Landesverträge nach SGB V

  • Sehr geehrte Forumsteilnehmer !

    Folgendes Problem:

    Ein Patient aus dem Bundesland A, versichert bei einer KK aus dem Bundesland A, wird (z.B. während einer Urlaubsfahrt) in einem Krankenhaus im Bundesland B behandelt.

    Welche Landesverträge, die nach SGB V (z.B. § 112 Abs. 2 Nr. 2)geschlossen wurden gelten ?

    Vielen Dank für die Antworten,

    M. Ziebart

  • Moin Moin,

    es gilt der Vertrag des Bundeslandes, in dem das Krankenhaus nach §108 SGB V zugelassen ist. "...Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich..." (§112 Abs. 2 Satz 2 SGB V)

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Vielen Dank Dr. Holm für die rasche Antwort !

    Den Satz 2 des § 112 Abs. 2 habe ich bislang nicht in dieser Form interpretiert, denn gerade aus diesem Satz heraus ergab sich meine Fragestellung.

    Zitat


    §112 Abs. 2 S. 2 SGB V
    Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

    habe ich bislang wie folgt gelesen:

    Zitat


    Sie sind für [die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser] im Land unmittelbar verbindlich.


    und nicht

    Zitat


    Sie sind für die Krankenkassen und [die zugelassenen Krankenhäuser im Land] unmittelbar verbindlich.


    Gibt es einen Kommentar oder sonst irgendeinen Schriftsatz, der diesen Satz rechtsverbindlich in die ein oder andere Richtung interpretiert ?

    "Vom Gefühl her" bin ich bislang jedoch auch - genau wie Sie - entsprechend der ersteren Interpretationsweise davon ausgegangen, daß der Vertrag des Bundeslandes wirksam ist, in dem sich das behandelnde Krankenhaus befindet.

    Vielen Dank,

    M. Ziebart

  • Moin, Herr Ziebart,

    bei der Anwendung des §112 gilt -wie in der Rechtsprechung so oft- das "Tatortprinzip". Tatort ist hier das Krankenhaus und nicht die Wohnung des Versicherten.

    Schauen Sie doch einmal in die Präambel Ihres Vertrages nach §112 SGB V. Dort finden Sie die rechtsverbindliche Interpretation des zitierten Satzes:
    Es ist aufgeführt, zwischen wem dieser Vertrag zustande kommt. Sie müssten dort die Landesverbände aller Krankenkassen, den Verband der Ersatzkassen usw. finden. Die Landesverbände vertreten sich gegenseitig, so dass der Vertrag letztlich zustande kommt mit der kleinsten BKK im entlegensten Winkel der Bundesrepublik.
    Auf Anfrage müssten Sie der Krankenkasse ggf. die Regelung Ihres Landesvertrages zukommen lassen. In der Regel hat aber jede Krankenkasse über ihren eigenen Landesverband auch die externen Verträge vorliegen.

    beste Grüsse und schönes Wochenende
    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg