Fallpauschalen 2003 nach 2004

  • Zitat


    Original von JLieser:

    Wenn ich es richtig verstanden habe, können bei der B61 2004 noch einige dazu kommen:
    für die Eingruppierung in die B61 reicht die Angabe der im Definitionshandbuch angegebenen Codes als NEBENdiagnose

    Falls ich völlig falsch liege, bitte ich um Aufklärung. ?(

    Gruß

    J Lieser

    Beim Gruppieren von neurochirurgischen Fällen im System 2004 ist auch mir diese Tücke des neuen Systems aufgefallen. Auch Patienten die eine N e b e n d i a g n o s e aus der Liste zur DRG B61 (siehe :defman: Bd.1 S48f) haben werden in die Gruppe R61 eingruppiert.(eine DRG, die nicht kalkuliert wurde
    sondern mit den Krankenkassen verhandelt werden muß - Anlage 3 des
    Fallpauschalenkataloges) Die DRG gehört zu der "prä-MDC", d.h. die
    Bedingungen für diese DRG werden vor den anderen DRG geprüft. D.h.
    etwaige operative Eingriffe werden bei diesen Patienten dann n i c h t
    mehr bei der Eingruppierung berücksichtigt.
    Diese Diagnosen sollten also, gerade als Nebendiagnose, mit Bedacht
    gewählt werden.


    Matthias Schäg


    --
    Dr. med. Matthias Schäg
    Anästhesist - Qualitätsmanagement
    - Medizincontrolling -

    Dr. med. Matthias Schaeg
    Anästhesist - Qualitätsmanagement
    - Medizincontrolling -

  • Hallo zusammen,

    bei der Erstellung des E1Plus aus Fällen 2003 für 2004 und Durchsicht des E1Plus aktuell sind mir auch solche Fälle mit DRG B61 vorgekommen. Man beachte in Anlage 3 zur KFPV 2004 den Satzteil \"... zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen.\" Da wir keinen Versorgungsauftrag für \"... Verletzungen des Rückenmarks ...\" haben, wurden diese Fälle von mir umcodiert, d.h. die Nebendiagnose z.B. G95.1 Vaskuläre Myelopathien (Akuter Rückenmarkinfarkt (embolisch) (nichtembolisch), Arterielle Thrombose des Rückenmarkes, Hämatomyelie, Nichteitrige intraspinale Phlebitis und Thrombophlebitis, Rückenmarködem, Subakute nekrotisierende Myelopathie) aus den Entlassungssegmenten entfernt, so daß eine abrechenbare DRG resultiert.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann

    Ich bin ein grosser Fan Ihrer Postings. Ich halte jedoch das \"wegkodieren\" von DRG\'s für problematisch. Bei uns stellte sich bei der AEB Erstellung genau das gleiche Problem. Auch wir haben einen Versorgungsauftrag, der Versorgung von akut Rückenmarksverletzten oder augenheilkundlichen Patienten nicht vorsieht.

    Gleichwohl, haben wir diese Fälle in der AEB gelassen, weil sie im Rahmem der Notfallversorgung nun einmal auftreten. Es handelt sich aus meiner Sicht somit um nicht elektive aber planbare Fälle. Diese geplanten Fälle sollten meiner Meinung nach auch in mit den entsprechenden Gewichten und Fallzahlen auftauchen. Der Versorgungsauftrag schreibt per se ja keine DRG\'s vor (es sei denn wir erlauben den Kostenträgern ihn so aufzufassen).

    Es grüsst freundlich

    Jan Helfrich

  • Hallo Herr Helfrich,

    in unserem Fall handelt es sich um Fälle, die wegen unklarem Abdomen eingeliefert wurden, die Diagnose G95.1 mitgebracht haben und nicht deswegen ins KH gekommen sind, sondern z.B. wegen Koprostase dann diagnostisch ösophagogastroduodenoskopiert (welch schönes Wort) wurden.
    Da die DRG B61 kein Relativgewicht haben, würde ich diese nicht planen.
    Gespannt auf weitere Meinungen

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.