• Liebe Kollegen,
    Danke für die hilfreichen Tipps.Ich war zwei Tage nicht in der Klinik, daher musste ich mich zunächst aus der Diskussion ausklinken.
    Der ICD 10 Kode Z 76.3 macht aber doch eigentlich gar keine Sinn, wenn er nicht als Hauptdiagnose zulaessig ist, da ja wie bereits mehrmals festgestellt wurde, die Begleitperson in der Regel gar nicht krank ist. Demnach ware die Begleitperson gar nicht zu verwschluesseln. Wie verfahren Sien in ihren Haessern mit diesem Problem?
    Gruss Notheisen
    :3 :rolleyes: ?(

  • Hallo ins Forum,
    hallo Herr Rembs,

    vielleicht lässt sich die fehlende Logik ergänzen. Herr Rembs sagt richtig, dass die Selbstverwaltungspartner zu einem Abschluss einer DRG für Begleitperson beauftragt sind. Allerdings - so auch der Abrechnungsleitfaden der SpiK - für das Jahr 2005. Für dieses Jahr ist eine Abrechnung für eine Begleitperson wie bisher - soweit die BPfLV angesprochen - nicht zulässig. Das macht auch Sinn, da wir ab 2005 uns ja sukzessive von der Bindung an das alte Budget verabschieden.

    Das hat meiner Ansicht nach zur Folge: Dort, wo bisher gewissermaßen über das Budget die Mitaufnahme hereingerechnet wurde, ist die DRG in ihrer Bewertung abzusenken. Dafür entsteht auf der anderen Seite eine oder mehrere(?) DRG für die Mitaufnahme. Da bin ich allerdings mal gespannt, wie voll die KH dann werden(haha). Ich bin Vater von 3 Kindern. Meine Älteste war in ihrer ersten Zeit ca. 3 Jahre mit häufigen KH-Aufenthalten wegen einer schweren Erkrankung geprüft. Natürlich waren meine Frau und ich fast durchweg dabei. Die KH haben davon bis zur Verhinderung von Fehlmedikation durch den Griff in das falsche Fach durchweg profitiert, weil dadurch erhebliche Ressourcen freigesetzt wurden.

    Gruß

    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK