Wiederaufnahme

  • Hallo,
    ich habe ein kleines Problem:
    Patient mit symptom. Carotisstenose hat sich nach Besserung der akut Symptomatik nach einem Tag "selber" entlassen. 2 Tage später wurde dieser Patient wg. erneuter Symptomatik (innerhalb der OGVWD der Med.DRG)als Notfall eingeliefert und operiert.

    Meine Frage(n):
    Gibt es für solche Fälle Ausnahmen der Wiederaufnahmeregelung?
    Handelt es sich um eine "Wieder"-aufnahme? - obwohl der erste Aufenthalt vom Patienten beendet wurde?

    K.ALtrogge

  • Hallo Herr Altrogge,

    für das Jahr 2004 ist im DRG-Katalog in Spalte 13 für HA bzw. 14 BA die "Ausnahme von Wiederaufnahme" gekennzeichnet. Das ist bei Carotis-OP B04 nicht der Fall. Für 2003 haben wir hier versucht, pragmatisch abzurechnen.

    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Sehr geehrter Herr Altrogge,

    wenn dies in 2003 geschah: Wiederaufnhame nicht wegen Komplikation in Zusammenhang mit dem vorherigen KH-Aufenthalt. Somit zwei Fälle.

    In 2004 werden folgende Fragen geprüft:
    WA mit derselben Basis-DRG?
    WA in gleicher MDC?
    WA wegen Komplikationen?

    In Ihrem Fall wäre zu prüfen, in welche DRG der erste Fall eingruppiert wird. Mutmaßlich wird der erste Fall mit B69, der zweite mit B04 abgerechnet werden. Somit gleiche MDC.
    Hier sehen die Regeln vor, daß eine Fallzusammenführung erfolgen muß, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Aufnahme erfolgt, wie es in Ihrem Fall geschehen ist.

    mfg aus Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Zitat


    Original von WStark:
    In Ihrem Fall wäre zu prüfen, in welche DRG der erste Fall eingruppiert wird. Mutmaßlich wird der erste Fall mit B69, der zweite mit B04 abgerechnet werden. Somit gleiche MDC.
    Hier sehen die Regeln vor, daß eine Fallzusammenführung erfolgen muß, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Aufnahme erfolgt, wie es in Ihrem Fall geschehen ist.

    Hallo zusammen.

    Wird nicht ausdrücklich gesagt (kein Zitat, habe den Text gerade nicht vorliegen) "...wenn die DRG des ersten Aufenthalts in die medizinische oder andere Partition fällt, und der Folgeaufenthalt in die operative Partition..."

    Daraus könnte man doch schließen, dass Fälle, die ausserhalb der OGVD aber innerhalb von 30 Tagen, "Wieder"aufgenommen werden und wieder in die andere oder medizinische Partition fallen, nicht zu einem Fall zusammenzufassen sind.
    (sorry, ich neige zu langen Sätzen :buck: )

    Grüße
    papiertiger

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Forum !

    Hallo papiertieger:

    Zitat

    papiertieger schreibt:
    Wird nicht ausdrücklich gesagt (kein Zitat, habe den Text gerade nicht vorliegen) "...wenn die DRG des ersten Aufenthalts in die medizinische oder andere Partition fällt, und der Folgeaufenthalt in die operative Partition..."

    Daraus könnte man doch schließen, dass Fälle, die ausserhalb der OGVD aber innerhalb von 30 Tagen, "Wieder"aufgenommen werden und wieder in die andere oder medizinische Partition fallen, nicht zu einem Fall zusammenzufassen sind.

    Dazu § 2 Abs. 2 KFPV 2004:

    Zitat


    (2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn

    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und

    2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.

    [...]

    Also: Nur wenn der erste Aufenthalt in die medizinische oder andere Partition und der zweite Aufenthalt -für sich genommen - in die operative Partition eingruppiert wird, erfolgt eine Fallzusammenführung bei WA innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahmedatum des ersten Aufenthaltes. (Ausnahmen: in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete DRGs). Insofern hat papiertieger recht. Wenn der erste Aufenthalt in die operative Partition fällt, ist die Regelung des Abs. 2 nicht anwendbar. Allerdings geht es in diesem Fall ja um einen ersten Aufenthalt in der medizinischen/sonstigen Partition mit nachfolgendem operativen 2. Aufenthalt.


    Hallo altrogge !

    Meines Wissens nach besteht diesbezgl. keine Ausnahmeregelung. Ggf. ist dies mit der KK zu klären. Allerdings sehe ich keinen Grund für eine getrennte Abrechnung in 2 Fällen. Da der Patient sich selbst im 1. Fall gegen ärztl. Rat entlassen hat, wäre unter normalen Umständen sowieso ein längerer 1. Aufenthalt erfolgt. Jetzt kommt er zum 2. Aufenthalt und wird operiert. Da bei Fallzusammenlegung eine Neugruppierung stattfindet wird der zusammengelegte Fall in der operativen Partition landen und deshalb wahrscheinlich höher eingruppiert sein als der erste Fall nur für sich genommen.


    MfG

    M. Ziebart