• Hallo Forum,

    ich bin etwas verwirrt, weil ich jetzt die Argumentation vernommen habe, die I25.11 dürfte nur dann verschlüsselt werden, wenn der Koronarstatus bekannt ist. Ich habe aber in den :kr: nix gefunden, auch meine Suche hier war erfolglos. Ist der Ischämienachweis nicht ausreichend?

    Gruß aus DU

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo A. Sander,

    möchte zur Antwort die :kr: zitieren :D

    §0901a
    CHRONISCHE ISCHÄMISCHE HERZKRANKHEIT (I25.-)

    Atherosklerotische Herzkrankheit (I25.1)
    Kodierung
    An fünfter Stelle ist in der Kategorie I25.1 die Art der betroffenen Arterie zu verschlüsseln. Wenn der Patient bisher nicht mit einem Bypass versorgt wurde, handelt es sich in jedem Fall um eine natürliche Koronararterie. Dies ist mit I25.11 Atherosklerotische Herzkrankheit, natürliche Koronararterie zu kodieren.
    .
    .
    .
    Chronische ischämische Herzkrankheit, nicht näher bezeichnet (I25.9)

    Dieser Kode wird als „letzte Kodiermöglichkeit“ gebraucht (siehe Punkt 3).

    1) Wenn während des aktuellen Krankenhausaufenthaltes eine ischämische Herzkrankheit behandelt wird, aber aktuell keine Eingriffe (wie z.B. Angiographie, PTCA mit oder ohne
    Stentimplantation oder ACBs) durchgeführt wurden, kann diese mit einem Diagnosekode aus
    I25.1 Atherosklerotische Herzkrankheit
    verschlüsselt werden, der z.B. aufgrund eines früheren Eingriffs zugeordnet wurde.

    2) Wenn während des aktuellen Krankenhausaufenthaltes eine ischämische Herzkrankheit behandelt wird, die früher chirurgisch behandelt wurde, ist es möglich beides anzugeben:
    den passenden Kode aus
    I25.1 Atherosklerotische Herzkrankheit
    und entweder
    Z95.1 Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses oder
    Z95.5 Vorhandensein eines Implantates oder Transplantates nach koronarer Gefäßplastik.

    Die Zuweisung eines Kodes aus I25.1 setzt in diesem Fall voraus, dass ausreichend detaillierte Angaben über den Zustand der früher eingesetzten Transplantate und der natürlichen Gefäße vorliegen.

    3) Wenn es hierzu keine detaillierten Angaben gibt, aber die ischämische Herzkrankheit während des Krankenhausaufenthaltes behandelt wird, können
    I25.9 Chronische ischämische Herzkrankheit, nicht näher bezeichnet und
    Z95.1 Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses
    beide angegeben werden.

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo zurück,

    ja, habe ich auch alles gelesen, ist es denn allgemein akzeptiert, bei einem Erstaufenthalt die I25.11 nur dann einzustellen, wenn man die 80%ige RIVA-Stenose gesehen (!) hat, oder ist beim Fehlen von Bypass-Gefäßen (Patient hat kein einschlägiges Mal am Thorax :rotate: ) beim Nachweis von signifikanten Ischämiezeichen unter Belastung nicht auch so die I25.11 gerechtfertigt?

    Ich finde, daß das aus den zitierten Sentenzen nicht zwingend ableitbar ist.

    Gruß,
    --
    Dr. med. Andreas Sander
    Stabsstelle MedCo/QM
    Evangelisches und Johanniter Klinikum DU/DIN/OB gGmbH

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Sander , hallo Herr Graf , hallo Forum ,

    Zitat

    ...oder ist beim Fehlen von Bypass-Gefäßen beim Nachweis von signifikanten Ischämiezeichen unter Belastung nicht auch so die I25.11 gerechtfertigt?

    Meiner Meinung nach sind hier die DKR recht eindeutig .

    Zitat

    Wenn der Patient bisher nicht mit einem Bypass versorgt wurde, handelt es sich in jedem Fall um eine natürliche Koronararterie. Dies ist mit I25.11 Atherosklerotische Herzkrankheit, natürliche Koronararterie zu kodieren.

    Fazit :

    CIHK ohne Bypass - immer I25.11
    CIHK mit Bypass ohne Angaben zum Gefäßstatus - I25.9

    MfG
    Mario Schädlich

  • Moin Moin,

    ich verstehe die Frage des Herrn Dr. Sander eher so, ob man die Genese der ischämischen Herzkrankheit, nämlich im Falle der I25.-- die Atherosklerose, explizit nachgewiesen haben muss, um den Schlüssel zu verwenden.
    Ich vertrete hierzu den Standpunkt, dass es nicht angehen darf, dass nur zum Zwecke der richtigen Verschlüsselung eine ggf. medizinisch nicht notwendige zusätzliche Diagnostik betrieben wird.
    Wenn die Diagnosewahrscheinlichkeit hinreichend hoch ist, so dass der Patient entsprechend behandelt und -aus medizinischer Sicht vertretbar- nicht weiter "abgeklärt" wird, dann stütze ich mich auf die DKR001a: "...Obwohl Untersuchungsbefunde entscheidende Punkte im Kodierungsprozess sind, gibt es einige Krankheiten, die nicht immer durch Untersuchungsbefunde bestätigt werden." Im weiteren Text derselben Kodierrichtlinie wird der behandelnde Arzt zu entsprechendem Vorgehen ermächtigt, wenn ihm dazu die Verantwortung übertragen wird: "...Der behandelnde Arzt ist verantwortlich für - die Bestätigung von Diagnosen, die verzeichnet sind (Anm.: im §301-Datensatz), bei denen sich aber kein unterstützender Nachweis in der Krankenakte findet..."

    beste Grüsse

    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Wo genau liegt denn das Problem? Patienten in der Kardiologie haben entweder ihren Katheter schon hinter sich oder sind gerade dazu eingetroffen...

    Verstehe ich die Frage vom Kollegen Sander richtig, dann will er wissen, ob eine Koronarangiographie zwingend notwendig ist, um die I25.11 geben zu können oder nicht.

    Warum soll nicht ein eindeutiger Ischämienachweis ausreichen? Hängt eben davon ab, ob der behandelnde Arzt die Diagnose stellen kann oder nicht. Die Szintigraphie schlägt sich wohl mit einer Reihe falsch-positiver Befunde, aber die Ergometrie läßt wohl begründete Aussagen über den Koronarstatus zu.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke


    --
    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Holm, hallo Herr Blaschke,

    danke für Ihre Stellungnahmen. Es ist in der Tag das Problem aufgetaucht (Anfrage KK), daß man uns vorhält, die I25.11 könne (nach DKR!) nur dann verschlüsselt werden, wenn detaillierte Angaben zum Koronarstatus vorliegen. Das ist für mich ebensowenig nachvollziehbar wie für Sie.

    Gruß aus DU
    --
    Dr. med. Andreas Sander
    Stabsstelle MedCo/QM
    Evangelisches und Johanniter Klinikum DU/DIN/OB gGmbH

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein