Guten Tag allerseits!
Ich habe hier ein besonderes Wiederkehrerproblem:
Patientin wurde am 19.4.03 aufgenommen mit
HD I48 intermittierendes Vorhofflimmern
ND I10 Hypertonus
ND I25.9 Herzkrankheit chronisch ischämisch onA
ND I71.4 Aortenaneurysma.
Entlassung 13.5.03, Abrechnung nach Pflegesätzen, da Umstellung auf DRG-Abrechnung erst ab 1.5.03.
14.5.03 (nach mehr als 24 Stunden) erneute Aufnahme wegen Erbrechen, Vigilanzminderung und erheblich hypertensiver Werte.Entlassung 28.5.03, Abgerechnet DRG K62A, da jetzt HD = E87.1 Hyponatriämie mit Vigilanzstörung. ND wie oben, lediglich das intermittierende Vorhofflimmern wurde nicht mehr gesehen, dafür R11 Erbrechen.
Laut MDK handelt es sich bei dem Fall um eine Komplikation des ersten Aufenthalts, weil dort der Hypertonus nicht ausreichend behandelt wurde.
Jetzt habe ich so meine Probleme: Für den ersten Fall habe ich keine Grenzverweildauer, weil er nach BPflV abgerechnet wurde. Der MDK sieht aber für den ersten Fall eine Behandlungdauer von 19 Tagen als ausreichend an. Für den zweiten Fall habe ich Schwierigkeiten, die Wiederkehrerregelung überhaupt anzuwenden, denn es ist ja bisher keine DRG abgerchnet worden.
Weiß jemand, wie diese Fälle geregelt sind?
Gruß aus Hamburg
M. Nast