Hallo liebe DRG-Gemeinde,
ab 1.1.2004 tritt ein neuer Katalog in Kraft, mit dem die abrechenbarkeit ambulant erbrachter Leistungen in KH geregelt wird.
Meine Frage nun: sind ambulante Leistungen als vorstationäre Leistungen zu werten, wenn im Anschluss an die ambulante Behandlung eine stationäre Aufnahme erfolgt? (und sind sie damit nicht abrechenbar?)
Oder verstehe ich etwas komplett falsch?
Grüsse Dominik Dressel