.... aks selbständiger Eingriff.....

  • Hallo,

    was ist denn unter der Formulierung "... als selbständiger Eingriff..." zu verstehen.
    (Es geht um das SE 11.01 nach BPflV, hier die Defintion desselben). Darf man bei einem Selbständigen Einriff nix weiter machen als genau nur das?
    Darf man einen anderen Eingriff in einer Folge-OP oder Vor-OP machen? Wie weit müssen die OPs auseinanderliegen? Oder ist z.B. eine vaginale Hysterektomie und eine laparoskopische Radikale Lyphonodektomie (5-402.7) in einer Sitzung nebeneinander angebbar?

    Gruß :x

    Björn

  • Ser geehrter Herr Mehlhorn !

    Die Formulierung " ... als selbständiger Eingriff ..." findet sich meist bei OPS-Kodes für Lymphadenektomien. Da bei radikalen Tumor-Operationen die entsprechenden Kodes häufig bereits eine entsprechende Lymphadenektomie mit einschließen können (z.B.: 5-685.1 bis 5-685.3) sind die Kodes "... als selbstständiger Eingriff ..." für die nachträgliche Lymphadenektomie bei zweizeitigem Vorgehen zu benutzen.

    Beispiel:

    Suspekter Mikrokalk in der Mammographie -> Exzision des Herdes

    Kodes: R92 und 5-870.0 oder 5-870.3

    Postoperativ diagnostierziert man am OP-Präparat ein R0-reseziertes, invasives Karzinom -> Es erfolgt die Axillaausräumung in einer zweiten Sitzung:

    Kodes: C50.- und 5-404.0

    Wäre (wie heute ja meist üblich) die Diagnose bereits präoperativ histologisch gesichert und beide Eingriffe in einer Sitzung durchgeführt worden, so hätte man stattdessen die

    Kodes: C50.- und 5-871.0 (Partielle (brusterhaltende) Exzision der Mamma mit axillärer Lymphadenektomie - Lumpektomie)

    kodieren müssen,


    MfG

    M. Ziebart