§1-Abrechnung von Fallpauschalen

  • Hallo Forum,
    im §1-Abrechnung von Fallpauschalen ( 2004 )steht unter Absatz 5 folgende Regelung für Neugeborene:

    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreissaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen.


    Jedes Neugeborene wird - grundsätzlich - einer DRG zugeordnet,
    es ist eine seperate Rechnung zu erstellen, auf dieser ist die Versicherungsnummer der Mutter anzugeben.

    Ist hier nicht irgendwo ein Widerspruch?
    Einerseits DRG-Zuordnung grundsätzlich, andererseits eigener Fall und eigene Fallpauschale wenn weitere Versorgung nach Kreissaal im Krankenhaus statt findet.

    Was bedeutet weitere Versorgung im Krankenhaus - nicht Säuglingszimmer??

    Im Voraus vielen Dank.


    :no:

  • Hallo Forum, hallo Herr Schrader,


    Zitat


    Original von B-Schrader:
    Ist hier nicht irgendwo ein Widerspruch?
    Einerseits DRG-Zuordnung grundsätzlich, andererseits eigener Fall und eigene Fallpauschale wenn weitere Versorgung nach Kreissaal im Krankenhaus statt findet.

    Was bedeutet weitere Versorgung im Krankenhaus - nicht Säuglingszimmer??

    Im Voraus vielen Dank.


    :no:


    M. E. kein Widerspruch. Nur wenn der Säugling direkt vom Kreissaal entlassen wird, ist kein eigener Fall zu bilden. Das beantwortet auch ihre Frage ziemlich genau: Egal wo, wenn der Säugling außerhalb des Kreissaals weiter im Krankenhaus versorgt wird (m. E. auch im Säuglingszimmer, rooming in o.ä.) ist ein eigener Fall zu bilden und der Säugling einer DRG zuzuordnen.

    Mich interessiert aber in diesem Zusammenhang als Kostenträger eine andere Frage brennend:

    Für den Säugling ist ab 01.01.2004 eine eigene Rechnung zu erstellen (auch bei gemeinsamer Entlassung mit der Mutter). Wer muss die bezahlen? Die Kasse der Mutter oder die Kasse des Säuglings (kann ja durchaus differieren)???

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum !


    Genau die Frage habe ich in diesem Forum hier bereits einmal gestellt. Ehrlich gesagt hat mich die eine Antwort hierauf nicht 100%ig überzeugt. Ich habe das Thema aber nicht weiter verfolgen wollen.

    Wir gehen nach Prüfung mittlerweile davon aus, daß die (ggf. neue/andere) KK des Neugeborenen die Rechnung zu erhalten und auch zu bezahlen hat. Da das Versicherungsverhältnis - auch bei nachträglicher Begründung - mit dem Zeitpunkt der Geburt beginnt. Da der eigenständige Fall mit Aufnahme, d.h. also ebenfalls mit dem Zeitpunkt der Geburt beginnt ist folglich die KK des Kindes zuständig, insbesondere auch weil im entsprechenden Gesetz nichts Gegenteiliges erwähnt ist.

    MfG

    M. Ziebart

    (alles nur Meinung, keine rechtsverbindliche Auskunft ... :))

  • Guten Morgen,
    für mich ist die Sachlage eindeutig und auch einfach definiert.
    Säugling mit Mutter entlassen, beide DRGs werden mit KK der Mutter und KVNR der Mutter abgerechnet.
    Säugling später als Mutter entlassen, DRG wird mit der eigenen Versicherung (Fami-Vers. meist über die KK der Mutter oder Vater) abgerechnet.
    Viele Grüsse
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Hallo Claudia,

    die einzige Legaldefinition findet sich im § 1 Abs. 5 KFPV 2004. Diese halte ich aber leider nicht für so eindeutig. Mutter und Kind eine eigene Rechnung (egal ob Kind gesund oder krank - einzige Voraussetzung ist, dass das Neugeborene außerhalb des Kreisssaals weiter im KH versorgt wird). Nur bei gemeinsamer Entlassung wird auf der Rechnung des Kindes die Versicherungsnummer der Mutter angegeben.

    Das kann man wohl als Indiz werten, dass die KK der Mutter auch Kostenträger ist. Eindeutig ist das aber doch nicht, oder???

    Die Angabe der KV-Nr. der Mutter kann auch lediglich dazu dienen, dass man das Neugeborene als Kostenträger überhaupt "identifizieren" kann (weil es in der Regel noch keine eigene Vers.-Nr. hat und teilweise sogar ohne Vornamen (es sei denn "Säugling" ist ein neumodischer Vorname) gemeldet wird. Das bedeutet aber doch nicht automatisch, dass dieses Verfahren auch die Kostenträgerschaft begründet !?

    Ich möchte nicht falsch verstanden werden - mir ist es egal, wie es sein wird, aber ich fürchte unterschiedliche Auslegungsarten der verschiedenen Kassenarten und somit auch Verwirrung unter den Leistungserbringern. Ich wäre für eine Klarstellung dankbar.

    Gruß,

    ToDo


    P.S.: Ich sehe es übrigens genauso, analog zur Lebendspende bei Transplantationen (Angabe KV-Nr. des Empfängers auf Rechnung für Organentnahme Lebendspender = Kostenträger Kasse Organempfänger). Dennoch bleibt eben eine Rest-Unsicherheit

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)