Verlegung im Rahmen einer Kooperation

  • hallo forum!
    unser haus kooperiert mit einem haus der maximalversorgung in folgenden fällen:
    - übernahme aus der plastischen chirurgie zur postoperativen nachsorge
    - verlegung (>verbringung) und rückübernahme zum linksherzkatheter

    unser kooperationspartner rechnet nun auch DRG´s ab.
    ändert sich dadurch für die beiden häuser etwas in der abrechnung?
    bisher (1haus BPflV, 1haus KHEntGG) hat jedes haus seine eigene rechnung erstellt.
    §3 abs.2 der KFPV 2003 schloß dieses vorgehen nur für fälle des alten FP- systems aus.
    wie ist das aber 2004, wenn beide häuser DRG´s abrechnen?
    der text der KFPV 2004 (§3 abs.5) liest sich genauso wie der entsprechende absatz der KFPV 2003, aber diese texte beziehen sich auf die BPflV §14 abs. 11.
    und der text liest sich so, dass er auch auf 2 DRG- häuser anzuwenden wäre.
    das würde allerdings eine erhebliche fallzahleinbusse für das kommende jahr bedeuten.

    gibt es dazu schon erfahrungen?

  • das fällt doch jetzt unter die normale Wiederaufnahmeregelung, oder? siehe Anlage (so es denn geklappt hat, sonst im Downloadbereich).
    :3 :3 :3 iss mir immer ein bisschen peinlich, dass ich das mit den Links usw. nicht geregelt bekomme.....
    Patricia

  • dass im fall der herzkatheteruntersuchungen die beiden fälle von Krh. A zusammenzuführen sind, ist schon klar, aber kann es auch das begehren geben, den aufenthalt in haus B gleich mit dem fall zuzuordnen, so dass insgesamt nur 1 fall abzurechnen ist und sich die beiden beteiligten häuser die pauschale teilen müssen?
    und im anderen fall (übernahme zur postoperativen nachsorge) handelt es sich nicht um WA in dasselbe Krh.

  • I) auf die Gefahr hin, etwas falsch verstanden zu haben:
    1. Verbringung zum Herzkatheter: Krankenhaus A rechnet den gesamten Fall ab (nicht vergessen, den Katheter zu kodieren!!!), Krankenhaus B stellt eine Rechnung ans Krankenhaus A
    2. Verlegung zum Herzkatheter und anschließend Rückverlegung:
    Krankenhaus A führt seine beiden Fälle zusammen und rechnet eine DRG ab (Katheter darf nicht kodiert werden, aber die Diagnose, die beim Kathetern rausgekommen ist), Haus B rechnet seinen Katheter-DRG ab, in der Regel mit Verlegungsabschlägen (siehe auch Beispiel 10 D002c)
    3. Nachbehandlung nach plastischer OP: zwei Häuser, zwei DRG´s, eine operative und eine nichtoperative mit im Zweifelsfall Abschlägen in beiden Häusern (wegen UGVD)

    Ich habe bis jetzt noch nirgendwo in den neuen Gesetzen was von der "Zusammenarbeit" gelesen, die es nach der alten BPflV gab, aber vielleicht habe ich es überlesen?? Was sagt der Kassenfürst "ToDo"?
    :vertrag: Liebe Grüße
    Patricia

  • Hallo allerseits,

    ich kann Patricia nur zustimmen:

    1. exakt
    2. exakt
    3. fast exakt (Abschläge nicht nur wegen Unterschreiten uGVD, sondern auch wegen Unterschreiten MVD)

    Auch zum Thema Zusammenarbeit kann ich nur beipflichten. Eine analoge Regelung zum § 14 BPflV wurde ins KHEntgG nicht übernommen.

    Die einzig anwendbare Regel zur Unterscheidung der Abrechnung bei Verlegung und Verbringung (bei Verbringung nur eine Rechnung vom "verbringenden KH")findet sich im § 8 Abs. 6 KHEntgG.

    Ich hoffe, richtig zu liegen und grüße schön aus dem bergischen Land,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)