Postmortal-Spender

  • Hallo,

    das Thema "Abbildung eines Postmortalspenders im Krankenhausinformationssystem" (bei uns SAP IS-H)macht mir Kopfzerbrechen.

    Wir haben bislang aus dem Patienten bis zu dessen Hirntod einen Fall gemacht, danach eine Entlassung und Aufnahme angelegt und dann dem zweiten Fall die Prozeduren angehängt. Letzterer Fall wurde dann zur Finanzierung mit der Krankenkasse des Empfängers des Organs und der DSO hergenommen.

    Aber nun - wenn ich mir die Hinweise an der Prozedur "8-978 Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende" ansehe, kriege ich das Grausen. :( :( :(


    Hier darf ein noch lebender Patient quasi nicht mehr beatmet werden:
    "Die im Rahmen dieser Leistung ab dem Zeitpunkt der Einleitung der zur Feststellung des Hirntodes (1-202.0)führenden Hirntoddiagnostik anfallende Dauer der maschinellen Beatmung darf bei der Berechnung der Dauer der maschinellen Beatmung nach 8-718 sowie der im Rahmen der Datenübermittlung nach §301 SGB V / § 21 KHEntgG zu übermittelten
    Beatmungsstundenzahl nicht berücksichtigt werden"

    :no: :no:
    Hier liest sich: Patient noch nicht tot (Todesfeststellung soll ja erst begonnen werden), Beatmung darf aber nicht mehr abgerechnet werden (d.h. kein Geld für die Leistung Beatmung eines lebenden Menschen).

    Auch die Aussage:
    "Dieser Kode wird nicht im Rahmen des Datensatzes nach § 301 SGB V bzw. § 21 KHEntgG übermittelt und darf nur im Anschluss an die Feststellung des Hirntodes bei einem potenziellen Organspender entsprechend 1-202.0 und nicht erfolgter Organentnahme kodiert werden"
    Wofür ist dann der Code da? Er soll nicht an die Krankenkassen? Die DSO zahlt auch kein Geld für einen Patienten, bei dem keine Explantation durchgeführt wurde? Wofür dann die Prozedur?

    Und:
    Als Datum der Leistungserbringung ist dasselbe Datum wie bei der Leistung 1-202.0 anzugeben.
    Das ist dann bitte wann??? Zwischen 1-202.0 und der Hirntodfeststellung liegen z.T. 24 Stunden. Hier wird der Patient noch beatmet - es könnte ja sein, daß sich herausstellt, daß der Patient nicht hirntot ist. Und das soll dann nicht bezahlt werden?
    Haben sich Politiker einfallen lassen, die Therapie von Vornherein schon mal nicht mehr bezahlen zu lassen, wenn der Verdacht besteht, daß der Patient die Therapie vielleicht mal nicht mehr braucht?

    Ist unabhängig davon zu empfehlen, den Patienten dann im SAP bei definitiver Feststellung des Hirntodes zu entlassen und mit einer neuen Fallnummer wieder aufzunehmen?

    Gruß :x

    Björn

  • Hallo Herr Mehlhorn,

    zur Abbildung in Ihrem KIS kann ich nichts beitragen, aber wir hatten vor kurzem einen Patient der Explantiert wurde und hierbei erzählte die DSO-Koordinatorin, dass das Entgeltsystem der DSO im kommenden Jahr umgestellt wird, so dass es auch im Falle einer nicht erfolgten Explantation, warum auch immer (die Explantation), ein Entgelt für die erbrachten Leistungen des KH geben wird.


    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    MedizinController
    Städt. Krankenhaus
    Frankenthal (Palz)

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal

  • Ich interpretiere das ein bisschen anders bzw. habe nicht so schaurige Nebengedanken dabei. Hier mal der komplette Text zur 8-978:"Dieser Kode wird nicht im Rahmen des Datensatzes nach Paragraph 301 SGB V bzw. Paragraph 21 KHEntgG übermittelt und darf nur im Anschluss an die Feststellung des Hirntodes bei einem potenziellen Organspender entsprechend 1-202.0 und nicht erfolgter Organentnahme kodiert werden
    Nicht erbracht werden darf diese Leistung, wenn der potenzielle Organspender zu Lebzeiten einer möglichen Organspende widersprochen hat oder medizinische Kontraindikationen für eine Organspende vorliegen
    Die im Rahmen dieser Leistung ab dem Zeitpunkt der Einleitung der zur Feststellung des Hirntodes ( 1-202.0 ) führenden Hirntoddiagnostik anfallende Dauer der maschinellen Beatmung darf bei der Berechnung der Dauer der maschinellen Beatmung nach 8-718 sowie der im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 301 SGB V / Paragraph 21 KHEntgG zu übermittelten Beatmungsstundenzahl nicht berücksichtigt werden
    Als Datum der Leistungserbringung ist dasselbe Datum wie bei der Leistung 1-202.0 anzugeben."
    Ergänzt um die DKR P015c Absatz 3: "Postmortale Spende nach Gehirntod im Krankenhaus
    (Kriterien für eine mögliche postmortale Spende sind: Gehirntod nach den Richtlinien der Bundesärztekammer, Einwilligung und klinische Eignung)
    Die Kodierung bei einem Patienten, der als Organspender in Frage kommt, unterscheidet sich nicht vom üblichen Vorgehen bei der Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren: als Hauptdiagnose ist diejenige Erkrankung oder Verletzung zu kodieren, die die Aufnahme veranlasst hat, hinzu kommen vorliegende Nebendiagnosen und die durchgeführten Prozeduren.
    Der entsprechende Kode für die Organentnahme bzw. der Kode 8﷓978 Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende sind nicht zu kodieren (siehe auch Hinweise hierzu im OPS﷓301 Version 2004). Ebenso ist der Kode Z00.5 Untersuchung eines potentiellen Spenders eines Organs oder Gewebes nicht anzugeben."
    Für mich bedeutet das: der Patient ist hirntod, Sie leiten die offizielle Bestätigung ein und die Organe werden entnommen. Kodiert wird nur sozusagen "bis zur Einleitung der Hirntodfeststellung". Alles, was danach folgt bis zur Entnahme kann nur noch für die DSO kodiert werden und nicht mehr für den 301-er Datensatz. Das bedeutet nicht, dass es nicht finanziert wird, die Verhandlungen sind meines Wissens nach nur noch nicht abgeschlossen.
    Und sollte der Patient dann wieder Erwarten doch nicht tot sein (wie schön für ihn), dann wird auch nichts entnommen und dann werden natürlich sämtliche Beatmungsstunden angerechnet und was sonst noch so gelaufen ist. :jay: Denke ich richtig??
    Und wenn der Patient tot ist, aber zuletzt (aus welchen Gründen auch immer) nicht entnommen werden kann, dann vertraue ich auf die DSO.

    :vertrag: ich hoffe, dass niemand auf die Idee kommt, auf grund von Kodierproblemen Organentnahmen abzuwehren....:shock2:
    Patricia
    --
    Patricia Klein

    Patricia Klein

  • Hallo zusammen,

    da die postmortale Organentnahme separat vergütet wird, dürfen die entsprechenden OPS-Codes nicht im Datensatz für die DRG-Ermittlung stehen. Sonst kommt eine DRG heraus, die diese OP berücksichtigt und es würde doppelt bezahlt. Wir gehen folgendermaßen vor: im OP wird zunächst normal codiert und nach Feststellung einer Entnahme umcodiert (z.B. auf 5-999.x). So wird eine DRG abgerechnet, die der Diagnose entspricht mit OP. Die DSO zahlt extra für die Organentnahme (ca. 1200 bis 1500 €). Wir hatten allerdings auch nur drei Fälle und da ist dies durch uns leicht zu machen.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.