• :sleep: Guten Morgen,
    hat jemand schon MDK- Urteile in puncto Schlaflabor parat? Erstabrechnung bei Diagnose G478.3 = DRG E63Z ( cw =0,16). Bei Aufnahme zur CPAP - Anpassung ist die Hauptdiagnose Z46.9 = DRG Z64B (cw=0,595 nach Abschlag für Unterschreitung der UGVD cw = 0,311), die die Kassen natürlich nicht bezahlen wollen. Diese Fälle liegen "auf EIS" und werden, da angeblich falsch kodiert, nicht oder nur teilweise bezahlt.
    Gruß N. Holle

  • Wilkommen im Forum, N. Holle,

    ich habe zwar keine MDK-Urteile parat, sehe aber sowohl beim ersten -diagnostischen- als auch beim zweiten -therapeutischen- Aufenthalt die G47.3 als Hauptdiagnose. Die Z46.9 (Anpassen eines medizinischen Gerätes) sollte beim zweiten Aufenthalt als ND aufgeführt werden.

    Hierzu ergänzend einen Auszug aus dem Vorwort zu Kapitel XXI des ICD10-GM-2004:
    Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 zu klassifizieren sind.

    Da der Patient Ihr Schlaflabor aber wegen seines Schlaf-Apnoe-Syndromes aufsucht, ist dieses die Hauptdiagnose.

    mfg aus dem verschneiten Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo,

    noch eine andere Frage in diesem Zusammenhang: es gibt Gerüchte über Zusammenhänge zwischen einer "Zertifizierung" (wo? bei wem?) eines Schlaflabors und der Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen.
    Weiß man da näheres?

    Viele Grüße
    PB

  • :no: Guten Morgen WStark & Co.,
    unsere Schlaflabormediziner und ich sehen das anders. Die Erst-aufnahme erfolgt zur Diagnose einer potentiellen G47.3 und ist - sofern sie sich bestätigt- auch Hauptdiagnose. Grund für eine nur in diesem Fall erfolgende weiter therapeutische Aufnahme ist ausschließlich die Versorgung mit und Anpassung des med. Gerätes und folgt somit der DKR für Hauptdiagnosen. Desweiteren ist nach Auskunft des Schlaflabor-Teams der Aufwand wesentlich höher, was eine höher kalkuliert DRG rechtfertigt. - Eigene Kodierregeln für das Schlaflabor wären hilfreich!

    Gruß NH

  • Hallo Herr Holle,

    ich vertrete eindeutig die Auffassung von Herrn Stark (kein Wunder als Kostenträger, oder?).

    Wenn schon keine eigene Kodierrichtlinie für das Schlaflabor existiert, sollte man vielleicht eine Analogie zu vergleichbaren Kodierregeln herstellen.

    Da fallen mir - ohne diese im Einzelnen nennen zu wollen - doch einige ein, bei denen die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu kodieren ist. Das ist doch hier eindeutig die G47.3.

    Zum Aufwand muss von Kostenträgerseite sicherlich nicht mehr viel gesagt werden. Es ist ein pauschales Entgeltsystem, das ad absurdum geführt wird, wenn man sich nach Belieben Einzelleistungen herauspickt, die nicht dem Aufwand entsprechend vergütet werden. Ich als Kostenträger würde bei Ihnen sicherlich auch nicht auf Verständnis stoßen, wenn ich eine im Einzelfall für das Krankenhaus zu hoch bewertete Leistung kürzen wollte, oder???

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Herr Holle, Hallo Forum,

    Wir rechnen unsere Schlaflaborfälle 2003 mit einer derartigen Konstellation mit der Hauptdiagnose G47.3 immer über die DRG E63Z ab. Eine Trennung in Diagnostik und Anpassung führen wir in der Regel nicht durch, was in 2003 in der Tat zu einer sehr niedrigen Bewertung dieser Fälle führt. Im Katalog 2004 ist die DRG E63 ja zweigeteilt worden in eine Ein-TagesDRG E63B und eine MehrtagesDRG E63A, die jetzt besser bewertet ist.

    Eine Trennung in Diagnostik und Anpassung kommt bei uns nur selten vor, wird dann aber von den Kostenträgern nur in Einzelfällen bei einer guten medizinischen Begründung akzeptiert.

    Interessant sind die Fälle, bei denen kein Schlafapnoe-Syndrom vorliegt, sondern z. B. eine Obstruktion. Hier führt z.B. die HD R06.5 (obstruktives) Schnarchen in die deutlich höher bewertete DRG D66B bei gleicher durchgeführter Leistung. Diese Kodierung und Eingruppierung wird fast immer von den Kostenträgern in Frage gestellt, uns aber vom MDK bestätigt. Entscheidend ist, wie eigentlich immer, die Dokumentation.

    Seltene Fälle, die mit einer positiven Screening-Untersuchung zugewiesen werden, bei denen letztlich aber kein pathgologischer Befund erhoben wird, kodieren wir nach ausführlicher, sehr konstruktiver Diskussion mit dem MDK mit der HD R94.2 Abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen, was in die DRG E75C führt, ebenfalls höher bewertet als die E63Z.

    Grüße aus Frankfurt, es fängt gerade an zu schneien.

    P. Möckel