Vorstationäre Behandlung

  • Hallo, Kollegen,

    mir liegt folgende Fallkonstellation vor:

    1)Aufnahme zur vorstationären Behandlung zwecks Vorbereitung einer Darm-OP
    2)wenige Tage später Aufnahme zur vollstationären Krankenhausbehandlung zur Darm-OP

    folglich kann die vorstationäre Behandlung nicht neben der DRG-Fallpauschale berechnet werden

    3)wenige Tage nach der Entlassung aus dem KH wird der Patient wegen Blutungen erneut vorstationär behandlet. Eine anschliessende stationäre Behandlung folgt nicht.

    Meine Frage: Wie würdet ihr mit der erneuten vorstationären Behandlung umgehen ?

    a) Handelt es sich um eine Wiederaufnahme in der oberen Grenzverweildauer und ist somit abgegolten ?

    Der § 8 KHEntG bezieht sich nur auf Wiederaufnahmen, wenn bereits eine DRG-FP berechnet wurde und eine weitere DRG-FP innerhalb der oberen Grenzverweildauer berechnet werden soll.

    b)Ist die vorstationäre Behandlung als neuer Fall zu betrachten und daher abrechnungsfähig ?

    c)Könnte man die eingereichte Rechnung auch als nachstationäre Behandlung bewerten, die dann mit der DRG-FP abgegolten ist, weil die Summe aus den stat. Belegungstagen und die Tage dervorstat. Behandlung die obere Grenzverweildauer nicht übersteigen ?

    Viele Grüße !


    :no: :no: :no:

  • Hallo Uldierks!

    Nach meiner Ansicht (vorausgesetzt, die "Blutungen" waren Darmblutungen oder Blutungen im Zusammenhang mit der OP) ist dies ein klarer Fall von Wiederaufnahme bei Komplikationen innerhalb der oGVD und somit als eine DRG abrechenbar.

    Übrigens:

    -------------------
    quote: Der § 8 KHEntG bezieht sich nur auf Wiederaufnahmen, wenn bereits eine DRG-FP berechnet wurde und eine weitere DRG-FP innerhalb der oberen Grenzverweildauer berechnet werden soll.
    -----------------

    wo steht das ?

    KFPV 2004 § 2 Abschn. 3:
    Werden Patienten oder -innen, für die eine FP
    abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ....

    da steht nicht abgerechnet ...

    Gruss
    Tobias Flöser

    Landstuhl, bewölkt, teils blauer Himmel ...

    T. Flöser

  • Hallo,

    für mich sieht das beim ersten Hinsehen wie eine poststationäre Behandlung aus..., zwar nicht geplant, aber dennoch...

    Extern prästationär kommt nach ein paar Tagen wegen Komplikationen nicht in Frage.

    Mit freundlichen Grüßen aus Thüringen (es schneit schon wieder)

    :O

  • Hallo, Tobias Flöser,

    vielen Dank für die Antwort. Das KFPV 2004 ist für die Fälle ab dem 01.01.04 anzuwenden. Bei meinem dargestellten Fall handelt es sich jedoch um eine Behandlung, die noch im Jahr 2003 erbracht wurde. Wie bei Wiederaufnahmen zu Verfahren ist,war für 2003 im § 8 Abs. 5 KHEntG geregelt: Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe KH aufgenommen, für den zuvor eine DRG-FP berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der OGVD der DRG-FP diese nicht erneut berechnet werden.
    Dieser Absatz wurde aus dem § 8 gestrichen und ist seit dem 01.01.04 im § 2 KFPV geregelt.

    Ich finde, ein klarer Fall von Wiederaufnahme ist hier deshalb nicht gegeben.

    Gruss
    Ulrike Dierks

    Und: In Pinneberg scheint übrigens die Sonne !

  • Moin, moin,

    ich halte die geschilderte Behandlung auch eindeutig für eine nachstationäre Behadlung. Wo steht denn geschrieben, welchen Charakter eine solche poststationäre Behandlung haben muss???

    Tatsache ist, die Behandlung bezieht sich eindeutig auf die vorher erbrachte stationäre Leistung, ob aufgrund von Komplikationen oder planmäßig spielt hier m.E. keine Rolle. Tatsache ist auch, dass die Behandlung in die gesetzliche Frist für die nachstationäre Behandlung fällt.

    Oder drehen wir den Spieß mal um:

    Nach altem Recht (BPflV) hätte wahrscheinlich jedes Haus poststationär abgerechnet (Vergütung zwar geringer als prästationär, aber wenigstens vergütet). Nun wird eine vor-/nachstationäre Behandlung in Zusammenhang mit einer DRG nicht abgerechnet, dann kommen plötzlich solche Konstellationen? :no: :no: :no:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag ToDo!

    Was den ersten Teil Ihrer Aussage betrifft, gebe ich Ihnen Recht. Auch ich würde es am ehesten als nachstationäre Behandlung ansehen, weil für die Definition der nachstationären Behandlung lediglich die Frist eine Rolle spielt.

    Dem zweiten Teil muss ich allerdings doch widersprechen. Unterstellt den Krankenhäusern doch nicht immer, sie würden nur auf den Erlös sehen. Gerade im ambulanten Bereich und der Nachsorge werden von Krankenhäusern unzählige Leistungen mehr oder weniger umsonst erbracht, weil sie nicht abgerechnet werden dürfen, aus der ärztlichen Verantwortung beispielsweise des Operateurs heraus jedoch erbracht werden oder aus haftungsrechtlichen Gründen sogar erbracht werden müssen.

    Hinzu kommt, dass durch solche Zuordnungen von Behandlungen zu nicht vergüteter Vor- und nachstationärer Behandlung sowie durch vorher nicht absehbare Einschränkungen der Ermächtigung, die Anzahl der vor- und nachstationären Behandlungen im Zusammenhang mit einer DRG deutlich die Summe übersteigt, die im Rahmen der Budgetverhandlungen als "wegfallende vor und nachstationäre Behandlung" in das Budget eingeflossen sind.

    Schönen Tag noch,
    --
    [center]Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    [f1]Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)[/f1]
    Kliniken des Wetteraukreises[/center]