Zuzahlung bei Überliegern

  • Guten Morgen allerseits,

    ich bin mit unterdessen nicht mehr sicher, wie die Zuzahlung bei Überliegern zu handhaben ist.
    Beispiel: Patient wurde am 20.12.03 aufgenommen und am 12.1.04 entlassen. Nach meiner Ansicht muss er die Zuzahlung nach den alten Regeln entrichten. Meine Abrechnerinnen meinen, die alten Regeln würden ihre Gültigkeit am 31.12. verlieren, und der Patient müsste für das neue Jahr erneut zuzahlen. Die Formulierung im GMG ist m. E. nicht eindeutig.
    Kennt jemand eine verlässliche Quelle, aus der die Regelung klar zu entnehmen ist?

    Gruß

    Manfred Nast
    Bethesda AK Bergedorf
    Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,

    bei Überliegern muß differenziert betrachtet und bezahlt werden: wenn die Zuzahlung für 2003 schon vollständig erfolgte (14 Tage zu je 9 €), dann geht es am 01.01.2004 neu an mit den bis zu 28 Tagen zu je 10 €. Wenn die für 2003 unvollständig, z.B. nur 12 Tage wie in Ihrem Beispiel, läuft diese erst weiter, d.h. noch zwei Mal 9 € und dann beginnt die neue mit bis zu 28 mal, d.h. in Ihrem Beispiel 10 mal 10 € (so in BWKG-Mitteilung, von unserer Stationären Abrechnerin erfragt).

    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,

    vielen Dank für die prompte Info!

    Gruß

    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo allerseits, insbesondere Herr Nast und Herr Konzelmann,

    im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu diesem Thema sind Beispiele für Überlieger abgedruckt, die Ihrer Theorie widersprechen.

    1. Bei Fällen über den Jahreswechsel, bei denen spätestens am 31.12.2003 die Zuzahlungspflicht nach altem Recht erfüllt wurde, entfällt eine Zuzahlung für diesen Aufenthalt ab 01.01.2004

    2. Bei Fällen über den Jahreswechsel, bei denen am 31.12.2003 die Zuzahlungspflicht nach altem Recht noch nicht erfüllt war, ist für insgesamt maximal 28 Tage Zuzahlung zu leisten, wobei die Zuzahlung bis 31.12.2003 EUR 9,- je Kalendertag und ab 01.01.2004 EUR 10,- je Kalendertag beträgt.

    (Beispiel aus dem Rundschreiben: Aufnahme 19.12.03, Entlassung 26.01.2004 = bis 31.12. 13 X 9,00 €, vom 01.01. bis 15.01.04 15 X 10,00 €)

    Mich würde aber in diesem Zusammenhang interessieren, wie es in folgendem Fall aussieht, der auch durch dieses Rundschreiben nicht abgedeckt ist:

    1. Aufenthalt 01.-10.10.2003; 2. Aufenthalt 30.12.03-05.02.04


    Ich hoffe, in den ersten beiden Beispielen zur Erleuchtung beigetragen zu haben und hoffe wegen des dritten Falles selbst um solche.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo zusammen,

    das ist wieder typisch: keiner weiß was Genaues und jeder legt es für sich aus. Nachfolgend der Text der BWKG-Mitteilung Nr. 411/2003:

    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10 Euro (bisher: 14 Tage 9 Euro) je Kalendertag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet.

    Ich denke, ein entscheidendes Wort ist INNERHALB. Weitere Anweisungen bezüglich der Überlieger kamen mit BWKG-Mitteilung 456/2003 mit Anlage des von ToDo angesprochenen "gemeinsamen Rundschreibens".

    @ ToDo: können Sie das Rundschreiben hier anhängen? Oder darf man das nicht? Ich habe es, aber nur als Foto in .pdf (unkopierbar).


    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Guten Morgen Herr Konzelmann,

    also ich bin ja schon groß und darf eigentlich fast alles.

    Allerdings habe ich das Rundschreiben leider auch nur in Papierform und bin - altmodisch, wie wir Kassen nun mal ausgestattet sind - nicht in der Lage zu scannen.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo zusammen,

    bei über den Jahreswechsel 2003/2004 hinaus stattfindenden vollstationären Krankenhausbehandlungen besteht eine Zuzahlungspflicht ab 01.01.2004 nur dann, wenn – ggf. unter Anrechnung für frühere vollstationäre Krankenhausbehandlungen geleistete Zuzahlungen – am 31.12.2003 die bisherige 14-tägige Zuzahlungsdauer noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall bestimmt sich die Gesamtdauer der Zuzahlungspflicht aber nach dem ab 01.01.2004 gültigen Recht!!
    Daraus folgt:
    Wird ein Versicherter, der im Jahre 2003 noch keine Zuzahlung geleistet hat (und somit auch noch nicht im Jahr 2003 im KHS war) <>19.12.2003 ins KHS aufgenommen muß der Versicherte für bis zu insgesamt 28 Tagen Zuzahlung für den Aufenthalt leisten .
    Grund: Der Zeitraum vom 19.12.03 bis 31.12.03 entspricht 13 Tage – Zuzahlungsregel für das Jahr 2003 (14 Tage) wird nicht erfüllt -. Daher gilt bereits das Recht 2004, bedeutet, bis zu längstens 28 Tage.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jan Ahmling