Hallo Forum,
heute habe ich wieder eine Anfrage einer Kasse auf dem Tisch, die auf den §275 SGB V verweist, wonach den Krankenkassen ausdrücklich die Verpflichtung zur Prüfung von Auffälligkeiten in der Abrechnung zuerkannt wird.
Daher führen die Kassen auf Grund der Daten der Rechnung... Plausibilitätsprüfungen durch. Herangezogen werden die Allgemeinen und speziellen Kodierrichtlinien...
Um den Prüfauftrag der Krankenkassen erfüllen zu können, benötigen sie eine medizinische Begründung.
Diese Möglichkeit zur Anforderung sei im BSG Urteil vom 13.12.2001 begründet. Darin würde ausgeführt, dass die Krankenkasse eine fehlende Plausibilität geltend machen darf und das Krankenhaus somit zur Abgabe einer medizinischen Begründung verpflichtet sei.
Ich bin der Meinung, daß das Krankenhaus dem MDK eine medizinische Begründung liefern muß.
Auch, wie hier gefordert, der Krankenkasse?????
Auch wenn es ein altes Thema wieder neu aufgewärmt ist, wäre ich für Unterstützung und Hilfen dankbar.
Viele Grüße und Danke
Claudia Moog