Guten Abend, liebes Forum,
ich habe eine Frage zu folgender Konstellation:
1. Aufenthalt E71C, 1-8.02
2. Aufenthalt E01B, 15-19.02 (chirurg. Diagnostik)
3. Aufenthalt E01B, 22.02-11.03 (definitive Therapie)
Nach meinem Verständnis wird Aufenthalt 1 und 2 getrennt abgerechnet;
2 und 3 zusammengefaßt (gleiche Basis-DRG), auch wenn die Hauptdiagnose onkologisch bleibt.
Oder ist es so, daß die onkologische DRG im ersten Aufenthalt dafür sorgt, daß alle folgenden Krankenhausaufenthalte infolge der onkologischen Erkrankung jeweils getrennt abgrechnet werden können?
Dies wäre ja auch im Sinne und Geiste der Begründung zum KFPV 2004.
Wer weiß Rat?
mfg
aus dem nachtschwarzen Löwenstein
W. Stark