Abrechenbarkeit in Zusammenhang mit §115b

  • Hallo liebe DRG-Gemeinde,

    ab 1.1.2004 tritt ein neuer Katalog in Kraft, mit dem die abrechenbarkeit ambulant erbrachter Leistungen in KH geregelt wird.
    Meine Frage nun: sind ambulante Leistungen als vorstationäre Leistungen zu werten, wenn im Anschluss an die ambulante Behandlung eine stationäre Aufnahme erfolgt? (und sind sie damit nicht abrechenbar?)
    Oder verstehe ich etwas komplett falsch?

    Grüsse Dominik Dressel

  • Hallo Dominik Dressel,

    um etwas Licht ins Dunkel zu bringen:

    Ambulante Leistungen nach § 115b sind hauptsächlich Operationen und ab 2004 auch einige diagnostische Maßnahmen.

    Stellt sich z.B. nach morgens erfolgter Operation nachmittags heraus, daß der Patient stationär aufgenommen werden muß, so zählt die gesamte Behandlung incl. Operation als ein stationärer Aufenthalt.

    Dies alles hat eigentlich mit Vorstationär gar nichts zu tun.


    --
    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

  • Hallo, Herr Dressel.

    § 4 Abs. 2 des Vertrages ambulante Operation: Erfolgt eine vollstationäre Behandlung, so sind die diagnostischen Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser stationären Behandlung dienen, nicht als Eingriffe gemäß § 115 b SGB V abzurechnen.

    § 7 ABs. 2: Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbaren Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines (!) Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPfV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
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    Gruß Harmsen

    Gruß Harmsen