Nierenversagen und Zusatzentgelte

  • Hallo Forum,

    ich habe auch mal wieder eine Frage. Trotz meines eingeschränkten medizinischen Sachverstandes und der mir zur Verfügung stehenden Daten hoffe ich, dass man sich aus folgender Schilderung ein Bild machen kann und mir reichlich Lösungsvorschläge bieten kann.

    Ein Patient wird wegen Hirnblutung (I61.2) behandelt und anschließend zur neurologischen Frühreha verlegt. Von dort kommt der Patient nach 18 Tagen wieder mit der Aufnahmediagnose N17.9. Bei der Entlassung wird mir mitgeteilt die Hauptdiagnose N99.0 (Nierenversagen nach medizinischen Maßnahmen), Prozedeuren 8-854.0 (Hämodialyse).

    Nun meine Fragen:

    1) Sind neben der DRG (hier L67B) Zusatzentgelte Dialyse abrechenbar?
    2) Wann kann die N99.0 kodiert werden (auf welche "medizinischen Maßnahmen" bezieht sich dieser ICD?)?

    Ich bin der Meinung, dass das Nierenversagen als Hauptdiagnose die Berechnung von Zusatzentgelten Dialyse ausschließt. Das sollte doch auch für den ICD N99.0 gelten, oder? (wenn dieser überhaupt zutrifft...)

    Ich bitte um reichlich Zuspruch
    ;)

    Außerdem möchte ich die Gelegenheit nutzen, allen Machern, Beteiligten und Besuchern des Forums schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten "Rutsch" in ein neues spannendes Jahr zu wünschen.

    Gruß,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Moin Moin,

    Zu Ihren Fragen:
    1. Selbstverständlich sind neben der DRG L67B Zusatzentgelte für die Dialyse abrechenbar. In der KFPV ist eindeutig die Berechnung dieser Zusatzentgelte ausschliesslich neben der Abrechnung einer Basis-DRG L60 ausgeschlossen worden, mithin für alle überigen Basis-DRGs vorgeschrieben.
    2. Es obliegt nicht uns festzulegen, in welche DRG die Behandlung welcher Hauptdiagnose eingruppiert wird. Hierzu gibt es klare Vorgaben des Gesetzgebers (KFPV): Die Zuordnungen der Diagnosen, Prozeduren und sonstigen Daten zu DRGs ist in den Definitionshandbüchern abschliessend festgeschrieben. Im vorliegenden Fall hatte der Gesetzgeber offensichtlich Gründe, Behandlungen mit der Hauptdiagnose N99.0 (Nierenversagen nach medizinischen Massnahmen) ausdrücklich nicht in die Basis-DRG L60 einzugruppieren. Entscheidend für die Eingruppierung ist bewusst nicht die Aufnahmediagnose, sondern die Hauptdiagnose, die am Ende des stationären Aufenthaltes festgelegt wird und ausdrücklich von der Aufnahmediagnose abweichen darf (siehe DKR D002b/c).
    Da eine Verschlüsselung der Diagnosen nach dem ICD-Katalog zwingend vorgeschrieben ist und die Eingruppierung in die jeweilige DRG aufgrund dieser Schlüsselnummern vorgenommen wird, ist es unzulässig, eine Monierung der Abrechnung allein aufgrund der Bezeichnung (hier: "Nierenversagen")vorzunehmen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber Gründe, nicht jedes Nierenversagen in die Basis-DRG L60 einzugruppieren. Zumindest der Diagnoseschlüssel N99.0 soll zur Abrechnung einer anderen Basis-DRG (nämlich der L67) mit der Möglichkeit der Abrechnung der Zusatzentgelte für Dialyse führen.
    Der einzig mögliche Diskussionspunkt (alles andere ist eindeutig bereits per Gesetz geregelt) wäre also die Frage, ob der Diagnoseschlüssel N99.0 überhaupt anzuwenden war. Diese Frage kann jedoch nur der behandelnde Arzt, hilfsweise ein Gutachter des MDK in Verbindung mit dem behandelnden Arzt abschliessend klären. Ich kann mir jedoch aus dem Stegreif gleich mehrere Konstellationen vorstellen, die die Anwendung dieses Schlüssels rechtfertigen, alle iatrogenen (also durch das Einwirken des Arztes ausgelösten) Nierenversagen fallen u.a. darunter, beispielsweise Nierenversagen nach Medikamenteneinnahmen, postoperativ, usw... Die "...medizinischen Massnahmen" per se sind im ICD- Katalog oder in den DKR nicht spezifiziert. Demzufolge verlangt jede noch so kleine medizinische Massnahme, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht für das Nierenversagen verantwortlich gemacht werden kann, die Verwendung der Schlüsselnummer N99.0.

    Beste Grüsse und auch allen ein schönes Weihnachtsfest!


    --
    Dr. René Holm
    medControl
    Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo ToDo,

    für das Jahr 2003 ist kein Zusatzentgelt abrechenbar, da das Nierenversagen/Dialyse die Hauptleistung für den letzten stationären Aufenthalt darstellt.
    Ein Sonderentgelt, sofern es für 2003 verhandelt wurde, gibt es nur für Dialyseleistungen bei anderen interkurrenten Erkrankungen. Wäre also das Nierenversagen im Rahmen der Behandlung der Hirnblutung bereits im ersten Aufenthalt aufgetreten, dann könnte ein Zusatzentgelt abgerechnet werden.

    Für 2004 gilt grundsätzlich, dass immer dann ein Zusatzentgelt abgerechnet werden kann, sofern der Fall nicht in den DRG L60, L61, oder L71 landet. Zu diesen DRG's gibt es ICD Tabellen aus denen hervorgeht, bei welcher Diagnose diese DRG' angesteuert werden.
    Diese Tabellen sind noch lückenhaft, spätestens 2005 dürfte auch eine HD N99.0 in der DRG L60 landen.
    Die Klinik muss eine eigene Dialyseabteilung haben. Wie diese sich definiert ist unklar, was bei der Zusammenarbeit Klinik/Dialyseanbieter zu aktuellem Gesprächsbedarf führen dürfte.


    mfg

    N. Bröker

  • Hallo,

    ich möchte hier auch einmal die Gelegenheit nutzen und eine Frage zur zusätzlichen Abrechung des Entgeltes für Dialyse stellen.
    Es handelt sich um eine Behandlung im Jahr 2003.
    Der Patient wurde stationär aufgenommen wegen einer Sepsis, ND ist Nierenversagen. Der Patient wurde 7 Tage behandelt, es wurde auch an (so gut wie jedem) Tag dialysiert, der Patient verstarb dann.

    Die Dialyse darf ja nur dann zusätzlich abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.
    Hauptdiagnose wie gesagt die Sepsis. Was ist aber als Haupt-LEISTUNG anzusehen? Wie ist der Aufwand und Ressourcenverbrauch hier aus medizinischer Sicht zu sehen?

    Ich würde mich über eine auch für nicht-mediziner-verständliche Antwort sehr freuen.

    Freundliche Grüße

    René

  • Guten Morgen,

    die Behandlung des Nierenversagens ist als Hauptleitung anzusehen bei stationärer Aufnahme zur Dialyse/wegen des Nierenversagens. Für 2003 bedeutet dies Aufnahme zur teilstationären Dialyse, oder Übernahme aus einer anderen Klink wegen des Nierenversagens als Komplikation, oder Aufnahme wegen terminale Niereninsuffizienz.
    Zusatzentgelt gibt es in 2003 nur wenn es auch verhandelt war.
    In 2004 muss ebenfalls verhandelt werden, Zusatzentgelt gibt es dann nur noch außerhalb der drei Dialyse-DRG's L60, L61 und L71.

    mfg

    N. Bröker

  • Nur noch mal damit ich es nicht falsch verstehe:

    Aufnahmediagnose ist Terminale Niereninsuff.; als Hauptdiagnose steht die Sepsis fest.

    Ist hier ein Zusatzentgelt abrechenbar? Was ist denn die HauptLeistung?

    Danke.

    René

  • Hallo Forum,

    diese Frage beschäftigt mich derzeit auch.
    In der BPflV heißt es in § 14, Abs. 2 Satz 4: Zusätzlich zu dem Abteilungspflegesatz kann ein teilstationärer Pflegesatz für Dialysepatienten nach § 13 Abs. 2 Satz 3 berechnet werden, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.

    Aufgrund dieser Bestimmung hatten wir bisher die Dialysebehandlungen z.B. des akuten Nierenversagens abgerechnet.

    Im KHEntgG, § 2, Abs. 2, Satz 3 heißt es: Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

    Diese Änderung von "Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung" (BPflV) zu "ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht" (KHEntgG) wird jetzt von den Kostenträgern dahingehend ausgelegt, dass auch im Rahmen eines akuten Nierenversagens, z.b. bei Sepsis, das Zusatzentgelt für die Dialyse nicht gesondert abrechenbar ist.

    Hat hier jemand Erfahrungen oder traut sich eine dezidierte Einschätzung zu?

    Mit freundlichen Grüßen