Mobilisation in Narkose???

  • schönen guten Tag,

    ich komme bei der Verschlüsselung eines Falles nicht weiter, vieleichtkann ja jemand helfen.
    Patienten werden bei Z.n. Implantation einer Kniegelenksendoprothese mit aktueller Bewegungseinschränkung zur Mobilisation in Narkose aufgenommen. Die Weiterbehandlung erfolgt mittels CPM-Schiene, und zwar kontinuierlich (Nachtruhe wird gewährt).

    Vieleicht bin ich wieder mal nur blind, oder kann eine solche Maßnahme vieleicht gar nicht stationär abgerechnet werden?

    mfg

    Reeka

  • Hallo Herr Reeka!
    Guten Morgen aus Berlin und meine Erfahrung zu diesemThema:
    Der MDK tut sich schwer, diese Maßname als "Stationär erforderlich" anzusehen. Diese Prozeduren führt heute jede gutgehende Physiotherapeutische Ambulanz durch.
    Eine Chance, diesen Aufwand bei den Kassen durchzubringen, ist der Nachweis einer Diagnose, welche eine stat. Aufnahme rechtfertigt.
    Evtl. muss man auch eine Fallzusammenführung akzeptieren.
    Weiter kann ich Dir auch nicht helfen, es sollte nur ein Denkanstoss sein.
    Viele Grüsse und ein schönes Wochenende!
    J.Z.
    P.S.: Bring diese Frage doch mal in der nächsten Woche im Lehrgang ein!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Holg!
    Du liegst richtig!
    Alles weitere nächste Woche.

    Jürgen

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Herr Reeka et al.,

    die von Ihnen angesprochenen Brisements wurden – als ich noch im unmittelbaren Stationsdienst war – stets vom Chef persönlich durchgeführt. Er sagte dazu immer – „ich bin am besten versichert“ – es kann bei den Brisements viel passieren bis hin zum Ausbruch der Prothese usw.

    Ambulant würde ich eine derartige Maßnahme bei mir nicht machen lassen, zumal die kontinuierliche Krankengymnastik danach ambulant kaum in dem Maße gewährleistet ist, wie es nötig ist, um neue „Verklebungen“ zu verhindern.

    Die Kodierung könnte z.B. so aussehen (sie sollte aber an Hand der Originalunterlagen geprüft werden z.B.: ob die M96.8/T9ff zusätzlich berechtigt ist usw.):

    T84.0 (Mechanische Komplikation bei TEP) + M24.56 (Kniegelenkkontraktur)
    8-900 (Narkose) + 8-210 (Brisement) + 8-390 (Schienenlagerung) + (je nach Liegezeit 8-550/1)

    Man sollte sich vom MDK nicht alles gefallen lassen. Nach §39 SGBV entscheidet immer noch der aufnehmende Arzt, ob ein stationäre Aufnahme erforderlich ist.

    Auch aus Berlin
    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter

  • Hallo Herr Winter,

    schwierigkeitn mit T84.0 habe ich vor allem wegen DKR 1306a in der es heißt:

    " ... ist unter folgenden Umständen zu verwenden:

    [*] wenn ei mechanisches Versagen auf Grund von Prothesenkomponenten bzw. zu straffen oder zu losen Bändern vorliegt. ..."

    Die DKR bezieht sich zwar ausdrücklich auf den endoprothetischen Ersatz von Hüftgelenken muß aber meiner Meinung nach auch für "Knie" gelten weil so allgemein formuliert. Auch der Hinweis zu T84.0 auf Zustände die in T82.0 näher bestimmt sind hilft da wenig.
    Dann vieleicht doch eher T84.8 (sonstige Komplikation) + Z96.6 (Vorhandensein Endoprothese) + M24.56 und die von Ihnen genannten Prozeduren.

    Auch ich würde mir sowas nicht ambulant "antun", zumal die schiene bisweilen auch durchläuft.


    --
    Liebe Grüße

    HR

    mfg

    Reeka

  • Hallo Herr Reeka,

    haben Sie vielen Dank für Ihren Beitrag,

    Die DKR 1306a/c bezieht sich in erster Linie auf die traumatische Luxation des endoprothetisch versorgten Hüftgelenkes. Dies gilt sicherlich auch für die anderen Gelenke. Insoweit gebe ich Ihnen Recht.

    Die T84.0 erwähnt die DKR aber nicht, sondern bezieht sich auf die T84 allgemein, wenn es eine Komplikation ist, die in Ihrem Falle zweifellos vorliegen dürfte. Eine Ausnahme dürfte eine echte Seltenheit sein. Verwachsungen oder zu straffe Bänder sind ein mechanisches Hindernis – hier unter (un-)mittelbarer Beteiligung einer Endoprothese - und etwas anderes wird bei einem Brisement hoffentlich auch nicht gelöst bzw. gedehnt und nicht zerrissen, deshalb würde ich die T84.0 empfehlen. Wenn Sie es anders sehen, ist die T84.8 auch nicht falsch, dann müsten Sie aber in Ihrem Hause eine sehr genaue Definition einer mechanischen Komplikation festlegen und konsequent eingegrenzt befolgen und Flöhe hüten ist schwer.

    Auch ein Brisement eines Gelenkes ist eine Revision im weitesten Sinne. Ich habe mich lediglich gescheut, hier die 5-823.0 als Revision ohne Wechsel zusätzlich anzugeben, obwohl sie doch auch einige Berechtigung hat und in Kliniken, die den Operationsbegriff des Leitfadens zu BPflV85/86 weiterhin strikt befolgen – Maßnahme unter OP-Bedingungen oder im OP-Saal -, angewendet werden sollte.

    Dies nur als Ergänzung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Nochmal: Hallo Herr Winter,

    Und auch Ihnen vielen Dank für Ihre Mühe.

    Eine letzte Frage zu diesem Thema: Bezeichnet M24.56 tatsächlich eine Gelenkkontraktur nach Einbau einer Endoprothese?
    --
    Liebe Grüße

    HR

    mfg

    Reeka

  • Hallo Herr Reeka,

    die M24.56 bezeichnet wertfrei eine Kniegelenkkontraktur. Das eine Endoprothese mit im Spiel ist, ist mit der T84.0 eindeutig geklärt.

    Ich hoffe, auch diese Frage beantwortet zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin