Alkohol und Krampfanfall in der Neurologie

  • Liebe KollegInnen,
    immer wieder werden alkoholabhängige Patienten mit Entzugssyndrom (ICD: F10.3) und Krampfanfällen (ICD: F10.31) in der Neurologie behandelt. Zumindest mit Kodip gelingt es mir nicht, die mit der Grunderkrankung unmittelbar assoziierten Krampfanfälle zu kodieren. Wer hilft mir bei der richtigen und vollständigen Hauptdiagnosengenerierung ? Die Krampfanfälle als Nebendiagnose zu bewerten, halte ich fachlich für nicht haltbar. Bei direkter Eingabe der ICD-Nr. F10.31 wird eine Fehler-DRG erzeugt.
    Danke für die Mühe,
    herzliche Grüße
    H. Popp

    [ Dieser Beitrag wurde von HPopp am 05.12.2001 editiert. ]

  • Guten Morgen,

    welche ICD-Vesion verwenden Sie? 3.0?
    Meine 2.0 kennt F10.31 nicht, sondern hier nur F10.3, auch DIMDI kennt hier laut ihrer Website nur Viersteller.
    Wofür steht die fünfte Stelle xx.x1?

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

    PS - Ersetzen Sie in ihrem Text doch mal (/) durch (/b), dann wird nur das und fettgedruckt.

  • Außerdem fiele mir da noch die G40.5
    "Spezielle epileptische Syndrome: Epileptischer Anfall im Zusammenhang mit Alkohol" ein.

    Damit geraten Sie in die AR-DRG B76B "Epileptische Anfälle >2 Jahre" mit einem geschätzten Erlös so um die 1000€.

    Mit der Hauptdiagnose F10.3 geraten Sie in die DRG V60Z "Alkoholintox und -entzug", kein erheblicher Erlösunterschied. Auch wenn sie eine Nebendiagnose aus G40* angeben, bleiben Sie da.

    Gruß
    Christian Jacobs

  • Hallo Hr. Popp

    Zitat


    immer wieder werden alkoholabhängige Patienten mit Entzugssyndrom (ICD: F10.3) und [/] Krampfanfällen (ICD: F10.31) in der Neurologie behandelt. Zumindest mit Kodip gelingt es mir nicht, die mit der Grunderkrankung unmittelbar assoziierten Krampfanfälle zu kodieren. Wer hilft mir bei der richtigen und vollständigen Hauptdiagnosengenerierung ? Die Krampfanfälle als Nebendiagnose zu bewerten, halte ich fachlich für nicht haltbar. Bei direkter Eingabe der ICD-Nr. F10.31 wird eine Fehler-DRG erzeugt.


    Der Patient wird wegen eines Krampfanfalles (Symptom) stationär aufgenommen. Ursächlich besteht eine Alkoholabhängigkeit (Grundkrankheit).

    Nach DKR D0002a Hauptdiagnose ist zu unterschieden:

    [b]Alkoholabhängigkeit bekannt?

    Wenn Ja, was wird behandelt?
    "nur" der Krampfanfall:
    HD = Krampfanfall (G40.5)
    ND = Alkoholabhängigkeit (F10.3)
    Die Alkoholabhängigkeit:
    HD = Alkoholabhängigkeit (F10.3)
    ND = Krampfanfall (G40.5) nur wenn eigenstädiges wichtiges Problem

    Wenn Nein
    HD = Alkoholabhängigkeit (F10.3)
    ND = Krampfanfall (G40.5) nur wenn eigenstädiges wichtiges Problem

    Der ICD-Code F10.31 ist mir nicht geläufig, ich kann ihn im ICD auch nicht finden. Erstaunlich, dass ihr KIS in akzeptiert. Die F10.31 erklärt die Fehler-DRG.

    M.f.G

    R. Oeschger Arzt, Med-Controlling

  • Lieber Herr Jacobs,
    lieber HerrOeschger,

    zunächst herzlichen Dank für Ihre Hilfe und Tipps.
    Natürlich sind wir eine hochinnovative Klinik, arbeiten aber trotzdem noch nicht mit dem ICD-10, Version 3.0. Allerdings benutzen wir das im Verlag Hans Huber publizierte Buch "Internationale Klassifikation psychischer Störungen - ICD-10 Kapitel V (F)". Hier findet sich auf den Seiten 39/40 folgende Erläuterung: (Zitat) "Mit der vierten und fünften Stelle können die klinischen Zustandsbilder näher bezeichnet werden...
    F1x.3 = Entzugssyndrom
    F1x.30 = unkompliziert
    F1x.31 = mit Krampfanfällen
    Diese klinisch-diagnostischen Leitlinien entsprechen aber in der Tat nicht der offiziellen ICD-10 Version 2.0, sondern haben eher Bedeutung in der Behandlung der PatientInnen. Dieser medizinische Aspekt ist ja leider nicht immer so ganz kompartibel mit der DRG Logik. Lassen Sie mich nur auf die Kodierregel 1603a hinweisen, dort werden Diagnosebeispiele für Transfusionen formuliert. Unter P61.1 wird auch die Polyglobolie beim Neugeborenen genannt. Auch wenn mein Studium schon etwas zurück liegt und mir solche Situationen in der Psychiatrie doch eher seltner bis wohl nie begegnen, halte ich eine entsprechende Maßnahme für nicht unbedingt lege artis. Aber man (oder frau) muss ja auch nicht alles verstehen...
    Mit der Kodierung G40.5 bin ich sehr einverstanden und die abgeleitete Logik von Herrn Oeschger war ebenfalls überzeugend.
    Also nochmals herzlichen Dank
    Gruß
    H. Popp

    PS: Meinen ursprünglichen Text habe ich gemäß dem Vorschlag editiert, in der allgemeinen DRG-Hektik fehlte es mir wohl an zwanghaften (deutschen ?) "Tugenden".

    [ Dieser Beitrag wurde von HPopp am 05.12.2001 editiert. ]

    [ Dieser Beitrag wurde von HPopp am 05.12.2001 editiert. ]