Tageskl. Psy --> Somatik: Verlegung?

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Handelt es sich bei einem Wechsel aus einer teilstationären (tagesklinischen) psychiatrischen Behandlung in eine somatische Behandlung (intern) um eine Verlegung im Sinne der KFPV 2003, d.h. sind Abschläge zu berechnen.

    Ich könnte argumentieren, das eine teilstationäre Behandlung per Definition kürzer als 24h und die Verlegungsregelung daher für das aufnehmende Krankenhaus nicht anzuwenden ist. Aber mann kann die tagesklinische Behandlung auch als durchgehende Behandlung (also über mehrere Tage/Wochen) ansehen, bei der der Patient lediglich nachts und ggf. am Wochenende beurlaubt ist.

    Wer hat eine Meinung oder noch besser offizielle Angaben dazu?

    Schönen Tag noch,

    Reinhard Schaffert
    Medizincontroller
    Krankenhausbetriebswirt (VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Schaffert,

    keine offizielle Angabe - nur meine Meinung:

    Verlegung aus Psychiatrie-Gebiet (Domäne der BPflV) in KHEntgG-Gebiet hebelt die ganzen Überlegungen aus, die für die Verlegungen im DRG-Segment gelten.
    Für die vollstationäre Psychiatrie legen wir hier eigene Fälle an; für die korrespondierenden somatischen Aufenhalte verhalten wir uns wie geschildert.
    --
    Gruß aus DU

    Dr. med. Andreas Sander
    Stabsstelle MedCo/QM
    Evangelisches und Johanniter Klinikum DU/DIN/OB gGmbH

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Schwierig, schwierig. Einerseits heißt es in dem Leitfaden der Spitzenverbände:

    Zitat


    Wird ein Patient intern oder extern zwischen dem Geltungsbereich der DRG-Fallpauschalen und der Bundespflegesatzverordnung oder in eine besondere Einrichtung verlegt, so gelten die allgemeinen Abschlagsregelungen bei Verlegungen für die abzurechnende DRG-Fallpauschale entsprechend.
    Handelt es sich um eine interne Verlegung, so werden die zwei Teilbereiche wie zwei eigenständige Krankenhäuser behandelt (Falltrennung). Die Vorschriften zur Rückverlegung gelten analog.

    Demnach müsste Ihre Eingangsfrage mit 'ja' beantwortet werden.

    Auf der anderen Seite wird aber die teilstationäre Behandlung in dem selben Leitfaden für den umgekehrten Fall (d.h. Verlegung vom stationären in den teilstationären Bereich) analog einer poststationären Behandlung behandelt (puuuh):

    Zitat


    Werden Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abgerechnet wurde, innerhalb der OGVD – bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale – zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder augenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die teilstationäre, darf für die Tage innerhalb der OGVD der
    zuvor abgerechneten DRG-Fallpauschale kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden.

    Hier wird zur Abrechnung der eigentlichen DRG nicht Stellung genommen , so dass man davon ausgehen kann, dass bei uGVD < Behandlungsdauer < mGVD die volle DRG abgerechnet werden kann.
    Und warum sollte es dann beim umgekehrten Fall (teilstationär vor vollstationär) anders sein ?

    Vielleicht kann der eine oder andere KK-Mitarbeiter oder -fürst sich hierzu äußern.

    viele Grüße, P. Leonhardt

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy