Vorstationäre Frist und DRG's

  • Hallo Forum,

    mit "Suchen" nix gefunden, daher meine Frage:

    hat sich im DRG-Zeitalter an den Regularien für die vorstationäre Behandlung (3 x innerhalb von 5 Tagen) irgendwas geändert? ?(
    Wenn ja, wo findet man denn die neugefaßten Sentenzen?

    Gruß aus DU

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Sander,

    die vor- und nachstationäre Behandlung ist in SGB V § 115a geregelt. Dieser ist durch die Einführung von DRG's noch nicht aufgehoben oder geändert worden, so daß es bei den Regelungen für die vorstationäre Pauschale ( 3 mal innerhalb von 5 Tagen) und der nachstationären Pauschale ( 7 mal innerhalb von 14 Tagen) geblieben ist.

    MfG
    --
    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo Kollegen,

    ich bin mir da nicht so sicher, ob diese Aussagen zutreffen.
    In §8 Abs. 2 KHEntgG heißt es: Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    4. eine nachstationäre Behandlung nach §115a des SGB V, soweit die Summe aus den stationären Behandlungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung.

    Ich verstehe dies so, dass sich zwar an den zeitlichen Grenzen nichts geändert hat, die Berechnung einer Pauschale für die vor- bzw. nachstationäre Behandlung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen + vorstationäre Behandlungstage + nachstationäre Behandlungstage die OGVD der DRG übersteigt.

    Grüsse aus Höxter

    Dr. S. Stephan

  • Hallo Herr Dr. Stephan,

    ihre Aussagen zur Abrechnung sind korrekt.

    Die Ausgangsfrage hatte als Aufhänger jedoch die Behandlung und nicht deren Vergütung! Wichtig ist aber, das nicht nur der Zeitrahmen der vor- oder nachstationären behandlung erfaßt wird, sondern auch die Behandlungstage.

    Schon zu Zeiten von FP und SE hat die vorstationäre Behandlung zu keiner zusätzlichen Vergütung ausßerhalb der FP/SE geführt. Diese Regelungen wird in der DRG-Abrechnung übernommen.

    Gruß aus Dessau
    --
    Stephan Huth
    Städtisches Klinikum Dessau
    Abteilung Medizin-Controlling

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo Herr Huth, hallo Herr Stephan,

    herzlichen Dank für die rasche Einschätzung.
    Je nach KIS muß man sorgsam danach sehen, wie diese Regeln realiter abgebildet sind. Da hin und wieder die KIS-Hersteller ihre eigene Auslegung der Bestimmungen einbauen, wird es gelegentlich etwas unübersichtlich.
    :look:

    Gruß aus DU
    --
    Dr. med. Andreas Sander
    Stabsstelle MedCo/QM
    Evangelisches und Johanniter Klinikum DU/DIN/OB gGmbH

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo zusammen,

    wenn die Summe der Tage aus vorstationärer und nachstationärer Behandlung und den stationären Belegungstagen die oGVD überschreitet, ist ab dem im FP-Katalog in Spalte 9 (Erster Tag zusätzliches Entgelt) ausgewiesenen Tag nicht eine Pauschale für vorstationär / nachstationär sondern ein tagesbezogenes Entgelt (Bewertungsrelation/Tag) abrechenbar. Das habe ich gestern bei einer Schulung für die DRG 2004 so verstanden. Vielleicht irre ich mich wieder mal!? Ich finde es z.Z. wieder sehr verwirrend, da wir uns auf 2004 vorbereiten müssen, aber noch nach Regeln 2003 abrechnen. Wer bringt mich wieder auf Linie?
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Guten Morgen zusammen,

    im § 8 Abs. 2 KHEntgG steht zur Abrechnung
    der nachstationären Behandlung:

    "Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    (...) 4. eine nachstationäre Behandlung [red]nach § 115a[/red] des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch, (...)"

    Ich denke, damit sind doch die Tarife nach der Anlage 2 des
    § 115a gemeint und nicht eine Abrechnung von
    Langliegerzuschlägen - oder??

    http://www.dkgev.de/pub/newpdf/vor…_2001-11-12.pdf


    Viele Grüße
    Elke Mummert

  • Ja, Sie haben Recht, Frau Mummert, ich habe da wieder mal etwas falsch verstanden. Ich gehe jetzt erst mal ein paar Tage urlauben auf den Bau, vielleicht habe ich dann wieder einen klaren Kopf.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Zusammen,

    ich möchte hier auch noch einmal eine Ergänzung einfügen.

    Der §115a scheint nach meinem Kenntnisstand in Zusammenhang mit DRGs keine Gültigkeit mehr zu besitzen.
    Ausnahme: die VS Behandlung steht in keinem Zusammenhang zur stationären Behandlung, d.h. die Diagnose(n) bzw. Prozeduren dürfen mit der DRG nichts zu tun haben. Dann wiederum greift auch §115a.

    Folgende Frage: Was passiert, wenn die VS-Leistung in einem Krankenhaus erbracht wurde und die DRG (die in Bezug zur VS-Behandlung steht) in einem anderen Haus. Wie wird da abgerechnet?

    Grüsse Dominik Dressel

  • Hallo, Herr Dressel.

    Der § 115 a SGB V wurde weder im Zusammenhang mit der Umstellung auf DRG noch mit dem GMG verändert. Daher ist der § 115 a SGB V weiterhin für alle KH (egal ob DRG-Haus oder das gute alte KH)weiterhin gültig.

    Zu Ihrer Frage, ob die vorstationäre Behandlung im KH A und die DRG im KH B bei gleicher Indikation ect. mit den Kostenträgern abgerechnet werden darf, ists m. E. die Antwort nein. Im Zusammenhang mit einer DRG darf keine vorstationäre Pauschale mit den Kostenträgern abgerechnet werden. Das KH A muss sich daher an das KH B wenden.
    --
    Gruß Harmsen

    Gruß Harmsen

  • Hallo Forum, insbesondere Herr Harmsen,

    das kann man so pauschal nicht sagen. Je nach Bundesland kann KH A sehr wohl abrechnen. IN NRW nennt sich das ganze dann z.B. Abklärungsuntersuchung (Notwendigkeit stationärer Aufenthalt "JA", aber zu einem späteren Zeitpunkt bzw. in einem anderen Krankenhaus = Abklärungsuntersuchung).

    Diese Regelung hat meines Erachtens eindeutig auch im DRG-Zeitalter weiterhin Bestand.

    Gruß aus dem bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)