• Hallo allerseits,

    vielleicht ist die Frage unbedarft, aber gibt es irgendwo eine brauchbare und verständliche Übersicht über die Berechnung der Erlösausgleiche für Optionshäuser ggf. wie bei uns noch mit angeschlossenem BPflV-Bereich (Psychiatrie)?

    Zum Beispiel scheint mir die Frage nicht uninteressant, ob der weiter nach BPflV vergütete Teil des Krankenhauses dennoch unter die Regelung nach §3.1 KHEntgG fällt (95% Ausgleich bei Mindererlösen), da das gesamte KH ja die Bedingungen von §1 KHEntgG erfüllt ...

    Vielen Dank

    K.

  • Schönen guten Tag Kassandra!

    Die Frage ist keineswegs unbedarft, sondern die Problematik ist tatsächlich sehr Komplex.

    Zunächst einmal zu dem einfacheren Fall, dass das Optionsmodell, also die DRG-Abrechnung, ganzjährig angewandt wurde:

    Hier haben Sie ja für die Psychiatrie in der B1 einen Budgetanteil abgezogen, der sich aus dem Budget nach LKA, also aus den geplanten Erlösen (Basis- und Abteilungspflegesatz) der Psychiatrie herleitet. Da Sie das Budget für die Psychiatrie nach BPflV vereinbart haben und auch so abrechnen, gelten dort auch die entsprechenden Ausgleichsregelungen in Bezug auf dieses Teilbudget.

    Die DRG-Ausgelichsregelungen gelten dann für das restliche DRG-Budget, also B1 Nr. 13.

    Richtig problematisch und derzeit noch Widersprüchlich ist die Frage, wie bei einem unterjährigen Umstieg der Ausgeleich zu berechnen ist. Hier gibt es meines Wissens keine klare und eindeutige Regelung (Auch der Artikel der ministerialen Tuschen und Braun in "Das Krankenhaus" 10/2003 klärt m.E. nicht alle Fragen). Vermutlich wird es unter anderem darauf ankommen, was die Landeskrankenhausgesellschaften mit den Landesverbänden der Kostenträger vereinbaren.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Guten Tag, Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Hinweise.

    Für "Spätumsteiger" ist die Ausgleichproblematik aus meiner Sicht aus vielerlei Gründen kaum handhabbar.

    Z. B. erbringt ein fiktives Grouping der bis zum Umsteigezeitpunkt über die BPflV abgerechneten Fälle wohl kaum ein genaues (und von der Kassenseite akzeptiertes) Ergebnis. Anders kann der Ausgleich gemäß §15.2 KHEntgG aber gar nicht berechnet werden, der den anderen, noch strittigeren Ausgleichen vorgeschaltet ist. ?(

    Ohne Muster-Schiedsstellenurteil wird hier wohl nicht viel passieren, was die vom Gesetzgeber gewünschten "rechtzeitigen" Abschlüsse der Pflegesatzverhandlungen für 2004 noch unwahrscheinlicher macht.

    Viele Grüße!
    K.