Fallzusammenführung in Onkologie

  • Guten Abend, liebes Forum,

    ich habe eine Frage zu folgender Konstellation:

    1. Aufenthalt E71C, 1-8.02
    2. Aufenthalt E01B, 15-19.02 (chirurg. Diagnostik)
    3. Aufenthalt E01B, 22.02-11.03 (definitive Therapie)

    Nach meinem Verständnis wird Aufenthalt 1 und 2 getrennt abgerechnet;
    2 und 3 zusammengefaßt (gleiche Basis-DRG), auch wenn die Hauptdiagnose onkologisch bleibt.

    Oder ist es so, daß die onkologische DRG im ersten Aufenthalt dafür sorgt, daß alle folgenden Krankenhausaufenthalte infolge der onkologischen Erkrankung jeweils getrennt abgrechnet werden können?
    Dies wäre ja auch im Sinne und Geiste der Begründung zum KFPV 2004.

    Wer weiß Rat?

    mfg
    aus dem nachtschwarzen Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Lieber Herr Stark,

    ein paar Fragen dazu:
    1. Ist der Fall aus diesem Jahr oder aus letztem Jahr?
    2. Warum fällt Ihrer Meinung nach der 2. und 3. Aufenthalt unter die E01 (OP doch wahrscheinlich erst beim 3. Aufenthalt wenn beim 2. "chir. Diagnostik", vielleicht doch eher 1. und 2. Aufenthalt unter der E71 und der dritte unter der E01)?
    3. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen internistischer und chirurgischer Diagnostik? Gibt es da keinen einheitlichen zwischen den Abteilungen abgestimmten Standard?
    4. Wieso, um Gottes willen, wurde der Patient überhaupt immer wieder entlassen? Ist es nicht (egal ob 2003 oder 2004) nicht eher immer nur eine Beurlaubung und alles fällt unter die E01??:bombe: :bombe:

    Gruß
    Patricia:besen: :besen: :besen:
    --
    Patricia Klein

    Patricia Klein

  • Lieber Herr Stark,
    abgesehen vom wieso und warum der Aufnahmen und Verlegungen:

    Sie haben mit ihren Zusammenfassungen m.E. recht.

    Hinweise für die Absichten des Gestzgebers finden sie in den Leitsätzen zur Wiederaufnahmeregelung die unter http://www.g-drg.de/ersatzvor2004/…r_2003_04_e.htm

    abrufbar sind. Die sind wesentlich konkreter als die Begründung zur KFPV.

    Bei Konstellation Diagnostik vor OP werden nur direkt aufeinander folgende Aufenthalte geprüft. Somit 1. und 2. Fall, diese müßten zusammengefasst werden, wegen der Ausnahmeregelung für Fall 1. aber dann doch nicht.
    Somit getrennte Abrechnung 1. (außer es läge eine Komplikation vor)
    1. und 3. muss nicht gegeneinander geprüft werden auf Diagnostik/Therapie, hätte aber ja dasselbe Ergebnis.

    2. und 3. Fall sind nicht als Ausnahme gekennzeichnet und müssen nach §2 (1) zusammengefasst werden. Selbst wenn dazwischen sich noch ein kleiner Fall E71 drängen würde.

    Gruß
    sg

  • Sehr geehrte Frau klein, sehr geehrter Herr Glocker,

    vielen Dank für Ihre Antworten, auch für die Adresse mit den gesetzgeberischen Absichten..

    Ich beziehe mich auf die Regelungen in 2004. Die chirurgische Diagnostik bezieht sich auf eine Mediastinoskopie zum Beweis/Ausschluß einer mediastinalen LK-Metastasierung, wie sie als Standard angesehen wird.
    Eine Exzision von erkranktem Gewebe des Mediastinums wird mit 5-342.02 kodiert und führt in die Basis-DRG E01. Denkbar wäre auch das Vorliegen einer kontralateralen Beherdung, die dann unter Umständen histologisch, also mittels chirurgischer Diagnostik, geklärt werden muß (maligne vs. benigne). Ein solcher Eingriff führt auch in die E01.


    mfg aus Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim