• Sehr geehrtes Forum,

    Die Regelungen zur Fahrtkostenerstattung sind mit dem GMG 2004 auf jeden Fall für den ambulanten Bereich verschärft worden, aber auch im stationären Sektor gibt es Änderungen ("zwingend medizinisch notwendig").
    Hat jemand bei den Regelungen den Überblick und kann diesen auch mir vermitteln?

    mfg aus dem verschneiten Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Vielen Dank, Herr/Frau Bücker,

    die Regelungen bzgl. Verlegungen gelten ja wohl unabhängig vom Transportmittel (ÖPNV, Taxi, KTW).
    Gibt es zu den medizinischen Gründen Beispiele oder Kriterien und welche sind davon als zwingend anzusehen? Gibt es Kriterien für die Auswahl des Transportmittels?

    Wie ist das mit der Heimfahrt? Wird diese von den Kassen übernommen bzw. welches sind die entsprechenden Kriterien?

    mfg
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo
    also ich würde sagen die Auswahl der Transportmittel liegt beim Arzt. Heimfahrten werden nicht von der Kasse getragen. Kriterien was zwingend notwendig ist liegen in erster Linie auch beim Arzt, aber ich denke zum Beispiel Aufwärtsverlegungen werden auf jeden Fall medizinisch notwendig sein.
    MfG
    J.Bücker
    :dance2: :dance2: :dance2:
    :bounce: :bounce: :bounce:

  • Hallo Herr Buecker,

    Zitat


    Original von J_Buecker:
    ...Heimfahrten werden nicht von der Kasse getragen...

    Woraus ergibt sich das ?

    Der §60 SGB V sagt aus, daß Fahrkosten übernommen werden..u.a.
    ...bei Leistungen, die stationär erbracht werden...
    (ausgenommen die neue Verlegungsregelung)

    Für mich heisst das nicht, daß Patienten, die aus stationärer Behandlung entlassen werden, ihre Fahrkosten selber zu tragen haben.


    Selbst nach ambulanter Notfallbehandlung werden bei Notwendigkeit die Transportkosten in bestimmten Fällen getragen :

    §60 SGB V : ...bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist...
    (d.h. z.B. Patienten, die liegend transportiert werden müssen - in die Wohnung !)


    P.S. im Zusammenhang: Verlegungen zur Reha regelt §53 SGB IX, wonach die Kasse die Transportkosten übernimmt. :vertrag:

    Herzliche Grüsse aus Thüringen :smokin:

  • Moin, moin,

    ich muss da mxToby ganz kräftig unterstützen:

    Heimfahrten von der stationären Behandlung sind selbstredend Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

    Sie tun ja gerade so, als hätten die gesetzlichen Kassen schlechte Leistungen:no: :no: :no: ...

    Gruß und schönes Wochenende,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDO
    wo finde ich denn einen Hinweis darauf das Heimfahrten nach stationärer Behandlung von den Kassen getragen werden??? Oder ist das von Kasse zu Kasse unterschiedlich ????? :vertrag:
    :dance2:
    MfG
    R.Hehmann

  • Hallo Herr Hehmann,

    § 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V:

    Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten [...] bei Leistungen, die vollstationär erbracht werden...

    Das bezieht sich eindeutig nicht nur auf die Fahrten ins Krankenhaus, sondern auch auf die medizinisch notwendigen Heimfahrten (der Arzt hat die medizinische Notwendigkeit durch eine Verordnung einer Krankenbeförderung; ugs. Transportschein zu bestätigen).

    Das war übrigens schon bis 31.12.2003 so und ist auch durch das GMG nicht geändert worden.

    Ich hoffe, das reicht Ihnen als Rechtsgrundlage!?

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)

  • Vielen Dank für die Diskussion.

    Als Zusammenfassung:
    Fahrten zur stationären Behandlung werden von den GKV getragen
    Verlegungsfahrten, z.B. in Maximalversorger-Kliniken oder in Fachklinken werden von den GKV getragen
    Verlegungsfahrten von einer solchen Klinik ins heimatnahe Krankenhaus werden von den GKV nach vorheriger Genehmigung getragen
    Fahrten von einer stationären Behandlung nach Hause werden von den GKV getragen.
    Es muß jeweils eine medizinische Notwendigkeit oder eine zwingende medizinische Notwendigkeit vorliegen.

    Was mir aber eben nicht klar ist, oder vielleicht auch gar nicht explizit festgelegt ist (?), welche Kriterien - analog den AEP-Kriterien für eine stationäre Aufnahme - als medizinische Notwendigkeit bzw. als zwingende medizinische Notwendigkeit für einen von den GKV zu übernehmenden Transport gelten.

    Gibt es zu den medizinischen Gründen Beispiele oder Kriterien und welche sind davon als zwingend anzusehen?

    mfg aus Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo Herr Stark,

    ich versuche es mal:

    Medizinische Notwendigkeit stellt einzig und allein der veranlassende Arzt fest, indem er einen "Transportschein" mit der Auswahl des geeigneten/notwendigen Transportmittels ausstellt.

    Zwingende medizinische Notwendigkeit wäre demnach wirklich die Verlegung in eine höhere Versorgungsstufe, bzw. wenn die weitere Behandlung nur in einem anderen Haus fortgeführt werden kann und ohne Verlegung - analog zur stationären Aufnahme - ein lebensbedrohlicher Zustand oder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten zu befürchten wäre.

    Damit wären jedenfalls die Verlegungen in Heimatnähe und die Verlegungen aus wirtschaftlichen Gründen (Zusammenarbeit) außen vor. Ich würde dem Gesetzgeber mal unterstellen, dass er das bezwecken wollte.

    Vielleicht wird die Selbstverwaltung aber auch mal wieder beauftragt, Näheres in einer Richtlinie zu regeln... ;D ;D ;D

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,
    ich habe eine Frage zum §60 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB V
    Bezug: NKG -Mitteilung 171/2006 ( Niedersachsen)
    Wenn das Krankenhaus die Behandlung, die der Pat. in der Situation zwingend benötig, von seinem Versorgungsauftrag her nicht leisten kann, ist es schon aus haftungsrechtlicher Sicht verpflichtet, den Pat. zu verlegen - Beispiel,Herzkatheterbehandlung. Dann ist jedoch die KK auch zur Übernahme der korrespondierenden Fahrtkosten verpflichtet.

    Meine Frage.
    Der § 60 ist ausschließlich auf Verlegung ausgerichtet.
    Der Grundsatz ist doch gleichermaßen auch bei einer Verbringung maßgebend.
    Laut NKG trifft die NKG-Mitteilung 171/2006 nur im Rahmen einer Verlegung zu, warum?

    Gruß,
    B. Schrader