Kopie der Krankenakte mot Vollständigkeitsbestätigung ???

  • Hallo Forum,
    ich schreibe wirklich gerne meinen Kollegen vom MDK ausführliche Berichte, warum ein Aufenthalt an jedem einzelnen Tag zwingend notwendig war (und streiche es klaglos, wenn es nicht begündbar ist). Ich schätze und respektiere durchaus den Sachverstand und habe mit einigen in ihrer Vorkarriere auch zusammengearbeitet als Assistenten.
    Mir ist es aber noch nicht untergekommen, dass eine Widerspruch gegen ein Sozialgutachten des MDK nur mit kompletter Kopie der Akte inklusive einer Vollständigkeitsbescheinigung eingelegt werden kann.
    Wie ist denn die Ansicht des geschätzten Forums (oder gibt es das nur bei mir ?)

    Grüße GRP

  • Hallo,
    also ich gehe mal davon aus, das dies nur bei Ihnen so ist.
    Wenn bei uns ein Widerspruch eingelegt wird, geht nur dieser Brief and die Krankenkasse und keine Kopie der Akte.
    Bisher hat sich unser MDK auch noch nicht beschwert.

    mfg

  • Hallo,

    in diesem Fall würde ich mich auf den §112 SGB V berufen und den MDK ins Haus einladen....

    Was sagt eigentlich das Datenschutzrecht zum versenden von Gesamtaktenkopien....gibt der 112 er das her?


    Gruß

    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Interessante Fragestellung. Leider ist sie meines Erachten nicht ganz geklärt. Es bestehen zwei Rechtsgüter, die gegeneinander abgewägt werden müssen: Zum Einen ist in der Regel in den Verträgen nach § 112 SGB V festgelegt, dass Unterlagen dem MDK durch das Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden müssen. Zum Anderen gilt aber auch der Grundsatz, dass der verlangte Aufwand im Verhältnis zum Streitwert stehen muss (Lässt sich letztlich aus dem Vertragsrecht des BGB herleiten, z.B. Schikaneverbot).

    Stellt sich das Krankenhaus stur und weist zusätzlich auf §276 SGB V hin, nach dem der MDK das Recht hat, die Akte im Krankenhaus einzusehen, wird dem Krankenhaus vermutlich wieder einmal (unageachtet der Missachtungen der vertraglichen REgelung durch MDK und Krankenkassen) mangelnde Kooperation unterstellt.

    Allerdings ist der Aufwand für die Kopie eines vollständigen Krankenblattes nicht unerheblich. Manche Dokumente lassen sich überhaupt nicht vernüftig kopieren, weil sie nicht dem Din A .. - Format entsprechen oder in bestimmter Art gefaltet sind (z. B. Optiplan). Außerdem gehen bei der (schwarzweis-) Kopie u.U. wichtige Informationen verloren, die z.B. farblich markiert sind. Es ist auch nahezu unmöglich, Helligkeit und Kontrast so einzustellen, dass alle Informationen (Verschiedenfarbige Kugelschreiber, Aufkleber mit farbigen Hintergrund usw.) lesbar sind. Ich halte die vollständige Kopie einer Akte also nicht gerade für trivial.

    Außerdem fließen in die Entscheidung über die Behandlung auch andere Kriterien (in der Unfallchirurgie beispielsweise unbedingt Röntgenbilder (nicht nur Befunde)) ein, die erst Recht nicht so einfach zu kopieren sind.

    Vernüftig wäre es also, wenn der MDK in diese Fällen ins Haus kommen würde. Aber gesunder Menschenverstand und Gesundheitswesen scheinen sich immer häufiger auszuschließen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,

    eine kleine Literaturempfehlung:

    G. Sandvoß: "Umgang mit MDK-Gutachtern: Argumentationshilfen und Beschwerdewege", Arztrecht, 39 (1), 2004, S.4-S.9, Verlag für Arztrecht, Killisfeldstr. 62a, 76227 Karlsruhe, 5,00 Euro (Äquivalent für 20 Min Solarium, oder so)

    Gruß

    B. Domurath
    Bad Wildungen

  • Hallo ins Forum,
    hallo Herr Schaffert,

    tatsächlich eine verzwickte Situation. Dass der MDK die Akten anfordern kann, aber keinen KH-Besuch machen muss, ist hier schon hinlänglich diskutiert. Er darf sowohl das eine, wie das andere - siehe die gesetzlichen Regelungen - nicht machen muss. Ebenso ist auch von verschiedenen Datenschutzbeauftragten auf Anfragen der KH oder KH-Gesellschaften mit weniger oder mehr Murren festgestellt worden, dass datenschutzrechtlich nichts gegen eine volle Akteneinsicht des MDK - sowohl bei Besuch wie Zusendung - einzuwenden ist.

    Tatsächlich stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Dies unabhängig davon, ob BGB hier durchschlagendes Recht darstellt. Das Problem aber: Wer soll die Verhältnismäßigkeit feststellen? - Ich bin davon überzeugt, dass der MDK sich in den allermeisten Fällen diese Frage stellt. Sicher nicht unbedingt bezogen auf Ihre Arbeit. Aber wenn Sie in Hülle und Fülle Material anliefern, muss er das ja sichten und kann es ggf. nur nach Nachfrage bei Ihnen entscheiden. Ich berichte hier bestimmt keine Neuigkeiten, dass der MDK auch nur begrenzte Ressourcen hat. Können Sie sich eine Größe vorstellen, die ein Ja oder Nein der Zusendung berechtigt? - Klar, ich glaube wir hatten das schon `mal; der direkte Kontakt von KH und MDK ist optimal.

    Gruß

    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo Forum,
    hier noch eine ergänzende Frage:
    Der MDK fordert gezielt bestimmte Unterlagen aus der Akte in Kopie an, in welcher Höhe kann ich die Aufwendungen/Blatt in Rechnung stellen und wem - dem anfordernden MDK oder der Kasse, die das Gutachten beauftragt hat?
    Vielen Dank für Eure Antworten im voraus.
    Thüringen noch sonnig, um 0 Grad
    --
    Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Guten Abend, Herr Schikowski,

    ich denke, dass die jeweiligen Verträge nach § 112 regelhaft festlegen, dass die Unterlagen durch die KH zur Verfügung gestellt werden. Von einer Bezahlung steht da nichts.

    Ich bitte auch zu bedenken, dass wohl i.d.R. diese Kosten früher als Gemeinkosten ins Budget eingeflossen sind. bzw. über die Berechnung der Kosten für eine DRG diese miteingeflossen sind. In gewisser Weise würde ja dann ein Doppel-Bezahlung erfolgen.
    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Lieber Herr R.,
    ich muß schon bezweifeln, das die in den letzten Wochen und Monaten explodidierende Zahl von MDK-Anfragen und Prüfungen in den Vorjahren in irgendwelche Gemeinkosten- oder DRG-Kalkulationen eingeflossen sind. Früher erledigte so was die Chefarztsekretärin, heute ist eine Mitarbeiterin in Vollzeit damit ausgelastet.
    Im übrigen sieht das Gesetzt vor, das der MDK die komplexen Fälle anhand alller Informationen (Akte) vor Ort zu prüfen hat. Das damit die Kosten auf MDK-Seite steigen, ist keine Frage. Ob es allerdings Aufgabe der KH ist, durch Duplizierung von Krankenakten dies zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß MDK-Mtarbeiter an Tagen mit Schnee und Eis (wie heute) im warmen Büro bleiben dürfen, scheint zumindest fraglich.
    Merkwürdiger Weise kommt bei Kassen und MDK niemand darauf, Prüfungen für die Pflegekasse vom Schreibtisch aus zu machen, dort werden die Pat. zu Hause oder im Heim aufgesucht und alle Umstände geprüft - und das ist gut so! Eine bessere Prüfqualiät wünschen wir uns für KH auch, dann erübrigt sich das Kassieren fürs Kopieren. Und der alte Grundsatz "Wer bestellt bezahlt" wäre meiner Meinung nach hier durchaus anzuwenden.
    MfG
    --
    Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Guten Morgen ins Forum, hallo Herr Schikowski,


    Zitat


    hier noch eine ergänzende Frage:
    Der MDK fordert gezielt bestimmte Unterlagen aus der Akte in Kopie an, in welcher Höhe kann ich die Aufwendungen/Blatt in Rechnung stellen und wem - dem anfordernden MDK oder der Kasse, die das Gutachten beauftragt hat?
    --
    Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen


    Hier hatte ich schon einmal auf ein laufendes Verfahren zu diesem Thema hingewiesen:

    Kassenrückfragen

    Sobald dieses - wie auch immer - abgeschlossen ist, werde ich davon berichten (mündliche Verhandlung noch in diesem Monat!)

    Zitat


    Original von J-Schikowski:

    Im übrigen sieht das Gesetzt vor, das der MDK die komplexen Fälle anhand alller Informationen (Akte) vor Ort zu prüfen hat.

    --
    Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen

    Das sehe ich wiederum ganz anders:

    In § 276 Abs. 4 SGB V steht eben nur, dass die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt sind, die Räume des Krankenhauses zu betreten und den Patienten zu untersuchen, soweit erforderlich. Somit handelt es sich um eine Kann-Betsimmung und das Ermessen liegt beim Gutachter.

    Glauben Sie mir, dass auch ich es befürworten würde, wenn der MDK die Begutachtungen bzw. Akteneinsicht im KH vornehmen würde, allerdings leidet der MDK wohl unter ähnlichen Zwängen wie wir alle (knappe Recourcen), so dass es zu den - oft verzögerten - Begutachtungen nach Aktenlage kommt.

    Gruß,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • "Zur Verfügung gestellt werden" heißt aber nicht zwingend kopiert und zugeschickt. Dies kann auch bedeuten, daß sie vor Ort zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden! Geklärt scheint dies aber noch nicht, käme auf einen Versuch an. Insofern bin ich gespannt, wie ToDos Verfahren in Hannover ausgeht, bitte informieren Sie uns über das Ergebnis!

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    --
    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke
    Medizincontroller
    Klinikum Gütersloh

    (05241) 83-2481

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke