Interdisziplinäre OP Nicht-Beleger und Beleger

  • Wie funktioniert die korrekte Abrechnung, wenn ein Belegarzt operative Leistungen bei einem Patienten einer Hauptabteilung erbringt.
    Da der Patient in einer Hauptfachabteilung liegt, wird natürlich die DRG bei Hauptfachabteilung abgerechnet.
    Darf der Beleger seine ärztlichen Leistungen trotzdem separat zur Abrechnung mit der KV bringen?

    Wie ist das generell bei interdisziplinärer Leistungserbringung. Im umgekehrten Fall (Hauptbeleger erbringt Leistung bei Belegpatient), können wir als Haus auch keine zusätzlichen ärztlichen Leistungen abrechnen.
    Wer hat sich mit dieser problematik schon mal befasst?

    Wohlgemerkt, es geht nicht darum, wann ich die Belegpauschale und wann die Pauschale der Hauptfachabteilung abrechnen kann. Das ist ja geregelt nach der höchsten Verweildauer.

  • Sehr geehrte/r Ela !

    Meines Erachtens dürfte dies nicht möglich sein. Der Belegarzt müßte in diesem Fall die Abrechnung vertraglich mit dem Krankenhaus regeln.

    Dies ist allerdings nur ein "Schnellschuß" sicher bin ich mir hier keines Falles. Was meint das Forum ?

    Ziebart

  • Moin Moin,

    mit den DRG-Fallpauschalen werden die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser vergütet, die unter das KHEntgG fallen (§1 Abs.1 KHEntgG). Zu den so vergüteten Leistungen der Krankenhäuser gehören auch "...die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter..." (§2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG).
    Somit ist die Vergütung für den Belegarzt vom Krankenhaus vorzunehmen und mit der DRG-Fallpauschale abgegolten.
    Grundlage für die Vergütung wäre die GOÄ und nicht der EBM, da es hier nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der GKV handelt, sondern um einen Behandlungsvertrag auf Grundlage des BGB zwischen Krankenhaus und Arzt.
    (Es steht Ihnen natürlich frei zu versuchen, mit dem Belegarzt einen besonderen Vergütungsvertrag auszuhandeln...)

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Nachtrag:

    Dass Sie die Leistungen der Klinikärzte "...im umgekehrten Fall (Hauptbeleger erbringt Leistung bei Belegpatient..." nicht zusätzlich abrechnen können, ist so nicht ganz richtig, erst recht nicht nach dem 01.01.2005...
    Bis zum 31. 12. 2004 gilt hier die Regelung des §24Abs.1 BpflV weiter: "Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen...Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die im Pflegesatzzeitraum entstehenden, nach §7Abs.2 Satz 2 Nr. 3 (BpflV) nicht pfelgesatzfähigen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden..."
    Das heisst, entweder sind die ärztlichen Kosten bereits mit Ihrem Gesamtbudget abgegolten oder aber Sie haben Anspruch auf eine Erstattung.
    Am 01. 01. 2005 tritt dann der §19Abs.1 KHEntgG in Kraft: "Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen...Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ksotenerstattung kann pauschaliert werden..."

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg