protrahierte Geburt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Dr. Breitmeier,

    Ein o für ein a..., dann stimmt es. Die DKR 1521 trägt eben nunmehr das o und nicht mehr das a. Wenn ich das richtig deute, sind also protrahierte Eröffnungs- und/oder Austreibungsphase ab jetzt einzeln zu verschlüsseln und die Dauer ist somit kumulativ anzugeben. Abgesehen davon, sehen "klare" Regeln m.E. anders aus.
    Vielen Dank erneut und beste Grüße
    B. Sommerhäuser

  • Guten Morgen Herr Sommerhäuser,
    Sie haben natürlich recht, dass die DKR 1521 jetzt minimal überarbeitet wurde und ein "o" trägt, aber der von Ihnen diskutierte Passus der 18 Stunden aktiven Wehensteuerung im KHS steht eben durchgehend in den DKR, seit dem Buchstaben "a". Deshalb meine Vermutung mit der "australischen Herkunft".
    Die entsprechenden Kodes haben seit einigen Jahren schon Erlösrelevanz. "Klare Regeln" sind natürlich relativ, aber im Vergleich mit anderen Regelungsinhalten (z.B. DKR 0201 oder 1001) finde ich diese DKR trotzdem sehr klar und gut umsetzbar.

    Viele Grüße

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Forum,
    dass medizinisch sinnvolle Bezeichnungen nicht immer kongruent in den Kodierungen abbildbar sind bzw. so abgebildet werden sollen/dürfen, das ist ja nichts Neues.
    Insofern kann ich allem bisher geschriebenen zustimmen und der Widerspruch bzgl. der 18 Std. bleibt momentan eben so, wie er ist.

    Aber wo steht bitte explizit, dass die 18 Std. komplett im Krankenhaus stattgefunden haben müssen? Dann hätte der Verordnungsgeber dies explizit so formuliert – hat er aber nicht.
    Wenn eine Frau z.B. aus einem Geburtshaus mit nachweislich seit einiger Zeit regelmäßiger Wehentätigkeit (auch alle 30 min ist regelmäßig) dann ins Krkhs kommt und dort aktive Wehensteuerung erfolgt, ist nach 18 Std. Gesamtdauer der Wehen die Definition nach DKR 1521o erfüllt, auch wenn der Zeitraum zw. Aufnahme der Frau im Krkhs. und Entbindung weniger als 18 Std. beträgt.

    Und noch etwas Grundsätzliches in dem Zusammenhang, nicht aktuell, aber in manchen alten Beiträgen immer wieder mal falsch dargestellt:
    O75.6 und ein Kode aus O42.- schließen sich nicht gegenseitig aus. Solche Aussagen beruhen auf einem grundlegenden Missverständnis bzgl. des Exklusivum-Begriffes, wie er teilweise von Kassen und auch dem MDK benutzt wird.
    Sofern zwei med. Sachverhalte abgrenzbar sind und beide auch med. sinnvoll miteinander auftreten können, bedingt ein entsprechendes Exklusivum bei den Kodes eben gerade die med. sinnvolle gemeinsame Kodeverwendung und schließt diese nicht aus.
    Ein Exklusivum sagt nun mal nichts über die gemeinsame oder nicht gemeinsame Kodeverwendung aus, sondern es grenzt lediglich Bedeutungsinhalte voneinander ab.

    Siehe DIMDI FAQ 1008:

    https://www.dimdi.de/static/de/klas…m_319159480.htm

    Ich befürchte, dass auch die folgende Anfrage an das DIMDI nicht ganz frei von diesem Irrtum ist:

    https://www.dimdi.de/dynamic/de/kla…iertegeburt.pdf

    Viele Grüße, krd :thumbup:

    Gruß,
    KRD :thumbup:

  • Hallo Herr Runge- Durst,

    auch die Fachgesellschaft (DGGG) knüpft die protrahierte Geburt an den verlängerten Aufenthalt im Kreissaal, wie sich aus dem Änderungsantrag an das DIMDI ergibt, den Sie eingestellt hatten. Dort steht: " Die protrahierte Geburt wiederum verursacht längere Kreißsaalbindungszeiten und damit von der Gesamtverweildauer abgrenzbare Zusatzkosten." Der Verweis auf die protrahierte Geburt im Geburtshaus ist daher m.E. nicht korrekt, bzw. erlaubt allein keine Kodierung einer entsprechenden Nebendiagnose.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    die Juristen sagen uns immer wieder, dass die DKR (und nicht nur diese) ohne Interpretationen angewendet werden sollen.

    Es steht eben nicht in der DKR 1521o, dass beide Voraussetzungen direkt mit dem Krankenhaus verbunden sein müssen, sondern lediglich die aktive Wehensteuerung (die ja auch in meinem Beispiel über viele Stunden den Kreißsaal erfordert).

    Jeder hat die Freiheit eines davon abweichenden semantischen Verständnisses - solange das nicht juristisch geklärt ist, bleibt es fraglich.

    Gruß, krd :thumbup:

    Gruß,
    KRD :thumbup:

  • Zur semantischen Freiheit bis zur juristischen Klärung stimme ich Ihnen natürlich voll umfänglich zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich muss das Thema protrahierte Geburt nochmals aufgreifen. Meine Frage wurde hier im Forum noch nicht beleuchtet, war jedoch bei eine MDK-Prüfung im Krankenhaus ein Streitpunkt zwischen Gynäkologen und MDK.

    Dass die 18 Stunden-Regel medizinisch wenig sinnvoll ist, wurde schon zur Genüge diskutiert.

    Wir hatten jedoch einen Fall, wo 9 h 13 min cervixwirksame Wehen dokumentiert sind. Die Patientin hatte jedoch auch dokumentiert schon vorher Wehen, die allerdings nicht cervixwirksam waren. Bei Berücksichtigung von nicht cervixwirksamen Wehen + cervixwirksame Wehen kämen wir über 18 h. (Austreibungsperiode war übrigens 4 h).
    Unsere Gynäkologen sagen, wenn die DKR eng auszulegen sind, dann bitte auch so, dass in der DKR nicht über 18 h cervixwirksame Wehen, sondern nur über 18 h Wehen überhaupt gefordert werden. (Im Krankenhaus war die Patientin über den gesamten Zeitraum über 18 h)

    Wenn man die DKR streng auslegt, hätten unsere Gynäkologen ja Recht, von cervixwirksam steht in der DKR nichts.
    Der MDK sieht das natürlich anders.

    Ich bin kein Gynäkologe, deshalb meine Frage: :?:

    Gibt es aus gynäkologischer Sicht rein medizinische Gründe, dass für die 18 h tatsächlich nur cervixwirksame Wehen zählen und das deshalb in der DKR keiner Erwähnung bedarf?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    MC1

  • Hallo Medizincontroller1

    wir haben mal gelernt, dass die DKR streng nach dem Wortlaut auszulegen sind - und da steht nichts von "cervixwirksam", wohl aber von aktiver Wehensteuerung. Erfolgte die in Ihrem Fall über 18h?
    Ist nicht gerade die Schwäche der Wehen ein Grund, steuernd einzugreifen? Rein logisch haben Ihre Gynäkologen Recht.

    Freundliche Grüße

    E. Kosche

  • Ich stimme Frau Krosche vollständig zu. Entscheidend ist nach DKR nicht, ob die Wehen über 18 Stunden cervixwirksam waren, sondern ob sie solange im KHS aktiv gesteuert wurden. Im Regelfall geht das mit cervixwirksamen Wehen einher, muss es aber nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Zur semantischen Freiheit bis zur juristischen Klärung stimme ich Ihnen natürlich voll umfänglich zu.

    Nur zur Info, aktuell hat eine KK die Fragestellung (müssen die 18h im KH verbracht werden?) eingeklagt, werde berichten, was dabei herauskommt. Ggf. gibt es aber auch nur eine teilweise Klärung, da die KK den Fall nicht durch den MDK prüfen lassen hat, sondern einfach 2 Jahre später aus den DTA-Daten ableitet, dass die 18h zwischen Aufnahme und Geburt nicht erfüllt sind, weshalb die Patientenakte eigentlich außen vor ist.

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr Berbuir,

    Das finde ich sehr spannend und freue mich auf eine Rückmeldung.

    Für die formale Auslegung der DKR ( weniger als 18 Stunden Aufenthalt im KHS vor Geburt) braucht die Kasse ja auch keinen medizinischen Sachverstand 😉

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier