Rückverlegung aus anderen Krankenhäusern

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen im Forum:

    In D002c ist sinngemäß ja zu lesen:
    Bei Rückverlegungen aus anderen Krankenhäusern [...]
    • Sofern beide Aufenthalte in Krankenhaus A gem. FKPV mittels einer Fallpauschale abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.

    Beispiel 10 (Pat. mit artherosklerot. Herzkrankheit wird mit instab. AP in Krankenhaus A aufgenommen, dann Verlegung ins Khs B. Dort erfolgt eine ACVB-Anlage. In stabilem Zustand wird Pat. nach A zurück verlegt)
    Das Definitionshandbuch schlägt nun vor:
    • Khs A (1. Aufenthalt) HD: instab. AP; ND: atherosklerot. Herzkrankheit
    • Khs B HD: Myokardinfarkt; ND: atherosklerot. Herzkrankheit
    • Khs A (2. Aufenthalt) HD: Myokardinfarkt; ND: atherosklerot. Herzkrankheit; Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses.

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    Soweit dieses Beispiel. Mein Problem passt hoffentlich auch hierher und sieht so aus:
    Z.B.: Pat. wird mit mit V.a. lumbaler Bandscheibenvorfall eingewiesen. Nun stellte man tatsächlich einen solchen fest und wegen einer Blasenfunktionsstörung wird Patient zur OP nach B verlegt.
    Bis dahin ist mir das Problem klar.
    Wie kodiere ich korrekt, wenn der Patient von B nach A zurückverlegt wird - der Bandscheibenvorfall besteht nun nicht mehr, auch die Blasenfunktionsstörung nicht.

    Kodiere ich zusätzlich:
    Z54.0 Rekonvaleszenz?
    Z98.8 snbez Z.n. chir Eingriff ?

    Vielen Dank vorab.

    Andreas Raether
    Winnenden

  • nAbend!

    HD Lumbaler Bandscheibenvorfall. Die beiden Aufenthalte werden zusammengefasst (d.h. man tut so, als sei es ein einziger Aufenthalt) und daraus die HD ermittelt. Entscheidend ist, was zur stationären Aufnahme geführt hat, und das ist der Bandscheibenvorfall. Rehabilitation und Z.n. chirurgischem Eingriff etc. sind m.E. zumindest in der Entlassungsdiagnose nicht zu kodieren, da könnte man ja jedes Mal, auch bei OP im eigenen Haus, dieses nach einer OP "dazugeben".

    MfG
    MRost

    M.Rost

  • Sehr geehrter Herr Raether,

    Hauptdiagnose ist diejenige Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist (DKR D002c). Wenn ich nun Ihren Fall betrachte am Ende des zweiten Aufenthaltes, dann ist der Bandscheibenvorfall eindeutig die Hauptdiagnose. Dieser ist ja dafür verantwortlich, daß der Gesamtaufenthalt notwendig wurde. Die Blasenfunktionsstörung hat therapeutische Konsequenzen nach sich gezogen und somit Nebendiagnose. Daß beide am Ende des stationären Aufenthaltes nicht mehr vorliegen, ist Ergebnis Ihrer Arbeit. Zu kodieren sind sie aber trotzdem oder genau deswegen.

    Im Beispiel 10 ist möglicherweise verwirrend, daß beim 2. Aufenthalt in KH A die instabile AP nicht mehr auftaucht. Mittlerweile fassen die Kardiologen die instabile AP und den akuten Myokardinfarkt zum "akuten Koronarsysndrom" zusammen. Insofern zwei Ausprägungen einer Erkrankung. Dies findet sich auch in DKR 0901c:
    "Wenn ein Patient mit instabiler Angina pectoris aufgenommen wird und diese sich während des Krankenhausaufenthaltes zu einem Myokardinfarkt entwickelt, ist nur der Kode für einen Myokardinfarkt anzugeben."

    mfg aus Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim