Sehr verehrte Forumsmitgieder,
ich habe folgendes Problem:
Es erfolgte folgende Kodierung
HD M47.02 Art.spinalis ant. und Art. vertebralis
Kompressionssyndrom
ND G99.2 Myelopathie bei sonstiger Krankheit
ND M50.0 Zervikaler Bandscheibenschaden mit Myelopathie
ND G99.2 Myelopathie bei sonstiger Krankheit
HOPS 5-832.0 Exzision von erkranktem Knochen- und Gelenkgewebe der
Wirbelsäule
NOPS 5-030.7 Zugang zum kraniozervikalen Übergang ..., HWS ventral
NOPS 5-831.2 Exision einer Bandscheibe mit Radikulodekompression
NOPS 5-831.2 Exision einer Bandscheibe mit Radikulodekompression
NOPS 5-836.1 Spondylodese bisegmental
Es erfolgte keine Palacos-Implantation und keine Spongiosaplastik; jedoch wurden 2 Cages implantiert.
Die Eingruppierung erfolgt in die DRG I09B ( Wirbelkörperfusion) aufgrund der Spondylodese 5-836.1.
Wenn ich unser Prüftool aufrufe, sagt es mir, dass die Hauptdiagnose M47.02 mit der DRG entscheidenden Prozezdur 5-836.1 nicht bekannt ist.
Nun meine Frage:
Ist die Spondylodese eventuell nicht gerechtfertigt?
In den Definitionshandbüchern finde ich keinen Hinweis, dass die ICD und OPS Kombination nicht zulässig ist.
Einen schönen Sonntagnachmittag
Katrin Lührs