Wiederkehrer einmal anders

  • Guten Tag allerseits!

    Ich habe hier ein besonderes Wiederkehrerproblem:

    Patientin wurde am 19.4.03 aufgenommen mit
    HD I48 intermittierendes Vorhofflimmern
    ND I10 Hypertonus
    ND I25.9 Herzkrankheit chronisch ischämisch onA
    ND I71.4 Aortenaneurysma.
    Entlassung 13.5.03, Abrechnung nach Pflegesätzen, da Umstellung auf DRG-Abrechnung erst ab 1.5.03.
    14.5.03 (nach mehr als 24 Stunden) erneute Aufnahme wegen Erbrechen, Vigilanzminderung und erheblich hypertensiver Werte.Entlassung 28.5.03, Abgerechnet DRG K62A, da jetzt HD = E87.1 Hyponatriämie mit Vigilanzstörung. ND wie oben, lediglich das intermittierende Vorhofflimmern wurde nicht mehr gesehen, dafür R11 Erbrechen.
    Laut MDK handelt es sich bei dem Fall um eine Komplikation des ersten Aufenthalts, weil dort der Hypertonus nicht ausreichend behandelt wurde.
    Jetzt habe ich so meine Probleme: Für den ersten Fall habe ich keine Grenzverweildauer, weil er nach BPflV abgerechnet wurde. Der MDK sieht aber für den ersten Fall eine Behandlungdauer von 19 Tagen als ausreichend an. Für den zweiten Fall habe ich Schwierigkeiten, die Wiederkehrerregelung überhaupt anzuwenden, denn es ist ja bisher keine DRG abgerchnet worden.
    Weiß jemand, wie diese Fälle geregelt sind?

    Gruß aus Hamburg

    M. Nast

    Manfred Nast

  • Schönen guten Tag Herr Nast!

    Meiner Ansicht nach ist Ihre Abrechnung
    [*] 1. Aufenthalt Pflegesätze,
    [*] 2. Aufenthalt DRG unabhängig vom 1. Aufenthalt
    völlig korrekt und auch eindeutig geregelt:

    Selbst wenn es sich um eine Komplikation im Sinne des § 8 Abs. 5 KHEntgG handeln würde, so steht dort ausdrücklich als einleitende Bedingung:

    Zitat


    § 8 Abs. 5 KHEntgG
    Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde...


    Da für den ersten Aufenthalt keine Fallpauschale berechnet wurde, kann diese Wiederaufnahmeregelung auch nicht angewendet werden. Es gibt zwar auch in der BPflV eine Wiederaufnahmeregel, aber auch die bezieht sich nur auf Fallpauschalen.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Meiner Ansicht nach ist Ihre Abrechnung
    [*] 1. Aufenthalt Pflegesätze,
    [*] 2. Aufenthalt DRG unabhängig vom 1. Aufenthalt
    völlig korrekt und auch eindeutig geregelt:


    Guten Abend

    Genau wie oben beschrieben sehe ich den Vorgang auch!!!


    Welche Bezahlung für den zweiten Aufenthalt empfiehlt der Gutachter?
    Welche Hauptdiagnose wird vorgeschlagen?
    Eine Abrechnung einer DRG für den zweiten Aufenthalt ist zwingend erforderlich!
    Ein Bezug zum ersten Aufenthalt ist juristisch nicht legitimiert und damit völlig überflüssig!!!

    Auch aus med. Sicht ist anzumerken:
    Wozu die Diskussion um die Komplikation, erstens ist sie nicht erforderlich und zweitens ist sie auch falsch!

    Gemäß MDK Gutachten (FA Innere Med?) handelt es sich um eine Komplikation, da der Hypertonus nicht ausreichend behandelt wurde. Dieses ist zuerst mal eine Unterstellung.

    Wird das begründet?
    Es handelt sich nicht um eine Komplikation bei Vorliegen eines Rezidivs (= Wiederauftreten derselben Erkrankung nach echter oder auch nur scheinbarer Genesung).
    Siehe auch:
    Amtl. Begründung zum Referentenentwurf, angepasst an den Verordnungstext vom 13.Okt (KFPV 2004)
    Seite 10
    „Im Übrigen fällt unter den Begriff der „Komplikation“ nicht das Auftreten eines Rezidivs.“


    Auf der einen Seite hält der Gutachter 19 Tage für ausreichend, auf der anderen Seite argumentiert er, dass der Pat. nicht ausreichend behandelt wurde. Das ist ein Widerspruch!


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Hallo Herr Schaffert,
    hallo Herr Rembs,

    vielen Dank für die kompetenten Antworten. Zum Hintergrund ist zu erwähnen, dass der Kollege des MDK sicher etwas unglücklich darüber war, dass ich seinem ersten Gutachten zum ersten Fall energisch widersprochen habe.
    Ich sehe auch keine Rechtsgrundlage für die Anwendung der Wiederkehrerregelung (aber bei der Unübersichtlichkeit der Regelwerke ist die Gefahr groß, etwas zu übersehen).

    Gruß aus Hamburg


    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast