Abrechnung einer Frührehabilitation

  • Hallo Forum,

    kann mir jemand bzgl. der Abrechnungsmöglichkeiten einer Frührehabilitation im Bereich der Orthopädie Hinweise geben? (OPS-Schlüssel 8-550, 8-551)

    1.Wann konkret sind diese Schlüssel zu verwenden?

    2.Wo ist der Unterschied zum bisherigen Behandlungsablauf, z. B. bei der DRG

    I03 A -alt – Revision am Hüftgelenk mit äußerst schweren oder schweren CC
    I03 A –neu- Eingriffe am Hüftgelenk, Revision des Hüftgelenkes oder Ersatz des Hüftgelenkes mit äußerst schweren oder schweren CC, mit Frührehabilitation und Geriatrischer Komplexbehandlung

    3.Wie wirkt sich diese Verschlüsselung auf eine mögliche AHB aus?

    4.Ab welchem Zeitpunkt werden die in den OPS 8-550 bzw. 8-551 beschriebenen Behandlungstage gezählt.
    (OP-Datum, Wundheilungsdatum, usw.)?

    Besten Dank im Voraus

    m.f.G.

    K. Schmidt

  • Hallo,

    zu verwenden sind diese Schlüssel, wenn die Voraussetzungen für deren Kodierung gegeben sind (siehe Hinweise mit den Mindestmerkmalen).

    Die 2. Frage verstehe ich nicht. Warum sollte sich der Behandlungsablauf durch die Kodierung ändern? Das macht doch medizinisch gar keinen Sinn. Und ökonomisch wahrscheinlich auch nicht.

    Für den Zeitpunkt gilt DKR P012a "Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl":
    Bestimmte Prozeduren des OPS-301, insbesondere aus Kapitel 8, werden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl unterschieden.
    Ansonsten sind Mengen- bzw. Zeitangaben zu addieren und die Summe einmal pro Aufenthalt zu kodieren (s.a. DKR P005b Multiple/Bilaterale Prozeduren (Seite 45)). Als Bezugsdatum ist aus pragmatischen Gründen der Tag der ersten Leistung zu wählen.
    Da gibt es keinen Auslegungsspielraum nach Wundheilung, Op u.a.

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

  • Liebe Forums-Mitglieder,
    ich möchte gerne die o.g. Frage nochmals aufgreifen und fragen , wer Erfahrung mit der Codierung 8-551 im Bereich der Orthopädie und im Bereich der Gefäßchirurgie hat.
    Insbesondere Punkt 3 und 4 der o.g. Frage sind für mich unklar: Wie verhalten sich Kostenträger, wenn ich im Anschluß an eine Früh-Reha eine "normale AHB" beantrage. Bisher haben wir - speziell bei Beinamputierten Patienten - die Dauer des stationären Akut-Aufenthaltes so lange audgedehnt, bis die Patienten Reha-fähig waren ( Prothese vorhanden und sichere Stumpfheilung) . Wäre es nicht korrekter diese Patienten mit 8-551 abzubilden und danch die AHB einzuleiten?

    Verstehe ich es bei orthopädischen Patienten ( z.B.immobilen multimorbiden Patienten nach Hüft Tep ) richtig , daß nach abgeschlossener Wundheilung die Früh-Reha durchgeführt wird und eine AHB angeschlossen werden kann ,oder streichen die Kassen unter diesen Voraussetzungen die AHB?
    Die Voraussetzungen für die Früh Reha sind sehr Richtung Neurologie orientiert ((Assessment Bewußtsein, Kommunikation, Kognition,Verhalten , Emotion ,Mobilität , Selbsthilfe)- ist dies auch i.R einer Frühreha mit anderem Behandlungsschwerpunkt (Angiologie/ Orthopädie) so durchzuführen?
    Vielen Dank für eiene Hilfestellung
    C.Meyer