Verlegung in die Reha

  • Sehr geehrtes Forum,
    auch nach intensivem Suchen und Studium der Abrechnungsbestimmungen finde ich keine sichere Antwort:

    Wenn ein Patient vor Erreichen der MVD in einem DRG - abrechnenden Haus in eine Reha verlegt wird ( nach Implantation einer Schlittenprothese ), wird dann ein Abschlag fällig oder nicht ?
    Dies entspräche der alten B - Pauschale, und ich habe gerade gemerkt das unser KIS dies bei Entlassungsart 09 vor Erreichen der MVD tut.

    Ist das so korrekt ?
    Und kennt jemand zufällig die zugrundeliegende Abrechnungsbestimmung ?

    Vielen Dank im Voraus !!

    Mit regnerischen Grüßen aus Trier

    W. Nikolai

    W. Nikolai
    FA für Chirurgie,
    FA für Kinderchirurgie,
    Leiter Medizincontrolling
    Mutterhaus der Borromäerinnen Trier

  • Hallo Herr Nilolai,
    wenn es keine "akut" Reha ist , dann kein Abschlag.
    Also Reha kein Abschlag.
    Von Bundesland zu Bundesland ist die Reha anders.
    Es gibt Länder, wo Reha nicht im akut Klinik stattfindet.
    MFG

  • Da Reha-Kliniken zum dritten Sektor des Gesundheitssystems gehören, fallen sie nicht in den Topf der stat. Versorgung. Daher ist eine Verlegung in eine Reha-Klinik als Entlassung zu sehen, d.h. es wird kein Verlegungsabschalg fällig.
    --
    Rolf Grube
    FA für Anästhesie
    Med. Controlling
    Klinikum Krefeld gGmbH
    Lutherplatz 40
    47805 Krefeld

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

  • Moin Moin,

    hilfreich zur Unterscheidung könnte sein, einfach zu erfragen, um was für eine Einrichtung es sich bei der Einrichtung handelt, die die "Reha" durchführt. Hat die Einrichtung eine Zulassung auf Basis des §108 SGB V, handelt es sich um ein "Krankenhaus", und die Abschlagsregelung bei Verlegung greift. Handelt es sich jedoch um eine Einrichtung mit Zulassung auf Basis des §111 SGB V handelt es sich nicht um ein Krankenhaus.
    Und in der KFPV wurde eindeutig nur die Begrifflichkeit "Krankenhaus" verwandt, für die die Abschlagsregelung gelten soll.
    Auch fällt nicht jede Einrichtung, die eine Reha durchführt, unter die Begriffsdefinition für "Krankenhäuser" aus Sicht des §2 Nr. 1 KHG.

    beste Grüsse


    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg