oGVD - Erster Tag mit Zuschlag

  • Hallo Forum,

    Betr.: Zusammenfassung der Falldaten bei Wiederaufnahme innerhalb der oGVD (KFPV 2004, §2 Abs.1)

    Pat. wurde am 1.1. aufgenommen, am 10.1. entlassen.
    Wiederaufnahme 14.1. mit gleicher Basis-DRG (Entlassung 16.1.).

    OGVD / Erster Tag mit Zuschlag sei "14" -> Zusammenfassung ?

    Meines Erachtens "Nein"

    Korrekt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • Und noch eins:
    (KFPV 2004, §2 Abs.2)

    "...innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten .. Aufenthaltes "

    Erste Aufnahme 1.1.

    Ab welchem Datum würde eine zweite Aufnahme nicht mehr innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem ersten Aufnahmedatum erfolgen ? ???

    Gruß und Vielen Dank

    C. Hirschberg

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Hirschberg

    Zur 1. Frage:

    Zitat


    Begründung zu §2 Abs. 1 KFPV 2004
    Die obere Grenzverweildauer markiert das zeitliche Ende der mit der Fallpauschale abgegoltenen Leistungserbringung.


    Damit ist denke ich klar, dass der erste Tag mit Zuschlag außerhalb liegt.

    Die zweite Frage ist schwieriger, denn hier geht es um die juristische Auslegung der Begriffe "ab" und "innerhalb". Aber mit gesundem Menschenverstand (ich weiß: der ist normalerweise im Gesundheitswesen und der Juristerei nicht anzuwenden) würde ich sagen: Wiederaufnahme am 30.01 --> Zusammenlegung, Wiederaufnahme am 31.01. --> neue DRG

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Guten Morgen allerseits,

    zu Frage 1: Bin ich ganz Ihrer Meinung

    zu Frage 2: Hier denke ich(im Gegensatz zu Herrn Schaffert), dass auch eine Aufnahme am 31. noch in die Frist fallen würde...

    ...denn:

    § 187 Abs. 1 BGB S. 1

    "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet."

    Hier halte ich den Aufnahmetag für ein Ereignis im Sinne dieser Regelung, so dass die Frist einen Tag später (im Beispiel also am 02.) beginnt. - ODER ???

    Gruß aus dem bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,
    hallo ToDo,

    ich denke, Ihre Auslegung des BGB ist hier korrekt. Dies gilt meiner Ansicht nach nicht nur für die 30 Tage-Frist, sondern auch für die Berechnung der Kalendertage der GVD. (Gröschl lässt grüßen :jay: ). Damit hier aber nicht der Vorwurf der interessegeleiteten Erkenntnis entsteht, werde ich versuchen, dies aus der Logik KFPV zu begründen, obwohl oder gerade weil es an einem expliziten Verweis der Fristberechnung fehlt.

    Der Verordnungsgeber sieht offensichtlich ebenfalls die Aufnahme als "ein in den Lauf des Tages fallendes Ereignis", da er ja explizit bei Verlegung, bei der das aufnehmende KH eben aufnimmt, das Prüfschema 24 Std. veranschlagt. Sollte er also den Aufnahmetag mitrechnen wollen, hätte er z.B. anstatt 30 Tage 720 Std.(äh, richtig gerechnet?) gesetzt. Wenn hier also innerhalb von 30 Tagen steht, kann nur jeder Tag gemeint sein, der von 0.00 - 24.00 Uhr "gefüllt" ist. Damit fällt der Aufnahmetag heraus.

    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Zitat


    Original von DR:
    Dies gilt meiner Ansicht nach nicht nur für die 30 Tage-Frist, sondern auch für die Berechnung der Kalendertage der GVD.


    Hallo DR,

    im Prinzip ja. Das obige Beispiel behandelt jedoch einen Fall, bei dem die Obere Grenzverweildauer bereits überschritten ist. Laut § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der KFPV 2003 ist der im Katalog ausgewiesene erste Tag mit Zuschlag - dort missverständlicherweise auch als oGVD bezeichnet - definiert als oGVD + 1.

    Auch die KFPV 2004 übernimmt diese Definition, wenngleich es nicht mehr so detailliert im Text zu finden ist. Hier ist in § 1 Abs. 2 S. 1 zu lesen: Ist die Verweildauer...länger als die oGVD, wird für den im Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren ... ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet.

    Der angegebene Tag liegt also zweifelsfrei nicht innerhalb der OGVD, daher ist keine Zusammenführung vorgesehen.

    Der Grund für den - zugegebenermaßen nicht ganz eindeutig formulierten - Hinweis des Verordnungsgebers auf die Kalendertage ab Aufnahmedatum (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KFPV 2004) ist m. E. ausschließlich darin zu suchen, dass er dem Ansinnen Ihrer Zunft, lediglich Behandlungs- anstelle von Kalendertagen zur Klärung der Frage, ob die oGVD überschritten wurde, zu zählen, entgegenwirken wollte. Keinesfalls wollte er m. E. eine "Zweitdefinition" der oGVD ins Spiel bringen.


    Schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    gerade weil ich kein Verfechter der von Ihnen vermuteten Position bin, ist ja überhaupt das Fristenproblem aufgetaucht. Würde die Systematik der Behandlungstage übernommen, hätten wir ein eindeutiges Zählkriterium. - Es gibt ja im öffentlichen Recht, in dem wir uns bewegen, eine Legaldefinition, die dann greift, wenn es an einer anderen Bestimmung fehlt: § 26 Abs.1 SGB X i.V.m. § 187 BGB.

    Ihren Ausführungen zu den Analogieschlüssen zwischen der alten und neuen KFPV will ich gerne folgen. Damit ist aber das Beispiel von Herrn Hirschberg nach meiner Interpretation nicht mehr so zu lesen, wie Herr Hirschberg bzw. Sie jetzt lesen. Wenn das Beispiel so gemeint ist, das die oGVD 14 Tage ist, dann wäre der 14. ja nach Ihrer Ausführung noch in der GVD und damit Wiederaufnahme. Ich denke, dafür braucht es keine Fristberechnung. Ist das unstreitig? - Wäre der Tag 14 der erste mit Zuschlag, stellt sich dann das Fristenproblem. Folgen Sie mir in der Aussage, dass der erste Tag nicht in der Fristenberechnung berücksichtigt wird, wäre der 15. der erste Tag mit Zuschlag und damit auch hier die Aufnahme am 14. noch eine Wiederaufnahme.

    Es scheint, dass Sie implizit meinen Standpunkt zu der 30-Tage-Frist teilen. Ich verstehe dann allerdings nicht den Unterschied der Interpretationsansätze.

    Gruß
    Dieter Rajic
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo Herr Rajic,

    ich denke, bei der 30-Tage-Frist gibt es keine größeren Diskussionen.
    Allerdings hätte der Verordnungsgeber sicherlich nicht "innerhalb der oberen Grenzverweildauer" in den Verordnungstext geschrieben, wenn er etwas anderes als "innerhalb der oberen Grenzverweildauer" gemeint hätte. Die obere Grenzverweildauer ist klar definiert, eine hilfsweise Fristberechnung somit eigentlich nicht nötig.

    Leider führt der doch offensichtlich als Klarstellung gedachte Hinweis auf die Geltung der Kalender-(statt Behandlungs-)tage durch eine juristisch spitzfindige Auslegung nun zu einem weiteren Problem, welches wohl nur durch ein weiteres Aufblähen des Verordnungstextes behoben werden könnte. Schade, dass es immer so weit kommen muss;( ;( ;(

    Ich bleibe bei meiner Auffassung.

    Trotzdem schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    mit meinen Ausführungen wollte ich Sie auf keinen Fall traurig stimmen. Im Übrigen darf ich Sie versichern, dass ich auf meiner Position nur dann beharren würde, wenn sich für Ihre Position etwas anderes als (letztlich) eine Vermutung herausstellt. Vielleicht wissen Sie auch mehr über die Entstehung der KFPV als ich und ich betreibe hier lediglich so etwas wie Hermeneutik.

    Denn, einer meinen liebsten Ansätze ist: Über welche Fallzahlen sprechen wir hier?

    So behaupte ich, dass ich lieber zu einer konsentierten Lösung komme, auch wenn diese Lösung in Ihrem Sinne ausfällt. Mit meiner "Wahrheitsfindung" bin ich jedenfalls noch nicht zu Ende.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK