Aortenstents kann gerüchtehalber nur von Zentren abgerechnet werden, die dafür eine wie auch immer geartete Zerfizierung ("Centers of excellency"?)vorweisen können. Haben Sie oder vielleicht auch andere Forumsmitglieder davon schon mal was gehört?
    Ob der Grouper die ZE zusätzlich zur DRG ausweist (wovon ich eigentlich ausgehe) kann ich wahrscheinlich in der nächsten Woche sagen, bis dahin sollten wir den neuen Grouper (DIACOS) getestet haben.
    Gruß aus Wü
    T.Menzel

  • Moin Moin,

    Zu 1) Die OPS-Schlüssel, die ein ZE triggern können nicht aus der "normalen Gruppierung der DRGs" ausgenommen werden, da die ZE nach §5 Abs. 2 der KFPV 2004 ZUSÄTZLICH zur DRG-Fallpauschale vergütet werden.
    Zunächst wird also mittels "normaler Gruppierung" festgestellt, welche DRG-Fallpauschale zur Abrechnung kommt. Darüber hinaus bekommen Sie dann für die im Katalog der ZEs benannten Leistungen das von Ihnen individuell mit den Kostenträgern ausgehandelte Zusatzentgelt.
    Wenn die entsprechenden OPS-Schlüssel nicht vom Grouper berücksichtigt würden, dann würden für den ersten Teil der Vergütung nicht die richtigen DRGs angesteuert werden.(Beispielsweise würde bei Fehlen einer entsprechenden operativen Prozedur die Basis-DRG F65 anstelle der F08 angesteuert werden, was nicht wirklich Sinn macht).

    Zu 2.)Da die aufgeführten OPS-Schlüssel nicht zu den Schlüsseln gehören, die -nach DKR- nur einmal pro Aufenthalt zu verschlüsseln sind, geben Sie die Schlüssel entsprechend der Anzahl der erbrachten Leistungen an und stellen auch das ZE entsprechend häufig in Rechnung. Ich empfehle Ihnen jedoch -um Streitigkeiten von vornherein auszuschliessen- genau diesen Punkt in Ihrem Vertrag mit den Kostenträgern über die Höhe der Zusatzentgelte als Modalität explizit zu vereinbaren

    Zu 3.) Das "Auswerfen" der Zusatzentgelte durch den Grouper wäre sicherlich wünschenswert. Sie müssen jedoch bedenken, dass es sich hierbei um individuell von Ihnen auszuhandelnde ZEs handelt. In jedem Fall müssten die Zahlbeträge also von Ihnen zumindest einmalig hinterlegt werden. Sprechen Sie doch SBG einfach mal an. Die sind doch üblicherweise sehr kundenorientiert und schnell. Ich persönlich verwende für Verschlüsselung und Gruppierung auch nur die Tools von SBG und war und bin immer sehr zufrieden, gerade auch weil ich den Vergleich mit anderen Anbietern habe.

    Beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo, Herr Menzel,

    lassen Sie sich doch von irgendwelchen Gerüchten nicht verunsichern.
    Weder in der Fallpauschalenverordnung 2004 noch im Krankenhausentgeltgesetz selbst gibt es eine entsprechende Einschränkung. Vielmehr hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass für die in der Anlage 4 zur KFPV 2004 aufgeführten Leistungen individuelle Zusatzentgelte zu vereinbaren sind. Es handelt sich also nicht um eine "kann"-Bestimmung. Nutzen Sie also diesen Umstand für ein für Sie günstiges Verhandlungsergebnis mit den Kostenträgern.

    beste Grüsse
    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo Herr Holm,

    vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

    zu 2) stimme ich Ihnen zu - ist bei näherer Überlegung einleuchtend und der Hinweis, das explizit zu verhandeln ist sicher sinnvoll.

    zu 1): wenn die "ZE-relevanten" OPS-Codes nicht zur Hauptdiagnose "passen" entsteht eine 901Z (+ZE). Sollte das so vorgesehen sein? Oder sollte die "richtige" DRG ohne ZE-OPS-Code ermittelt werden und separat das ZE?
    So ganz habe ich es noch nicht durchdrungen....

    zu 3)ich bin ebenfalls (meistens zufriedener)SBG-Anwender und versuche diesen Punkt z.Zt. mit dem Support zu klären. Es geht mir natürlich nicht um die Entgelte sondern um die Frage, ob ZE erkannt und ausgewiesen werden können (z.B. mit RG=0).

    Grüße
    PB

  • Zitat


    Original von PeterBrenk:
    zu 1): wenn die "ZE-relevanten" OPS-Codes nicht zur Hauptdiagnose "passen" entsteht eine 901Z (+ZE). Sollte das so vorgesehen sein?

    M.E. JA !

    Zitat


    Oder sollte die "richtige" DRG ohne ZE-OPS-Code ermittelt werden und separat das ZE?

    Nein, so wurde doch sicher nicht kalkuliert... . Außerdem sehe ich da keinerlei Gesetzesgrundlage.


    MfG

    C. Hirschberg

  • Werte Kollegen,

    ein interessanter Aspekt für die Zusatzentgelte nach Anlage 4 stellt sich vorallem für die Optionshäuser, die noch keine Vereinbarung zum 01.01.2004 haben werden (ich bezweifele, ob es überhaupt Krankenhäusern gelingen wird, prospektiv als Optionshaus 2003 zu einem Ergebnis 2004 zu kommen!): diese sollen ja nach neuen DRG's unter alter Baserate übergangsweise abrechnen. Für die Zusatzentgelte hingegen gibt es dann noch keine Vereinbarung, aber es gibt auch keine entsprechende Leistung aus dem Vorjahr.
    Ebenfalls gibt es keine Regelung analog den DRG's der Anlage 3, nämlich 600 € pro Tag (siehe § 9 KFPV).

    Ich hatte Herrn Tuschen mal mit dieser Frage konfrontiert und er schlug vor, doch die normale DRG abzurechnen unter Hinweis darauf, dass mit einer gesonderten Rechnung nach Beendigung der Budgetverhandlungen noch ein Zusatzentgelt nachberechnet wird.

    Hier klafft natürlich noch ein riesiges Planungsloch (wir werden sicher die Hälfte der möglichen Zusatzentgelte erbringen) und ein großes Konfliktpotential bei der nachträglichen Bewertung. Zumal, da der Zeitpunkt der Verhandlungen für Optionshäuser ja auch sehr spät liegen kann, wenn kassenseitig das Interesse besteht, erst mal alle Häuser überhaup ins DRG-System zu bekommen.

    Hat jemand anderes dazu ähnliche Gedanken?

    Grüße aus dem heute sonnig warmen Bielefeld


    :look:
    --
    J. Meyer zu Wendischhoff
    Facharzt für Kinderheilkunde
    Medizin. Controlling der KA Gilead
    Bielefeld / Bethel

    J. Meyer zu Wendischhoff
    Facharzt für Kinderheilkunde / Krankenhausbetriebswirt (VKD)

  • Moin Herr Brenk,

    Zitat


    zu 1): wenn die "ZE-relevanten" OPS-Codes nicht zur Hauptdiagnose "passen" entsteht eine 901Z (+ZE). Sollte das so vorgesehen sein? Oder sollte die "richtige" DRG ohne ZE-OPS-Code ermittelt werden und separat das ZE?
    So ganz habe ich es noch nicht durchdrungen....


    Die Abrechnung einer "Fehler"-DRG in den von Ihnen genannten Fällen ist als ordentliche Vergütungsvariante explizit vorgesehen und auch in den Fällen mit ZE nach KFPV ganz regulär zu verwenden.
    Zur Ermittlung der "richtigen" DRG müssen Sie selbstverständlich den Schlüssel, der ein Zusatzentgelt auslöst, in die Gruppierung mit einbeziehen. Das Zusatzentgelt wird dann entsprechend zusätzlich zur aus allen relevanten Diagnosen und Prozeduren ermittelten DRG abgerechnet.

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Sehr geehrter Herr Menzel,
    sehr geehrter Herr Dr. Holm,

    Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG können nur vereinbart werden, soweit diese dem Versorgungsauftrag der Abteilung entsprechen (vgl. § 8Abs. 1 Satz 3 KHEntgG sowie Vorwort in der Anlage 4 zur KFPV 2004), das heißt im Klartext, dass Aortenstents nur mit Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung, die eine im Krankenhausplan anerkannte Geäßchirurgie haben, vereinbart werden dürfen. Bei Krankenhäusern der Maximalversorgung dürfte der Versorgungsauftrag unstreitig sein.

    Das Zusatzentgelt "ZE 44"(beschichtete Stents) darf nur vereinbart werden mit Krankenhäusern, die eine Subdisziplin Kardiologie haben bzw. einen anerkannten Linksherzkathedermeßplatz. Das ZE 44 ist also nicht abrechnungsfähig, wenn ein Krankenhaus einen nicht anerkannten LHKM bzw. einen nicht abgestimmten LHKM betreibt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ulrich Neumann

  • Moin Moin, Herr Neumann,

    die Fragestellung in diesem Thread berührte weniger den Versorgungsauftrag und die Abrechenbarkeit der Leistung als vielmehr die Verschlüsselung und Gruppierung der erbrachten Leistungen.
    Trotzdem vielen Dank für Ihren Hinweis.

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Sehr geehrter Herr Neumann,
    auch ich danke Ihnen für Ihren Hinweis.
    Ich denke er passt auch in diesen thread.
    Ob in Zukunft die Anforderungen an die Abrechenbarkeit der ZE verschärft werden (z.B. in Form von nachzuweisenden Zertifizierungen) wird abzuwarten sein.
    Gruß aus Wü
    T.Menzel