• Hallo liebe DRGers,

    folgender Fall aus dem Leitfaden:

    Aufnahme 05.07.2003 in Chirurgie und Entlassung am 13.07.2003,
    nachstationäre Behandlung am 16.07.2003 und 18.07.2003, dann Wiederaufnahme wegen Komplikationen in Chirurgie am 20.07.2003 und Entlassung am 29.07.2003.

    Zählt der 19.07.2003 noch zur DRG oder wurde diese Regel abgeschafft?
    Zählen die nachstationären Tage am 16.07. und 18.07. noch zur DRG?

    Grüsse Dominik Dressel

  • Moin Moin,

    um die Frage direkt beantworten zu können, müsste ich wissen, in welche DRG die erste Behandlung eingruppiert wird. Nur so kann geprüft werden, mit welcher Konsequenz der §2 KFPV ("Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus") zur Anwendung kommt.
    Prinzipiell sind hierbei einfach die Kalendertage seit Aufnahme zum ersten Aufenthalt (inkl. Aufnahmetag) zu zählen. Ist die Anzahl der vergangenen Kalendertage kleiner als die obere Grenzverweildauer der abgerechneten DRG, dann sind die Fälle zusammenzuführen, sonst nicht.
    Cave: Im Katalog der KFPV ist nicht die obere Grenzverweildauer angegeben, sondern der erste Tag mit Zuschlag (entspricht obere Grenzverweildauer +1Tag).
    Für die Zählung der Kalendertage ist völlig unerheblich, was zwischenzeitlich mit dem Patienten passierte, also ob er vollstationär verweilte oder zu Hause war oder nachstationär behandelt wurde....

    Unabhängig davon gilt für die Ermittlung der Verweildauer nach §1Abs.7 KFPV2004: "Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage
    sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den
    Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus..."

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo Herr Holm,

    es geht hier um einen Fall aus dem Leitfaden der Spitzenverbände der KK und des Verbandes der privaten Krankenversicherungen zu Abrechnungsfragen, vom 20.01.2003. Auf Seiten 22 und 23 ist hier ein Beispiel skizziert, bei dem zwischen zwei stationären Aufenthalten mit der gleichen DRG, zwei nachstationäre Behandlungstage stattfanden.

    Bisher zählten folgende Tage bei dem besagten Beispiel zur DRG:
    alle vollstationären Behandlungstage (von beiden Aufenthalten), alle nachstationären Behandlungstage nach dem ersten stationären Aufenthalt und alle Kalendertage nach dem letzten nachstationären Behandlungstag und vor dem erneuten stationären Aufenthalt.

    Ist das noch aktuell oder hat man diese Chaosregel beseitigt?

    MfG
    Dominik Dressel

  • Hallo Herr Dressel,

    in der KFPV 2004, §1, Abs. 7 ist bei der Ermittlung der Verweildauer von nachstationären Tagen nicht mehr die Rede.

    Ob es ggf. in einem anderen Gesetzeswerk Hinweise darauf gibt, weiss ich nicht, aber die KFPV 2004 ist m.E. das aktuellste Werk. :rotate:

    Gruss
    Michael Wilke :smokin:

  • Das KHEntgG regelt die Vergütung für "die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser" (§1Abs.1 KHEntgG). Vor- und nachstationäre Behandlungen werden vom §115a SGB V erfasst (§1Abs.3 KHEntgG).
    (Allerdings werden vorstationäre Behandlungen neben einer DRG-Fallpauschale nicht vergütet, und nachstationäre Behandlungen nur dann, wenn Sie ausserhalb der oberen Grenzverweildauer der abgerechneten DRG liegen (§8Abs.2Nr.4KHEntgG, ACHTUNG: Hier zählen die vorstationären, vollstationären und nachstationären Tage gleichermassen mit!))
    §1Abs.7KHEntgG definiert den Begriff Verweildauer eindeutig, der in der KFPV verwandt wird: "...Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage
    sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne
    den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus..."

    beste Grüsse


    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Moin Moin,

    ich glaube, jetzt kann ich erahnen, wie Sie Ihre Frage wirklich meinen:

    Kann es sein, dass es Ihnen um die Ermittlung der Verweildauer eines Falles geht, der wegen Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus innerhalb der oberen Grenzverweildauer... aus zwei Behandlungsfällen zusammengeführt wird?

    Dieser Sachverhalt ist eindeutig geregelt in §2 Abs.4 KFPV2004: "...Dabei sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen..."
    Die Definition eines Belegungstages habe ich bereits in einem anderen Beitrag zitiert.
    Somit ist klar, dass hier die Tage, die der Patient zwischen beiden Aufenthalten nicht vollstationär zugebracht hat (also hier: nachstationär bzw. zu Hause), in die Verweildauerbetrachtung des neuen Falles nicht mit einfliessen...

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo Herr Holm,

    Danke für die Antwort. Also kann ich zwei nachstationäre Tage nach dem ersten Aufenthalt gemäss 115a abrechnen, wenn der 1. stationäre Aufenthalt und der 2. stationäre Aufenthalt zusammen die OGVWD überschreiten.
    Oder sehen Sie das anders?

    Die KK könnte aber die nachstationären Tage des 1. Aufenthalts auch als vorstationäre Tage des 2. Aufenthalts werten – bei denen weiss man nie...

    MfG
    Dominik Dressel

  • Moin Moin,

    vermutlich ist aus der durchgeführten Leistung inhaltlich eindeutig erkennbar, dass es sich um eine nachstationäre Behandlung handelt (z.B. Wundkontrolle o.ä.). Damit sollte die Argumentation der Krankenkasse (natürlich Behandlungs-Infos nur an den MDK!) leicht abzuschmettern sein...
    Wenn die obere Grenzverweildauer der ("zusammengelegten") DRG überschritten ist, rechnen Sie die nachstationäre Behandlung selbstverständlich zusätzlich ab.

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg